Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes mit der Bitte um Beschlussfassung.

Das Bremische Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz sieht in § 5 vor, dass die 26 Unterrichtsstunden je Woche beträgt, sie liegt damit um eine Stunde unter der Unterrichtsverpflichtung im übrigen Bereich der allgemeinen Sekundarstufe I.

Die Regelung greift bislang für die Gesamtschule West und die Gesamtschule Ost.

Mit dem Ausbau von Ganztagsangeboten und der Einrichtung neuer Gesamtschulen/Integrierter Stadtteilschulen ist es zu einer Ungleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern unter dem Aspekt ihrer Arbeitszeit gekommen. Aus finanzwirtschaftlichen Gründen kann die Gleichbehandlung nur dadurch erfolgen, dass die Stundenreduzierung aufgehoben wird.

Der DGB und der DBB sprechen sich gegen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung aus, der DBB fordert darüber hinaus eine Absenkung der Unterrichtsverpflichtung für alle Lehrerinnen und Lehrer an Schulen mit Ganztagsbetrieb. Den Stellungnahmen kann aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.

Gesetz zur Änderung des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1

Das Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218 ­ 2040-l-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der Klammerzusatz (Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10) gestrichen.

2. § 5 wird aufgehoben.

3. In § 6 werden jeweils hinter dem Wort Sonderschulen die Worte oder Förderzentren eingefügt.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1 Nr. 1

Mit der Einführung einer neuen Schulartenstruktur in der bremischen Sekundarstufe I zum Schuljahr 2004/2005 ergibt sich gegenüber den bisherigen Nennungen der Schularten in davon betroffenen Gesetzen und Verordnungen die Notwendigkeit, die Sekundarschule sowie den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs in der 5. Jahrgangsstufe zu berücksichtigen.

Dies gilt hier für den § 3 Abs. 1.

Zu Artikel 1 Nr. 2

Der geltende § 5 sieht vor, dass die Unterrichtsverpflichtung von Lehrerinnen und Lehrern an Gesamtschulen mit Ganztagsbetrieb 26 Unterrichtsstunden je Woche beträgt, sie liegt damit um eine Stunde unter der Unterrichtsverpflichtung im übrigen Bereich der allgemeinen Sekundarstufe I.

Mit dem Ausbau von Ganztagsangeboten an allen Schulformen der Sekundarstufe I ist es zu einer Ungleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern unter dem Aspekt ihrer Arbeitszeit gekommen.

Bei Anerkennung eines veränderten Aufgabenzuschnitts in Schulen mit Ganztagsbetrieb ergibt sich die Notwendigkeit, die personelle Ausstattung der Schulen für die zusätzlichen Angebote durch Lehrkräfte und weiteres Personal sicherzustellen, nicht aber Lehrkräfte unterschiedlich in ihrer Unterrichtsverpflichtung zu stellen.

Zu Artikel 1 Nr. 3

Notwendige Klarstellung.