Abschiebepraxis im Fall der Familie Skenderi

Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Antwort der Landesregierung hat nicht alle Fragen ausreichend geklärt. In der Antwort zur Frage 1 wird ohne nähere Begründung angegeben, dass kein Ermessensspielraum für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus humanitären oder sozialen Gründen gesehen worden sei, und zu Frage 5 wird ebenfalls ohne weitere Begründung geantwortet, dass den gesetzlich normierten Abschiebungshindernissen Rechnung getragen worden sei. Zu Frage 6 wird geantwortet, dass Herr Skenderi der Aufenthaltsort und die telefonische Erreichbarkeit seiner Ehefrau bekannt gewesen seien, obwohl sich die Frage darauf richtete, ob Frau Skenderi der Aufenthaltsort ihrer Familie bekannt war." Fand bei der Entscheidung über die Abschiebung der Umstand Berücksichtigung, dass die Familie Skenderi im Kosovo keine Unterkunft hatte und daher mit ihrem Kleinkind im Winter in die Obdachlosigkeit abgeschoben werden sollte? Stellt dies nach Auffassung der Landesregierung keinen Grund zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dar, zumindest bis - bedingt durch die Wetterverhältnisse ­ nicht mit Gefahren für Leib und Leben der abzuschiebenden Familie zu rechnen ist?

Zu Frage 1: Im Rahmen der Prüfung der Asylverfahren haben das Bundesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten und das Verwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass die Mitglieder der Familie Skenderi weder aufgrund politischer Verfolgung im Heimatland als Asylberechtigte anzuerkennen sind, noch ein Abschiebungsverbot nach Serbien- Montenegro - Region Kosovo - besteht, weil dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist, noch ein Abschiebungshindernis vorliegt, weil in ihrem Heimatland für die Familie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Diese Feststellungen sind für die Ausländerbehörden kraft Gesetzes bindend.

Wurde Frau Skenderi, nachdem sie in die Stadtklinik Baden-Baden eingeliefert worden war, über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes und ihres Kindes informiert oder wurde Frau Skenderi zusätzlich zu der physischen und psychischen Belastung, gerade eine Fehlgeburt erlitten zu haben, von ihrer Familie getrennt und über deren Verbleib im Unklaren gelassen?

Zu Frage 2: Frau Skenderi wurde in die Stadtklinik Baden-Baden begleitet. Priorität hatte dort ihre ärztliche Versorgung. Über die nach ihrer Einlieferung zeitlich später getroffene Entscheidung des Rücktransportes ihres Ehemannes und ihres Kindes nach Lebach wurde sie nicht informiert.

Wie bereits in der Antwort der Landesregierung zu Frage 6 der Anfrage der Abgeordneten Claudia Willger-Lambert (B90/Grüne) betreffend Abschiebepraxis im Fall der Familie Skenderi (LT-Drucksache 13/200) dargelegt, war Herrn Skenderi der Aufenthaltsort und die telefonische Erreichbarkeit seiner Ehefrau bekannt. Er hatte das Recht und auch die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau telefonisch Kontakt aufzunehmen, und machte von der Möglichkeit, Gespräche zu führen, auf der Rückfahrt nach Lebach auch Gebrauch.