Ich habe das Autohandelsunternehmen aufgefordert das Verfahren und die Unterlagen gemäß meiner Anforderungen zu

Datenverarbeitung im Datenverarbeitungsauftrag getroffen werden.

Soll es dem Auftragnehmer ermöglicht werden, Unteraufträge zu vergeben, so muss auch dies im Datenverarbeitungsauftrag verankert werden.

Ich habe das Autohandelsunternehmen aufgefordert, das Verfahren und die Unterlagen gemäß meiner Anforderungen zu ändern.

Auskunfteien

Mieterwarndateien bei Auskunfteien

Ich stehe in Kontakt mit dem Landesverband Haus & Grund und großen Vermietern über Fragen der Zulässigkeit von Auskünften verschiedener Auskunfteien über künftige Mieter sowie über Fragen des Inhalts von Mitteilungen auslaufender oder gekündigter Mietverhältnisse. Diese Auseinandersetzung wird überlagert durch Gespräche, die der Düsseldorfer Kreis in diesem Zusammenhang mit Auskunfteien und Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern führt.

Umfang der Datenerhebung zur Bonitätsprüfung: Bei der Frage, welche personenbezogenen Mieterdaten ein Mitglied eines dem Landesverband angeschlossenen Vereins im Auftrag des Vermieters von der Auskunftei zur Bonitätsprüfung benötigt und demzufolge erheben darf, ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen den Rechtsgütern des Vermieters und des Mietinteressenten angemessen abzuwägen.

Die berechtigten Interessen des Vermieters bestehen insbesondere darin, das betriebswirtschaftliche Risiko zu vermindern. Insoweit ist eine Prüfung, ob der Mietinteressent in der Lage ist, die Miete zu bezahlen, anzuerkennen. Bedeutsam ist hierbei auch, dass der Vermieter so genannte schwarze Schafe und so genannte Mietnomaden unter den Mietinteressenten erkennen möchte, um mögliche Risiken auch im Licht des Mietrechts abzuschätzen.

Die schutzwürdigen Interessen des Mietinteressenten basieren auf der existentiellen Bedeutung einer Wohnung als Mittelpunkt des privaten Lebensbereiches und seiner rechtlichen Schutzposition.

Nach dieser Rechtsgüterabwägung müssen sich die Bonitätsprüfung und die daraus resultierende Datenerhebung durch den Vermieter bei Auskunfteien an der spezifischen Situation des anzubahnenden Mietverhältnisses orientieren. Demzufolge ist es angemessen und zulässig, wenn ein Vermieter die bei einer branchenübergreifenden Auskunftei gespeicherten Daten erhebt, soweit sie sich auf rechtskräftige Forderungen aus Mietvertragsverhältnissen beschränken.

Diese Position wird von den anderen Aufsichtsbehörden der Länder geteilt. Die Arbeitsgruppe Auskunfteien der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder hält Angaben aus öffentlichen Registern wie Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister wie auch die Haftanordnung für geeignet und angemessen. Darüber hinaus sind vollstreckbare Titel aus mietrechtsrelevanten Forderungen geeignet.

Zu klären war die Frage, ob im Rahmen dieser Rechtsgüterabwägung die Übermittlung weiterer Daten über vollstreckbare Forderungen, die in keinem Zusammenhang mit einem Mietverhältnis stehen, zulässig wäre. Aus diesem Grund hat eine besondere Besprechung der Arbeitsgruppe Auskunfteien mit Vertretern der Auskunfteien Creditreform, Bürgel und einer speziellen Mieterauskunftei aus Nordrhein-Westfalen stattgefunden. Die Schufa war verhindert. Darüber hinaus nahmen an dem Gespräch Vertreter des Bundesverbandes Haus & Grund sowie des Landesverbandes der Wohnungsunternehmen Berlin/Brandenburg teil.

Die vertretenen Auskunfteien haben erklärt, sie würden an Vermieter gegebenenfalls den komplett vorhandenen Datenkatalog übermitteln. Eine Differenzierung nach Auskunftsempfängern finde nicht statt. Lediglich die spezielle Mieterauskunftei aus Nordrhein-Westfalen übermittle nur Daten über rechtskräftige Entscheidungen aus vertragsbrüchigen Mietverhältnissen an Vermieter.

Die Vertreter der Vermieterorganisationen erklärten, sie seien an jeglicher Information in Bezug auf das Zahlungsverhalten und Informationen über nicht vertragsmäßiges Verhalten interessiert; gegebenenfalls wolle man auch beim Vorvermieter nachfragen, ob es Probleme im Mietverhältnis gegeben habe.

Nach Abschluss dieser Beratung ist beabsichtigt, demnächst mit Vertretern der seinerzeit verhinderten Schufa und dem Deutschen Mieterbund zusammenzutreffen.

