Integration

12. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 20 Zusammenarbeit zwischen Schulen

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Durch Verfügung des Senators für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven des Magistrats, kann bestimmt werden, dass Schulen kooperieren. Die Zuweisung der Lehrkräfte zu einer dieser kooperierenden Schulen oder zu einer der Schulen, die nach § 19 Abs. 2 zusammengefasst sind, oder Abteilungen dieser Schulen; insoweit bilden diese Schulen eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Über den Einsatz der Lehrkräfte ist zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern oder den zuständigen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern die Dienstaufsicht.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der zuständigen Schulbehörde oder einer von ihr beauftragten Einrichtung und der Schule kann die Schule durch die zuständige Schulbehörde von Bestimmungen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entpflichtet werden. Von den Regelungen in Rechtsverordnungen darf nur insoweit entpflichtet werden, als sie nicht für die Verwirklichung von Grundrechten maßgeblich sind. Insbesondere darf nicht entpflichtet werden von Regelungen über die Zulassung zu Bildungsgängen, über die Durchführung von Prüfungen und den Erwerb von Abschlüssen, über den Übergang und die Überführung in andere Bildungsgänge sowie von den Regelungen der Ordnungsmaßnahmenverordnung.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

15. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Entscheidungen der Organe und der Schulleitung der Schule (§ 26) sind verbindliche Entscheidungen der Schule.

16. § 24 wird wie folgt gefasst: § 24 Überschulische Kooperationsgremien:

(1) Überschulische Kooperationsgremien sind einzurichten, wenn dies zur Abstimmung schulübergreifender Fragen notwendig ist. Sie müssen bei Vorliegen dieser Voraussetzung eingerichtet werden, wenn mindestens ein Viertel der Schulleitungen derjenigen Schulen, die in die Kooperation einbezogen werden müssen, dies verlangt. Die einzubeziehenden Schulen sind in dem Antrag, der ihnen zugeleitet werden muss, namentlich zu benennen. Die Fachaufsicht kann bestimmen, dass sie eingerichtet werden müssen. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Auf entsprechende Entscheidung der Fachaufsicht erhalten diese überschulische Kooperationsgremien Entscheidungsbefugnis. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Entscheidungen der Organe einer der beteiligten Schulen zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden.

17. § 25 wird wie folgt gefasst: § 25 Zusammenwirken

Die schulischen Gremien und ihre Mitglieder sowie die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger wirken in der Schule zusammen mit dem Ziel, auch zur Förderung der Qualitätsentwicklung der Schule unterschiedliche Interessen und Positionen zu einer größtmöglichen Konsensbildung zu vermitteln.

18. § 26 wird wie folgt gefasst: § 26 Entscheidungsgremien der Schule

Die Schule hat folgende Entscheidungsgremien:

1. die Schulkonferenz,

2. die Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen,

3. die Schulleitung,

4. die Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen, und

5. die Klassenkonferenzen oder Jahrgangskonferenzen.

Diese Gremien sind Organe der Schule. Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Zeugniskonferenzen und der Versetzungskonferenzen werden durch Zeugnis- und Versetzungsordnungen bestimmt. Für sie gelten die §§ 81 bis 91 dieses Gesetzes nur, soweit in diesen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist.

19. § 28 wird aufgehoben.

20. § 29 wird aufgehoben.

21. § 31 wird wie folgt gefasst: § 31 Vetorechte bei Entscheidungen der Schulkonferenz Berührt ein Beschluss der Schulkonferenz die Interessen einer Personengruppe, kann der jeweilige Beirat oder die Gesamtkonferenz innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung den Beschluss anfechten. Nach einem Beratungs- und Schlichtungsverfahren beschließt die Schulkonferenz erneut. Der erneute Beschluss ist bindend. 22. § 32 wird wie folgt gefasst: § 32 Vetorechte bei Entscheidungen der Gesamtkonferenz, der Schulleitung und der Fachkonferenzen:

(1) von der Schulkonferenz oder von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder einer Personengruppe in der Schulkonferenz schriftlich angefochten und damit ausgesetzt werden, so dass das entsprechende Gremium erneut beraten und beschließen muss. Der erneute Beschluss ist bindend; hat die Schulkonferenz angefochten, ist er bindend, wenn er mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird, es sei denn, die Schulkonferenz hebt ihn mit Dreiviertelmehrheit auf.

(2) Für Entscheidungen der Schulleitung, die Beschlüsse der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz ersetzen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schulkonferenz eine Entscheidung, die nach § 33 in ihre Zuständigkeit fällt, unmittelbar durch eine eigene ersetzen kann, soweit sie nicht schon ausgeführt ist und Rechte Dritter begründet hat.

(3) Die Schulkonferenz hat stets das Recht, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten, der einen etwaigen entgegenstehenden Beschluss des zuständigen Gremiums aussetzt. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums dagegen gestimmt wird. 23. § 33 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und der Schule nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie soll mindestens zweimal in einem Schulhalbjahr zusammenkommen.

(2) Die Schulkonferenz berät über die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und legt dabei Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz zugrunde. Sie beschließt insbesondere

1. das Schulprogramm nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Organisation von Schule und Unterricht sowie für die Evaluation der gesamten schulischen Arbeit;

2. Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung über Kooperations- und Integrationsvorhaben sowie besondere Veranstaltungen der Schule;

3. die Schulordnung. Sie enthält neben der Hausordnung die Regelung der gegenseitigen Information der Gremien sowie des Antragsrechts der Gremien untereinander, soweit es nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist;

4. Grundsätze der Unterrichtsorganisation;

5. die Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;

6. über die Kooperation mit anderen Schulen und Institutionen der Region, insbesondere bei der Erarbeitung des Schulprogramms;

7. Wandertage;

8. die Regelung des Hospitationsrechts nach § 61 des Bremischen Schulgesetzes in Abstimmung mit der Gesamtkonferenz; soweit keine und Wissenschaft erlassene Musterordnung;

9. die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben;

10. Fortbildung.

Die Schulkonferenz ist über alle für die Arbeit der Schule wesentlichen Entscheidungen der Gremien und einzelner Entscheidungsträger unverzüglich zu informieren. 24. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter beträgt an Schulen mit

1. bis zu 400 Schülerinnen und Schülern zehn,

2. 401 bis 600 Schülerinnen und Schülern zwölf,

3. 601 bis 800 Schülerinnen und Schülern 16,

4. über 800 Schülerinnen und Schülern und an Schulen nur der Sekundarstufe II 20.

An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätzlich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 besteht zur einen Hälfte aus Mitgliedern der Gesamtkonferenz und einem Mitglied des nichtunterrichtenden Personals. Unter den Mitgliedern der Gesamtkonferenz müssen Lehrkräfte und das Betreuungspersonal nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Anzahl der Lehrkräfte aufgerundet wird.