Bergbau im Saarland braucht wieder mehr gesellschaftliche Akzeptanz ­ Änderungen im Berg- und Bergschadensrecht in Angriff nehmen

Der Bergbau im Saarland ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die Deutsche Steinkohle AG vergibt in jedem Jahr Aufträge in einem Gesamtvolumen von weit mehr als 100 Mio. EUR vorwiegend an kleine und mittelständische Unternehmen in unserem Bundesland. Sie ist der größte Ausbilder und sichert damit sowohl für junge Menschen als auch in den Zuliefererbetrieben Arbeitsplätze und Wohlstand. Weiterhin sichert der Bergbau unsere Energieversorgung. Mit dieser Ressource wird gleichzeitig die Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern begrenzt. Ein Abbaustopp zum jetzigen Zeitpunkt hätte nicht zu verantwortende Auswirkungen auf die Beschäftigten.

Die bergbaubedingten Erderschütterungen der letzten Wochen und Monate haben jedoch die gesellschaftliche Akzeptanz in unseren Steinkohleabbau beeinträchtigt. Diese kann nur durch veränderte Rahmenbedingungen wiederhergestellt werden, die die Interessen der durch den Bergbau belasteten Menschen deutlich stärken. Die aktuellen Ereignisse machen daher Änderungen im Berg- und Bergschadensrecht erforderlich, die den Betroffenen zugute kommen. Besonderes Augenmerk gilt daher einer zeitgemäßen Bergschadensregulierung und einer den aktuellen Erfordernissen Rechnung tragenden Änderung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen.

Die Diskussion über den Bergbau muss auf eine sachliche Basis zurückgeführt werden. Eine Eskalation der Auseinandersetzung muss unbedingt vermieden werden.

Daher fordert der Landtag des Saarlandes die Landesregierung auf, eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Berg- und Bergschadensrechts in Angriff zu nehmen, bei der folgende Aspekte beachtet werden müssen:

- Ausdehnung des räumlichen Anwendungsbereichs der Bergschadensvermutung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG bis zur 0-Linie,

- Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs der Bergschadensvermutung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch auf bergbaubedingte Erschütterungen,

Erleichterung bei der Führung des Kausalitätsnachweises für den Geschädigten durch Unterstellung unter die Bergschadensvermutung und Umkehr der Beweislast,

- Relativierung der Einschränkungen der Bergschadensvermutung, dadurch dass der Unternehmer bzw. das Unternehmen, wenn er/es sich über Tatbestände entlasten will, erst den Vollbeweis führen muss,

- Ausweitung des Umfangs des Schadensersatzes: Für Fälle der Nutzungsbeschränkungen des eigengenutzten Wohnraumes sowie die persönlichen Einschränkungen müssen Entschädigungsleistungen erbracht werden, die von einer neutralen, unabhängigen Sachverständigenkommission festgelegt werden.

- Neustrukturierung des Zulassungsverfahrens durch Verzicht auf eine der drei Verfahrensebenen: Rahmen-, Haupt- oder Sonderbetriebsplanebene,

- Ausweitung der UVP-Pflicht über die Rahmenbetriebsplanebene hinaus,

- Novellierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG durch Ausdehnung der Vorsorge auch auf außerhalb des Betriebs stehende Dritte,

- Erstellen eines gesetzlichen Kriterienkatalogs für schwere Bergschäden auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene.

Der Landtag des Saarlandes hält eine erheblich intensivere Untersuchung der geologischen Verhältnisse und der hieraus im Zuge des Abbaus zu erwartenden Probleme für unabdingbar. Hierzu gehören hinreichende Erkundungen der Gebirgsschichten durch Bohrungen, geophysikalische und seismische Messungen.

Um jedoch insbesondere Zahl und Intensität der Erderschütterungen einzudämmen und aktiv Maßnahmen im Sinne der Betroffenen einzuleiten, wird die saarländische Landesregierung aufgefordert, die dargestellten Maßnahmen umgehend in Angriff zu nehmen und gleichzeitig mit den verschiedenen Interessengruppen ­ Bergleuten und von Erderschütterungen Betroffenen ­ in Verbindung zu treten und somit einen fairen und für alle Seiten vertretbaren Interessensausgleich zu moderieren.

Begründung: Erfolgt mündlich.