Einwilligung oder Unterrichtung vor Einholung einer Auskunft: Anlässlich der vorgenannten Besprechung erklärten die Vermieterorganisationen, sie bevorzugten die Einwilligung als gesetzliche Befugnis zur Einholung einer Auskunft, um so an alle bei Auskunfteien gespeicherten Negativmerkmale zu gelangen.

Die Auskunfteien erklärten in diesem Zusammenhang, sie ließen sich bei Vermieteranfragen keine Einwilligungserklärungen vorlegen. Sie gingen davon aus, dass die Vermieter berechtigte Interessen an den Auskünften hätten.

Die Arbeitsgruppe Auskunfteien der Datenschutzaufsichtsbehörden vertritt die Auffassung, dass die Einholung einer Einwilligung mit rechtlichen Risiken behaftet ist. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese aufgrund der eingangs erwähnten existentiellen Bedeutung einer Wohnung als Mittelpunkt des privaten Lebensbereiches regelmäßig nicht freiwillig sei, insbesondere, wenn sie formularmäßig eingeholt würde und damit nicht die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtige. Die Einholung bei einer Auskunftei sollte daher grundsätzlich auf Grundlage der §§ 28, 29 BDSG erfolgen und die Mietinteressenten darüber vorher unterrichtet werden. Diese könnten dann entscheiden, ob sie an einer weiteren Anbahnung eines Mietvertragsverhältnisses interessiert seien.

Verzicht auf Solvenzprüfung bei Mietübernahmegarantie: In Bremen holten Wohnungsunternehmen Auskünfte über Mietinteressenten, die gleichzeitig Sozialhilfeempfänger sind, bei der Schufa und anderen Auskunfteien hinsichtlich dort vorhandener Negativmerkmale ein, auch wenn eine Mietübernahmebescheinigung des Sozialamtes vorlag. Aufgrund der Vielzahl und der unterschiedlichen Praxis der Wohnungsunternehmen in Bremen habe ich dem Landesverband der Wohnungswirtschaft in Bremen/Niedersachsen meine Rechtsauffassung hierzu dargelegt.

Da es sich hierbei um eine Erhebung personenbezogener Daten bei anderen Stellen als den Betroffenen handelt, ist eine Anfrage des Vermieters bei einer Auskunftei nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG nur zulässig, wenn die Anfrage für die Prüfung der Solvenz des Mietinteressenten erforderlich ist und dessen schutzwürdige Interessen nicht überwiegen.

Zulässig wäre eine solche Auskunftseinholung nur dann, wenn keine Garantien oder sonstigen Sicherheiten vorliegen, die das wirtschaftliche Risiko des Wohnungsunternehmens bei fehlender Solvenz des Mietinteressenten auf ein vertretbares Maß reduzieren würden. Hierbei ist abzuwägen zwischen der Wahrung des vertretbaren Risikos des Vermieters und den schutzwürdigen Interessen des Mietinteressenten aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzposition aus Artikel 2, 13 und 14

Grundgesetz (GG) und den Vorschriften des einfachen Mietrechts.

Da allerdings in den hier zugrunde liegenden Fällen Garantien bzw. Sicherheiten in Form von Mietübernahmebescheinigungen der Sozialhilfeträger vorliegen, sind Anfragen bei Auskunfteien nicht erforderlich; es überwiegen insoweit regelmäßig schutzwürdige Interessen der betroffenen Mietinteressenten. Demzufolge ist diese Datenerhebung nicht zulässig.

Der Verband hat daraufhin erklärt, aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweisen seiner Mitgliedsunternehmen sei eine einheitliche Stellungnahme schwierig.

Außerdem sei eine rechtliche Beurteilung derzeit nicht abschließend möglich, weil die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zum 1. Januar 2005 komplett umgestellt würden (Hartz IV). Anlässlich der vorgenannten Besprechung der Aufsichtsbehörden erklärten die Vertreter der Wohnungswirtschaft, bei Vorliegen einer Mietgarantie eines Dritten sei eine Prüfung der Solvenz, namentlich eine Anfrage bei einer Auskunftei, nicht erforderlich.

Creditreform Bremen

Im vergangenen Jahr erhielt ich wieder mehrere Eingaben, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auskunftei Creditreform Bremen betrafen. Von der Datenverarbeitung der Auskunftei betroffene Bürger und Bürgerinnen beklagten sich u. a. darüber, dass sie ihre Betroffenenrechte nicht hinreichend wahrnehmen können, ihre Daten unzulässigerweise gespeichert würden oder ohne erkennbaren Grund an einen Dritten übermittelt worden seien. Erst durch meine aufsichtsbehördliche Tätigkeit konnte vielfach erreicht werden, dass die Betroffenen die von ihnen erbetene Auskunft erhielten oder aber die Zulässigkeit der Datenverarbeitung geklärt wurde.

