Absatz 1 ist der Obersatz für die folgenden Bestimmungen

Schulkonferenz und jenen, die der Gesamtkonferenz zugewiesen sind, zu unterscheiden. Es wird insoweit auf die Begründung zu § 36 verwiesen.

Die Schulleitung ist jetzt ein wichtiges Entscheidungsgremium der Schule geworden, das gegebenenfalls Entscheidungen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz ersetzen kann. Hier ist eine entsprechende Beteiligungsmöglichkeit der Schulkonferenzmitglieder geboten. Da sie aber auch Tagesgeschäfte beraten soll, ist eine permanente Einbindung organisatorisch nicht immer zu realisieren. Deswegen wird mit diesem Absatz die Schulleitung in die Pflicht genommen, eine sachangemessene Regelung zu finden (Absatz 3).

Zu Artikel 2 Nr. 36

Die Regelung der Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters folgt dem Prinzip, die wesentlichen Regelungen durch das Gesetz zu bestimmen und die einzelnen grundsätzlicheren Aufgaben durch eine Rechtsverordnung. Eine solche Dienstordnung, die ebenso die Aufgabenbeschreibung der Lehrerinnen und Lehrer enthalten soll, wird noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in die Diskussion gebracht werden. Unberührt bleibt hiervon noch die Rechte der Stadtgemeinden als Dienstherrinnen, unterhalb dieser Ebene bei Bedarf noch Dienstanweisungen für ihre Schulleiterinnen und Schulleiter zu erlassen.

Absatz 1 ist der Obersatz für die folgenden Bestimmungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt für alles, was in der Schule passiert, die Verantwortung, und für eine funktionierende Organisation, eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung wie für die gesamte Schulentwicklung Sorge tragen. Im Teilbereich Qualitätsentwicklung und -sicherung des Unterrichts hat er das Letztentscheidungsrecht. Dies bedeutet, dass er in diesem Bereich z. B. gegen Beschlüsse von Konferenzen nicht erst ein Veto nach § 40 einzulegen braucht, sondern direkt anders entscheiden kann.

Selbstverständlich gehört es in diesen Fällen zu den Führungsverpflichtungen, zunächst argumentativ auf einen Konsens hinzuwirken und dadurch regelmäßig einen Konflikt nicht entstehen zu lassen; dies ist ausdrücklich Bedingung für die Ausübung des Letztentscheidungsrechts. In Fällen, in denen jedoch die Schulkonferenz mit einer Dreiviertelmehrheit die Gesamtkonferenz überstimmt und damit eine für die Schule verbindliche Entscheidung trifft, ist nur über den Weg des § 40 eine Intervention der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.

Absatz 2 erweitert den bisherigen Absatz 5 und entspricht, was das Weisungsrecht gegenüber anderen an der Schule Tätigen angeht, dem bisher auf der Ebene unterhalb des Gesetzes Geregelten. Das sog. Kassationsrecht dient der formalen Klarstellung, ist jedoch organisationssystematisch selbstverständlich. Neu, aber selbstverständlicher Teil der Führungsaufgabe eines Vorgesetzten ist die ausdrückliche Verpflichtung zur Personalentwicklung. Diese Fürsorgepflicht umfasst auch die Verpflichtung, für die Fortbildung der einzelnen Lehrkräfte Sorge zu tragen.

Absatz 3 Satz 1 ist die systematisch begründete Korrespondenzregelung zu § 59 Abs. 2 des Schulgesetzes. Mit Satz 2 erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter das Recht Funktionen zu übertragen, die besoldungsmäßig nicht herausgehoben sind.

Dieses Recht fiel in den Aufgabenkatalog der Gesamtkonferenz. Dieses Recht ist wesentlicher Teil der Realisierung von Verantwortung. Wenn Funktionen von anderen als dem oder der Verantwortlichen besetzt werden, ist ein Instrument, Verantwortlichkeit realisieren zu können, entzogen.

Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung in Absatz 3 Satz 2 und dient der Klarstellung.

Die übrigen im geltenden § 63 der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugewiesenen Befugnisse sowie weitere grundsätzlichen Aufgaben werden, soweit noch erforderlich, in einer Dienstordnung geregelt.

