Kein Bedarf für eine weitere Sondermülldeponie im Saarland

Die Hofgut Peterberg Mariahütte GbR plant am Standort Mariahütte in der Gemeinde Nonnweiler die Errichtung und den Betrieb einer Abfalldeponie. Für das geplante Vorhaben war gemäß § 1 Nr. 4 der Raumordnungsverordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 Saarländisches Landesplanungsgesetz ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Aufgabe des Raumordnungsverfahrens war es, festzustellen, ob das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht. Die Ziele der Raumordnung sind im Landesentwicklungspan, Teilabschnitt „Siedlung" sowie Teilabschnitt „Umwelt", festgelegt.

Wichtig ist dabei, dass dieses Raumordnungsverfahren mit seiner Zielsetzung streng von eventuellen Genehmigungsverfahren zu trennen ist. Mit der Feststellung des durchgeführten Raumordnungsverfahrens, dass das geplante Vorhaben bei Beachtung umfangreicher Erfordernisse nicht den raumordnenden Zielen entgegensteht, wird nämlich in keiner Weise den erforderlichen Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften vorgegriffen. Insbesondere kann aus der raumordnerischen Beurteilung kein Anspruch auf Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung hergeleitet werden. Es handelt sich vielmehr um ein reines Vorverfahren, das in einem eventuell nachfolgenden Planfeststellungsverfahren lediglich im Rahmen einer Abwägung mit zu berücksichtigen ist, so dass der Ausgang eines eventuellen Planfeststellungsverfahrens damit völlig offen ist.

Ein eventuelles nachfolgendes Planfeststellungsverfahren ­ sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden - ist nach geltendem Recht, das im Wesentlichen durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben ist, durchzuführen. Der Antragssteller hat hierbei einen Anspruch auf eine Entscheidung in einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verfahren durch eine unabhängige und neutrale Behörde, die natürlich nur an Recht und Gesetz gebunden ist. Verfahrensfremde Einflussnahmen wie artfremde interne Absprachen, Deals, Kompensationsgeschäfte, Beschlussfassungen von nicht im Verfahren vorgesehenen Gremien oder unzulässige Verknüpfungen unterschiedlicher Sachverhalte dürfen nicht berücksichtigt werden. Ansonsten kann die Gefahr der Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung mit der Folge möglicher Schadensersatzansprüche entstehen.

Aus diesem Grunde sind die im Jahre 1999 vor dem Regierungswechsel im Umweltministerium geführten Gespräche, die offensichtlich eine unzulässige Koppelung von genehmigungs- und nicht genehmigungsrelevanten Sachverhalten zum Inhalt hatten, scharf zu kritisieren, da eine solche Koppelung zu einer rechtswidrigen Entscheidung im Genehmigungsverfahren geführt hätten und damit Schadensersatzansprüche in nicht unerheblicher Höhe auf das Land hätten zukommen können. Ebenso ist die vor dem Regierungswechsel 1999 im Umweltministerium unter Verantwortung des damaligen Umweltministers Heiko Maas durchgeführte Aktenvernichtung zu kritisieren, da damit eine Aufarbeitung und Bewertung der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Sondermülldeponie Nonnweiler Mariahütte erschwert oder gar zu Nichte gemacht wurde.

Aus diesen Gründen ist auch eine Beschlussfassung durch den Saarländischen Landtag im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren abzulehnen, obwohl im politischen Raum ein Konsens aller politischen Kräfte besteht, dass für eine weitere Sondermülldeponie im Saarland kein Bedarf besteht und triftige Gründe dagegen sprechen. Eine solche Beschlussfassung könnte eine mögliche unzulässige Einflussnahme herbeiführen und damit eine Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde angreifbar machen. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass mit einer solchen Beschlussfassung die berechtigten Anliegen und Bedenken der Bürger und Petenten sowie Verfahrensbeteiligten im Anhörungsverfahren geradezu konterkariert würden.

Der Landtag des Saarlandes begrüßt die von der Landesregierung im Raumordnungsverfahren formulierten Hinweise, Maßgaben und Auflagen, insbesondere:

- den Hinweis, dass die Entsorgungssicherheit des Landes angesichts des bundesweit ausreichenden Dargebots an Entsorgungskapazität und des planerischen Verzichtes auf Gewährleistung einer saarländischen Entsorgungsautarkie außer Frage steht;

- dass das Vorhaben zu keinen nachteiligen Beeinträchtigungen im Fremdenverkehr führen darf;

- dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des NATURA 2000 ­ Gebietes „Prims" verursacht werden;

- dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der umweltbelastenden, rechtswidrigen Lagerung des Ton-Klärschlammgemisches im Planungsbereich erforderlich ist.

Der Landtag des Saarlandes fordert die Landesregierung auf:

- soweit die Landesregierung Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Betrieb einer Sondermülldeponie werden sollte, das Verfahren - im Gegensatz zu den zweifelhaften Praktiken in den 90 er Jahren - unter strenger Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen,

- dafür Sorge zu tragen, dass alle Argumente im gesetzlich erforderlichen Abwägungsverfahren ordnungsgemäß aufgenommen und angemessen gewürdigt werden.