Beklagt hatte sich eine Petentin bei mir u. a. auch darüber, dass zu ihrer Person so genannte Schätzdaten gespeichert würden. Schätzdaten sind Daten, die branchenübliche Durchschnittswerte darstellen, und soweit keine konkreten Angaben im Einzelfall vorhanden sind, den Angaben zur Person des Betroffenen hinzugefügt und auch an Dritte übermittelt werden. Im Fall meiner Petentin waren u. a. Durchschnittswerte zur Geschäftsentwicklung, zu den Umsätzen des Unternehmens und zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gespeichert.

Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Schätzdaten ist umstritten. Problematisch ist insbesondere, dass durch die Speicherung von Schätzdaten möglicherweise ein unrichtiges Bild über den Betroffenen geschaffen wird. Nach kontroverser Diskussion, insbesondere mit Vertretern des Verbandes der Handelsauskunfteien, hat man sich in der AG Auskunfteien des Düsseldorfer Kreises schließlich auf eine besondere Kennzeichnung der Daten durch einen speziellen Hinweis, dass es sich um branchenübliche Durchschnittswerte handele, geeinigt. Eine solche besondere Kennzeichnung enthielten auch die zur Petentin gespeicherten Schätzdaten, so dass ich die Speicherung der Daten in diesem Fall nicht beanstanden konnte.

In den Fällen, in denen sich Petenten bei mir darüber beklagten, dass ihnen die Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte verwehrt werde, konnte ich ihnen zur Durchsetzung der ihnen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zustehenden Rechte verhelfen. In einem Fall, in dem ohne erkennbaren Grund personenbezogene Daten des Betroffenen an ein Kreditversicherungsunternehmen übermittelt wurden, konnte ich dies zwar nicht rückgängig machen, ich habe aber den Datenübermittlungsvorgang für den Betroffenen transparent gemacht und für Löschung der Daten gesorgt.

Datenübermittlung durch die Schufa an Versandhandelsunternehmen

Seit dem 1. Januar 2002 hat die Schufa eine neue Unternehmensstruktur (vgl. 25. JB, Ziff. 14.13.2). Die bis dahin rechtlich selbständigen Regionalgesellschaften, davon eine mit Sitz in Bremen, wurden zur Schufa Holding AG verschmolzen. Diese hat ihren Sitz in Wiesbaden. Das hat zur Folge, dass für die Datenschutzaufsicht über die Schufa allein das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist. Eine Kontroll- und Beratungskompetenz meiner Dienststelle besteht nicht mehr.

Das bedeutet freilich nicht, dass mich die Schufa nicht mehr beschäftigt. Im Rahmen des Düsseldorfer Kreises, des ständigen Koordinationsgremiums der obersten Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz, werden nach wie vor wichtige datenschutzrechtliche Fragen erörtert, die den Umgang mit personenbezogenen Daten in Auskunfteien und besonders bei der Schufa betreffen.

Im Berichtsjahr ist u. a. Folgendes in der Arbeitsgruppe Auskunfteien des Düsseldorfer Kreises diskutiert worden: Die Aufsichtsbehörden haben festgestellt, dass Versandhändler, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Schufa stehen, von dort Auskünfte über Betroffene einholen, die einen Bestellwunsch an sie richten. Dabei melden sie der Schufa das Merkmal VK. Damit erklären sie, dass ein Kunde bei ihnen ein Versandhauskonto führt, obwohl der Betroffene unter Umständen nur eine einzige Bestellung vorgenommen hat und auch keine weiteren Bestellungen beabsichtigt. Dennoch übermittelt die Schufa, solange das Merkmal VK dort für den Betroffenen gespeichert ist (in der Regel zwölf Monate), im Rahmen von so genannten Nachmeldungen personenbezogene Daten, die Aufschluss über die Kreditwürdigkeit geben, an die Versandhändler. Bei den Nachmeldungen handelt es sich um Informationen, die nachträglich bekannt werden und die ursprüngliche Auskunft ergänzen. Auf diese Weise erhalten Versandhandelsunternehmer z. T. sensible Daten über Kunden im Nachhinein, obwohl diese vielleicht nur ein einziges Mal mit dem Händler in Kontakt getreten sind.

Der Düsseldorfer Kreis hält diese Verfahrensweise für nicht mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vereinbar, weil der Versandhändler kein berechtigtes Interesse hat, Nachmeldungen über den Betroffenen zu erhalten. Ich unterstütze diese Position. Die Argumentation der Schufa, nach den Erfahrungen des Versandhandels handele es sich bei der großen Mehrheit der Kunden um Mehrfach-Besteller, lehne ich ab.