Zu Artikel 2 Nr. 37

a) Absatz 1 ist die Anpassung an die Änderung des § 63 Abs. 1 sowie eine aktualisierte Ergänzung der Aufgabenbeschreibung.

b) Absatz 2 ist durch die unmittelbare Einbindung in das Entscheidungsgremium Schulleitung entbehrlich geworden.

Zu Artikel 2 Nr. 38

Die Neufassung des § 66 ist die Folgeänderung der neuen Struktur.

Zu Artikel 2 Nr. 39 ff

Das Schulleiterfindungsverfahren ist grundsätzlich modifiziert worden. Es hat das Ziel ein zeitlich gestrafftes und im Ergebnis effektiveres Verfahren der Schulleiterernennung zu schaffen. Es ist zudem geprägt durch die durch die Änderung des Bremischen Beamtengesetzes vorgesehene Bestellung auf Zeit für alle Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Rahmenbestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes machen dies jetzt möglich, sie lassen hingegen nicht zu, auch andere Funktionsstelleninhaber auf Zeit einzusetzen.

Zu Artikel 2 Nr. 41

Die veränderte Zusammensetzung des Findungsausschusses steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem insgesamt geänderten Verfahren. Er wählt nicht mehr für das weitere Verfahren in der Schule aus, sondern direkt für die zuständigen Behörden. Der Findungsausschuss hat sich ein umfassendes Bild von den Kandidaten und Kandidatinnen, gegebenenfalls auch durch ein Assessmentverfahren zu machen, um dann der zuständigen Behörde einen begründeten Aufsatz mit Rangfolge vorzuschlagen.

Die Zusammensetzung des Findungsausschusses für die Schulleiterin oder den Schulleiter berücksichtigt die Ebene der Schule wie auch die schulübergreifende Ebene. Selbstverständlich hat die zuständige Behörde durch den oder die Vorsitzende die Federführung. Ebenso ist wie bisher die Schule über die Mitglieder der Schulkonferenz vertreten. Neu ist die Benennung von Mitgliedern aus einem Personenpool. Es ist daran gedacht, in ihn geeignete Personen unterschiedlicher Berufsgruppen aufzunehmen, die von den Gesamtvertretungen, Personalräten und vom LABBi hierfür gewonnen werden. Im konkreten Fall werden dann Behörde, ZEB oder Landesausschuss aus diesem Kreise jemanden in den Findungsausschuss bestellen, der aus jeweils ihrer Sicht für dieses Verfahren besonders geeignet erscheint.

Damit wird die Chance eröffnet, dass Personen mit wertvollen beruflichen Erfahrungen von außerhalb der Schule diese bei der zentral bedeutsamen Besetzung von Schulleiterpositionen einbringen können.

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird durch die unmittelbare Geltung des § 95 Abs. 2 SGB IX gewährleistet, der folgenden Wortlaut hat:

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Zu Artikel 2 Nr. 42

Das bisherige Beteiligungsverfahren hat sich als zu schwerfällig und inhaltlich als unbefriedigend erwiesen.

Zwischen der Ausschreibung und der Ernennung verstreicht zu viel Zeit, was sich insbesondere dann als Belastung für die entsprechende Schule erweist, wenn Funktionsinhaber überraschend aus ihrem Amt ausscheiden.

Auch hat sich gezeigt, dass mit dem gesetzten Vorrang der externen Bewerberinnen und Bewerber die Voten der Schule keinen gesicherten Hinweis auf die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zulassen. Sehr häufig entsprach letztlich die tatsächliche Auswahl nicht dem Votum insbesondere der Gesamtkonferenz, was zusätzlich auch zu Verärgerung im Kollegium führte. Die Verlagerung des Findungsverfahrens ausschließlich in die Hand des Findungsausschusses dient der Straffung des Verfahrens ebenso wie der Fundiertheit der Bestellung. Diese erfolgt mit der parallel vorzunehmenden Änderung des Bremischen Beamtengesetzes auf Zeit.

Die vom Findungsausschuss zu erarbeitende schriftlich begründete Rangfolge ist zwar keine die Anstellungsbehörde unmittelbar bindende, ein Abweichen von ihr bedingt aber eine besondere Begründung durch die Behörde. Im Extremfall kann sie eine neues Bewerbungsverfahren auflegen.

Zu Artikel 2 Nr. 43

Bei der Übertragung einer Funktionsstelle auf Zeit kennt das Beamtenrecht keine Probezeit.

