Schornsteinfegermonopol

Vorbemerkung des Fragestellers: „In Deutschland wurde dem Bezirksschornsteinfegermeister durch das Schornsteinfegergesetz ein Prüf- und Gebietsmonopol verliehen, wobei das Gebietsmonopol auf Verordnungen aus dem Jahr 1935 zurückgeht.

Seit geraumer Zeit wird über eine Abschaffung des Gebietsmonopols von Schornsteinfegern diskutiert. Die Europäische Kommission stellte bereits im Jahre 2001 anlässlich eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens im deutschen Schornsteinfegerwesen Verstöße gegen EU-Recht fest. So widerspricht das deutsche Gebietsmonopol für Schornsteinfeger EU-Regelungen über die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag). Eine Reform des Schornsteinfegerwesens ist deshalb dringend erforderlich."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Diskussion über die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks ist zur Zeit sowohl auf europäischer als auch auf Bundesebene voll im Gange. Auch dieses Handwerk wird sich künftig auf Veränderungen einstellen müssen. Wie diese Veränderungen letztendlich aussehen werden, ist derzeit noch offen.

Wie begründet die Landesregierung das Festhalten an einem ordnungspolitisch bedenklichen Gebietsmonopol der Schornsteinfeger?

Zu Frage 1: Die Angelegenheiten des Schornsteinfegerwesens sind in einem Bundesgesetz, dem Schornsteinfegergesetz (SchfG), geregelt. Hierzu gehört auch die Einrichtung von festen Kehrbezirken, das Kehrbezirksmonopol. Insoweit ist die Landesregierung für die Frage nicht der richtige Ansprechpartner.

Wie bewertet die Landesregierung den im Bundesrat eingebrachten Antrag Baden-Württembergs zur Reform des Schornsteinfegerwesens?

Zu Frage 2: Das Land Baden-Württemberg hat im September des vergangenen Jahres dem Bundesrat als Antrag eine "Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau" zugeleitet (Bundesratsdrucksache 710/04). Ziffer I dieses Antrages hatte die "Marktöffnung im Bereich des Schornsteinfegergesetzes und der Handwerksordnung" zum Gegenstand.

Im Rahmen des Beratungsverfahrens im Bundesrat wurde diese Entschließung modifiziert. Das Saarland hat der Forderung Baden-Württembergs zur Marktöffnung im Bereich des Schornsteinfegerwesens nicht zugestimmt. Die Wirtschaftsministerkonferenz hat mit Beschluss vom 2./3. Juni 2004 einstimmig die Bundesregierung gebeten, einen geeigneten Vorschlag zur zukünftigen Gestaltung des Schornsteinfegerwesens zu machen. Ein solcher Vorschlag muss insbesondere auch den Vorgaben der Europäischen Kommission, den berechtigen Forderungen nach angemessenen Preisen für die Kehr- und Überwachungsarbeiten und dem Bedürfnis nach ausreichendem Brand- und Umweltschutz Rechnung tragen.

Was gedenkt die Landesregierung im Rahmen der saarländischen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zu tun, um diejenigen Feuerungsanlagenbetreiber, welche ihre Anlagen regelmäßig von zertifizierten Sachverständigen warten lassen und somit der Überprüfungspflicht nach BImSchG nachkommen, keinen Doppelmessungen auszusetzen?

Zu Frage 3: Die Durchführung der vorgeschriebenen Emissionsmessung ist nach Bundesrecht dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten. Rechtsgrundlage ist die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen ­ 1. BImSchV -, §§ 14 und 15), nicht die saarländische Kehrund Überprüfungsordnung (KÜO). Im Rahmen der Änderung der 1. BImschV wird zur Zeit auch über die Frage diskutiert, inwieweit diese Messung künftig auch von anderen durchgeführt werden kann.

Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um den saarländischen Verbrauchern in Fällen eventuell ungerechtfertigter Messungen durch Schornsteinfeger mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten?

Zu Frage 4: Neben der Abgasmessung nach der 1. BImSchV hat der Bezirksschornsteinfegermeister auch CO-Messungen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung durchzuführen.

Beschwerden der Bürger sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

Diese werden eingehend prüfen, ob der Bezirksschornsteinfegermeister gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hat.

Für die CO-Messung sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken sowie die Städte Saarbrücken, Völklingen und St. Ingbert (Gesetz über die Funktionalreform) zuständige Aufsichtsbehörden. Überwachungsbehörde nach der 1. BImSchV ist das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA).

Die Landesregierung vermag in dieser Regelung keine Rechtsunsicherheit erkennen.

Wie viele Beschwerden über eventuell willkürliche Messungen, Doppelmessungen oder Fehler bei der Gebührenrechnung sind bei den zuständigen Behörden in den Jahren 2000 bis 2004 eingegangen?

Hat die entsprechende Behörde auf diese Beschwerden reagiert?

Wenn ja, wie und mit welchem Ergebnis?

Zu Frage 5: Nach Auskunft der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Stadt Saarbrücken und der Mittelstädte als Untere Aufsichtsbehörden für SchornsteinfegerAngelegenheiten betrafen von den ca. 100 landesweit eingegangenen schriftlichen Beschwerden innerhalb des genannten Zeitraums ca. 30 die Gebührenhöhe und drei die Frage der Doppelmessungen. Sechs Rechnungen wurden korrigiert. Willkürliche Messungen oder Doppelmessungen wurden keine festgestellt.

Werden an Verhandlungen über Änderungen der seit 01.01.2004 gültigen KÜO bzw. KÜGO (Kehrund Überprüfungsgebührenordnung) neben Vertretern der Schornsteinfegerinnung zukünftig auch Vertreter von Verbrauchergruppen beteiligt?

Zu Frage 6: Diese Frage ist gesetzlich geregelt. Das Schornsteinfegergesetz bestimmt, welche Verbände zu hören sind. Neben dem Handwerk ist dies auch der Verband der Hauseigentümer.