Interessenkonflikt im Ministerium für Umwelt

„Der Landesjägermeister der Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat im Ministerium für Umwelt, das die Aufsicht über o. g. Körperschaft des öffentlichen Rechts ausübt, eine exponierte Beamtenstellung eingeräumt bekommen. Aus dieser bedenklichen Konstellation ergeben sich eine Vielzahl von Fragen."

Vorbemerkung der Landesregierung: Herr Paul Maurer steht in seiner Funktion als Landesjägermeister nicht im Dienst des Saarlandes und kann daher in dieser Funktion auch nicht Leiter der Abteilung A und Vertreter des Staatssekretärs sein.

Welche organisationsrechtlichen Vorkehrungen wurden getroffen, um zu verhindern, dass der Landesjägermeister bei seiner Amtsführung nicht in einen Interessenkonflikt gerät?

Dabei ist insbesondere

- zur beamtenrechtlichen Stellung als Leiter der Zentralabteilung (zuständig für die personelle und sächliche Ausstattung der fachaufsichtsführenden Abteilung),

- zur Stellung als Vertreter des Staatssekretär und

- als Zweitbeurteiler der Förster Stellung zu nehmen.

Zu Frage 1:

Als Leiter der Abteilung A „Allgemeine Verwaltung" ist Herr Paul Maurer gegenüber der Obersten Jagdbehörde, die funktional in Abteilung B „Landwirtschaft und Forsten" angesiedelt ist, nicht weisungsbefugt. Es steht ihm insoweit keine Kompetenz zu, in jagdfachlichen Fragen Einfluss zu nehmen. Es hat sich im Übrigen in der Vergangenheit in der Landesverwaltung immer von selbst verstanden, dass sich Bedienstete der Mitwirkung an Amtshandlungen enthalten, die sie als Privatperson oder Vertreter einer Interessengemeinschaft sowohl unmittelbar als auch nur mittelbar tangieren können.

In Kenntnis dieses Umstandes hat Herr Maurer daher bereits bei seinem Amtsantritt den stellvertretenden Leiter der Abteilung A angewiesen, bei allen Fragestellungen, auch wenn diese nur einen entfernten Bezug zu den Aufgaben der Vereinigung der Jäger des Saarlandes haben, der Vertretungsfall gegeben ist.

Interessenkonflikte sind daher nicht gegeben. Gleiches gilt auch für die Funktion des Herrn Maurer als Vertreter des Staatssekretärs sowie als Zweitbeurteiler aller Beamtinnen und Beamten der nachgeordneten Dienststellen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien vom 31.07.1996.

Hat der Landesjägermeister im Rahmen der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung Angaben zu Art und zeitlichem Umfang der Nebentätigkeit gemacht?

Zu Frage 2: Soweit der Landesjägermeister in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vereinigung der Jäger des Saarlandes gemäß § 2 der Satzung tätig ist, unterliegt die Tätigkeit des Landesjägermeisters nicht den Regelungen der Nebentätigkeitsverordnung, da sie weder als Nebenamt (§ 2 Abs. 2 NtVO) noch als Nebenbeschäftigung (§ 2 Abs. 3 NtVO) zu qualifizieren ist.

Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat im Rahmen ihrer internen Satzungsgewalt in § 11 Abs. 4 der Satzung die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes als ehrenamtlich bezeichnet. Insoweit handelt es sich nach dem Selbstverständnis der Vereinigung der Jäger des Saarlandes um eine Tätigkeit, die nicht auf eine Teilnahme am Güter- und Dienstleistungsaustausch gerichtet ist und insoweit nicht Erwerbszwecken dient. Diese Einschätzung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes kann auch durch den Dienstherrn des Beamten Paul Maurer nicht ersetzt werden.

Auch soweit der Landesjägermeister in Wahrnehmung der gemäß § 48 Abs. 4 Saarl.

Jagdgesetz der Vereinigung der Jäger des Saarlandes übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig wird, unterliegt dies gleichfalls nicht den Regelungen der Nebentätigkeitsverordnung, da es sich hierbei um ein öffentliches Ehrenamt im Sinne von § 2 Abs. 4 NtVO handelt. Folgerichtigerweise wird in §§ 13, 27 DV-SJG die Tätigkeit der Abnahme der Jäger- bzw. Falknerprüfung als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet. Die Bewertung als öffentliches Ehrenamt im Übrigen bestätigt sich zudem beim Vergleich mit den für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Regelungen (z. B.: § 4 Abs. 2 des Landwirtschaftskammergesetzes, § 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland, § 8 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes, § 12 des Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetzes)."

Der Landesjägermeister hat nach eigenen Angaben pro Jahr 150 Außentermine neben den laufenden Geschäften wahrzunehmen. Wie ist dies mit der regulären Dienstzeit eines Beamten und den Einschränkungen des Nebentätigkeitsrechts in Einklang zu bringen?

Zu Frage 3: Die Termine des Landesjägermeisters liegen in der Regel nach Dienstschluss bzw. an den Wochenenden. Zudem ist im Ministerium für Umwelt nach § 5 Arbeitszeitverordnung die flexible Arbeitszeit eingeführt, so dass Termine während der Dienstzeit mittels der Gestaltungsmöglichkeiten der flexiblen Arbeitszeit ausgeglichen werden können.

Eine Einschränkung aus der NtVO ergibt sich insoweit nicht, als es sich hierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

Der Landesjägermeister erhält für seine Tätigkeit bei der VJS ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.250,- Euro. Wurde der § 9 NTVO übersteigende Betrag an die Staatskasse abgeführt?

Zu Frage 4: Ausweislich des vom Ministerium für Umwelt genehmigten Haushaltsplans der VJS beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung des Landesjägermeisters lediglich 1.022,58.

Da die Tätigkeit des Landesjägermeisters nicht der NtVO unterfällt, finden die Vorschriften über die Nebentätigkeiten und insbesondere die Ablieferungspflicht nach § 9 NtVO keine Anwendung.

Stimmt es, dass das Entgelt des Landesjägermeisters steuerfrei gestellt wurde? Gab es eine entsprechende Initiative des Ministeriums für Umwelt gegenüber dem Ministerium der Finanzen?

Zu Frage 5: Angaben zur Steuerpflichtigkeit der Aufwandsentschädigung des Landesjägermeisters unterliegen dem Steuergeheimnis. Aussagen hierzu dürfen und können daher grundsätzlich nicht getätigt werden.

Ungeachtet dessen legt Herr Paul Maurer in seiner Funktion als Landesjägermeister Wert auf die Feststellung, dass er die Aufwandsentschädigung des Landesjägermeisters als reguläres Einkommen versteuert. Er ist mit der Aufnahme dieser Information in die Antwort der Landesregierung einverstanden.

Initiativen des Ministeriums für Umwelt gegenüber dem Ministerium der Finanzen betreffend die steuerrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung hat es nicht gegeben.