Zu Frage 1 Das Landesausgleichsamt führt keine umfangreichen Geschäftsprüfungen mit Erhebungen beim Ausgleichsamt vor Ort

Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Bundesrechnungshof hat in einem Prüfbericht gegen das Ausgleichsamt der Stadt Saarbrücken schwere Vorwürfe erhoben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Der Prüfbericht bemängelt insbesondere, dass das Ausgleichsamt der Stadt Saarbrücken entgegen einer den Aufsichtsbehörden gegebenen Zusage noch mehr als 20 Jahre später umfangreiche Erhebungen durchführte, bei Geschädigten oder deren Erben vorsprach und sie zur Antragstellung aufforderte".

In welchen Zeitabständen führt das Landesausgleichsamt als Aufsichtsbehörde Prüfungen des Ausgleichsamts der Stadt Saarbrücken durch?

Zu Frage 1: Das Landesausgleichsamt führt keine umfangreichen Geschäftsprüfungen mit Erhebungen beim Ausgleichsamt vor Ort durch.

Zuletzt wurde das Ausgleichsamt der Stadt Saarbrücken vom Landesausgleichsamt wie folgt überprüft: 1990/91 auf dem Sachgebiet „Feststellung von Vermögensschäden nach dem FG, BFG und RepG außer Hausrat"; 1992/93 auf den Sachgebieten „Hauptentschädigung" sowie „Hausratentschädigung und ­beihilfe"; 1996 auf dem Sachgebiet „Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau" durch Prüfung von insgesamt 37 Einzelakten mit den vollständigen Antrags- und Bearbeitungsunterlagen ohne Abfassung einer Prüfungsniederschrift; 1996/97 auf dem Sachgebiet „Rückforderung von Ausgleichsleistungen bei Schadensausgleich nach § 349 LAG". Ausgegeben: 26.01.2005 (08.12.2004)

Drucksache 13/137 (13/55) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 2 Im gleichen Zeitraum wurde das Ausgleichsamt von übergeordneten Bundesbehörden wie folgt überprüft: Juni 1997 vom Bundesausgleichsamt auf dem Sachgebiet „Rückforderung von Ausgleichsleistungen bei Schadensausgleich nach § 349 LAG"; 2001/2002 vom Bundesrechnungshof (Prüfungsamt des Bundes Stuttgart) auf dem Sachgebiet „Rückforderung von Ausgleichsleistungen bei Schadensausgleich nach § 349 LAG".

Das Landesausgleichsamt führt seit 2001 stichprobenartig Einzelfall-Prüfungen durch, wobei eine geringe Anzahl von zu überprüfenden Akten aus der Belegprüfungsliste der monatlichen Erledigungsstatistik ausgewählt wird. Zwischen 2001 und 2004 wurden so etwa zehnmal Akten angefordert und überprüft.

Wie lautet konkret die in der Vorbemerkung des Fragestellers erwähnte Zusage des Ausgleichsamtes der Stadt Saarbrücken und wurde bei den Prüfungen die Einhaltung dieser Zusage überprüft?

Zu Frage 2: Mit Schreiben vom 1. Juni 1992, Az. 55-0-LA 3709 k., hat der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken Folgendes mitgeteilt: „Der Auffassung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur systematischen Durchsicht der alten Aktenvorgänge wird wie folgt Rechnung getragen:

1. Die Durchsicht der Akten nach der saarländischen Beweissicherungsverordnung wird weisungsgemäß eingestellt.

2. Umfangreicher Schriftverkehr findet nicht mehr statt. Der bereits eingeleitete Schriftwechsel wird nach und nach abgewickelt.

3. Besuche der Sachbearbeiter bei Behörden und Antragstellern zur Einreichung der Kriegssachschadenanträge entfallen.

4......."

Welche konkreten Verfehlungen wurden seit dem Jahr 2000, insbesondere im Jahr 2001, bei Prüfungen im Ausgleichsamt der Stadt Saarbrücken festgestellt?

Zu Frage 3: In den Jahren 2000 und 2001 hat das Landesausgleichsamt keine umfassenden Geschäftsprüfungen beim Ausgleichsamt vor Ort durchgeführt. Bei den durchgeführten Einzelfall-Prüfungen (siehe oben zu 1.) wurden vereinzelt Verstöße gegen spezielle lastenausgleichsrechtliche Bestimmungen wie z. B. Verfahrensregelungen, Berechnungsvorschriften usw. festgestellt. In einem geprüften Einzelfall ergaben sich Hinweise auf eine formal nicht korrekte Antragstellung.

Drucksache 13/137 (13/55) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 3 Bei der vom Bundesrechnungshof, Prüfungsamt Stuttgart, 2001/2002 durchgeführten Prüfung des Sachgebietes „Rückforderung" wurden keine gravierenden Verfehlungen festgestellt (Schreiben des Prüfungsamtes Stuttgart vom 05.03.2003 über den Abschluss der Prüfung liegt dem Landesausgleichsamt vor).

Welche Maßnahmen wurden nach den jeweiligen Prüfungen zur Behebung etwaiger Missstände ergriffen?

Zu Frage 4: Bei festgestellten Verstößen in den Einzelfall-Prüfungen wurden die betroffenen Akten dem Ausgleichsamt mit entsprechenden Hinweisen und Erledigungsaufforderungen übersandt. In dem Einzelfall mit Hinweisen auf eine formal nicht korrekte Antragstellung erging unter dem Datum vom 07.01.2002 ein ausführliches Schreiben an das Ausgleichsamt mit Anweisungen zur Schadensberechnung und zur Durchführung des Feststellungsverfahrens. Daneben enthielt das Schreiben den allgemeingültigen vorsorglichen Hinweis, dass ein rechtswirksam gestellter Antrag nach den Lastenausgleichsgesetzen bestimmte Mindestanforderungen (Form, Frist, genaue Bezeichnung des Schadensobjekts, auf eine bestimmte Leistung gerichtet usw.) erfüllen müsse.

War der Landesregierung bekannt, dass im Jahre 2003 im Ausgleichsamt der Stadt Saarbrücken 1079 Anträge bearbeitet wurden, während im gleichen Zeitraum in allen Bundesländern zusammen 1788 Anträge bearbeitet wurden, und wie bewertet die Landesregierung diese Tatsache?

Zu Frage 5: Die Tatsache, dass beim Ausgleichsamt Saarbrücken noch eine verhältnismäßig große Anzahl von Schadensanträgen abzuarbeiten ist (im Vergleich zum gesamten Bundesgebiet), ist dem Landesausgleichsamt bekannt. Dieser Bearbeitungsrückstand resultiert zum größten Teil aus der vom BRH beanstandeten Aktion des Ausgleichsamtes, Geschädigte noch bis 1995 zur Einreichung von Feststellungsanträgen aufzufordern. Nach Einschätzung des Landesausgleichsamtes sollte der gesamte noch offene Antragsbestand bei Beibehaltung der zuletzt erreichten Erledigungsquote (bis auf wenige schwierig zu erledigende sog. Bodensatzfälle) in wenig mehr als einem Jahr abgearbeitet werden können.

Wie hat sich die Höhe der Zahlungen des Landes an die Stadt Saarbrücken im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in den letzten 15. Jahren entwickelt?

Zu Frage 6: Bei der Wahrnehmung der Aufgabe „Lastenausgleich" durch die Stadt Saarbrücken handelt es sich um eine staatliche Auftragsangelegenheit (§ 305 LAG).