Zu Artikel 2 Nr. 44

Die Stellungnahmen der Gremien sollen zur Meinungsbildung der Dienstbehörde dienen. Hier ist das gruppenspezifische Votum entscheidend, nicht die Mehrheitsentscheidung des obersten Beschlussorgans der Schule. Deswegen gibt die Schulkonferenz kein Votum mehr ab.

Satz 2 ist die Übernahme des bisherigen § 70 Abs. 4.

Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die schlichte Weiterleitung eines Abstimmungsergebnisses nicht den Anforderungen für einen Beitrag zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde genügt. Die zuständige Behörde hat nach Eignung und Leistung zu entscheiden und kann nur eine Hilfe in ausformulierten Stellungnahmen finden.

Zu Artikel 2 Nr. 45

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 2 Nr. 46

Für die Besetzung der Funktionen unter der Ebene der Schulleiterin oder des Schulleiters sind künftig zwei Prinzipien maßgebend. Dies ist das Prinzip des schlanken Verfahrens und das Prinzip des stärkeren Einflusses des amtierenden Schulleiters oder der Schulleiterin. Eine stringente Steuerung der Schule erfordert ein solidarisches Leitungsteam, das vertrauensvoll zusammenarbeitet. Nur gemeinsam mit ihm kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den nötigen messbaren Erfolg in der Qualitätsentwicklung der Schule erreichen. Da dieser Erfolg auch über die Verlängerung der ersten Amtszeit bzw. über die Ernennung auf Lebenszeit nach der zweiten Amtsperiode entscheiden wird, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Besetzung der in ihrer Amtszeit frei werdenden Stellen maßgebend mitwirken. Deswegen erhält er Sitz und Stimme im Findungsausschuss für die Ämter in der Schulleitung und ein Vorschlagsrecht für die übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen (§ 74 a). Dabei ist notwendig, für die Mitglieder der Schulleitung Mindesteignungskriterien festzulegen; dies sind Erfahrungen in Leitungspositionen an anderen Schulen. Von dieser Voraussetzung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin wissenschaftliche für Bildung und Wissenschaft anerkannte Fortbildung für die Übernahme von Schulleitungsfunktionen erfolgreich absolviert hat.

Über die endgültige Besetzung, d. h. das Bestehen der Probezeit entscheidet die zuständige Behörde ohne weitere schulgesetzliche Vorgaben.

Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 ist überflüssig, da dies originäres Recht der Anstellungsbehörde ist.

Zu Artikel 2 Nr. 47

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit der Schulleiterin und des Schulleiters, auf ein starkes Funktionsleiterteam hinzuwirken, gestärkt. Selbstverständlich zählt zu dem Vorschlagsrecht, wie auch bei anderen Entscheidungsbefugnissen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Möglichkeit eine enge Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitung zu suchen und die Information des Personalausschusses sicherzustellen.

Zu Artikel 2 Nr. 48

Angesichts der Stärkung der Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters erscheint es sinnvoll, die Institutionalisierung des Personalausschusses nicht von der Entscheidung der Schulkonferenz abhängig sein zu lassen, sondern den Beschäftigten der Schule die Entscheidung über seine Einrichtung zu überlassen. Nicht erforderlich mehr für dessen Einrichtung sind zwei übereinstimmende Beschlüsse.

Vielmehr genügt eine einfache Mehrheit unter allen Beschäftigten der Schule. Es ist sinnvoll, dass regelmäßig Informations- und Beratungsgespräche stattfinden.

Zu Artikel 2 Nr. 49

Nach der neuen Struktur der Entscheidungsfindung und -vorbereitung, haben Ausschüsse der Gremien keine Funktion mehr. Die mit ihnen damals intendierte Verlagerung der eigentlichen Arbeit von großen Gremien hin zu arbeitsfähigen kleinen Handlungseinheiten ist durch die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Stärkung der Funktion der Schulleitung verbunden mit Möglichkeit des Schulleiters oder der Schulleiterin, Lehrerinnen und Lehrer für die Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb von Unterricht und Erziehung einzusetzen, einer neuen Handlungs- und Entscheidungsstruktur gewichen.

Selbstverständlich bleibt die Möglichkeit der Konferenzen unberührt, ihre Arbeit durch ad-hoc-Gruppierungen vorbereiten zu lassen.