Berufsbildungsgesetz

Die Feststellung der Gleichwertigkeit der aufgelisteten deutschen und österreichischen Prüfungszeugnisse in der beruflichen Bildung beruht auf dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 - Bekanntmachung vom 20. März 1991 (BGBl, II S. 712), das die Gegenseitigkeit der Gleichstellung sichert.

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Abkommen durch Rechtsverordnungen aufgrund § 50 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz n. F. vom 23. März 2005

(BGBl, I S. 931) in innerstaatliches Recht umgesetzt, in Österreich durch einen Verwaltungsakt („Gleichhaltung") im Einzelfall aufgrund des § 27 a des österreichischen Berufsausbildungsgesetz (BAG). Vertriebene, Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge (jüdische Emigranten)

Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Kontingentflüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 19.05.1953 (BGBl, I S. 201) gilt in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 02.06.

(BGBl, I S. 829 ff.). Danach ist für Spätaussiedler § 10 BVFG, die Abkömmlinge und Ehepartner für die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen einschlägig. Kriterium ist auch hier die Gleichwertigkeit. Für das Verfahren im Einzelnen sind die Gründsätze zur rechtlichen Handhabung der §§ 10, 14 und 100 des Bundesvertriebenengesetzes vom Oktober 1995, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgestellt hat, anzuwenden.

- Ungeregelter Bereich EU-Bürger (außer französischen und österreichischen Ausbildungszeugnissen, für die eine gegenseitige Anerkennung vereinbart ist)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat mit seiner Entscheidung vom 16. Juli 1985 [85/368/EWG] und mit der zuletzt verfassten Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (veröffentlicht im europäischen Amtsblatt Nr. C 013 vom 18/01/2003 S. 0002-0004) die Einführung des Systems „über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" beschlossen.

Dabei hat er sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128, sowie auf die am 2. April 1963 von ihm gefasste Entschließung, mit welcher der Rahmen für eine gemeinsame europäische Berufsbildungspolitik geschaffen wurde, und in deren Grundsätzen bereits eine gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und sonstigen Urkunden über den Abschluss der Berufsausbildung angestrebt wird, stützen können. Hiernach wurden Arbeiten eingeleitet, aufgrund derer den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden sollte, Ihre Befähigungsnachweise vor allem für den Zugang zu einer angemessenen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat besser verwenden zu können.

Unter der Federführung des 1975 eingereichten Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) wählten Sachverständige der Mitgliedstaaten zunächst für die Facharbeiter- bzw. Fachangestellten-Ebene Berufe aus und definieren sie in ihren Grundanforderungen. Das angewandte Verfahren hat nicht eine Gleichstellung der Berufe zum Ziel, sondern die Festlegung und vergleichende Beschreibung bestimmter Berufstätigkeiten, für die praktischen beruflichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in etwa übereinstimmten. Die nationalen Ausbildungsinhalte können durchaus darüber hinausgehen, was bei den zugeordneten deutschen Abschlüssen auch weitgehend der Fall ist. Es handelt sich hier also nicht um Anerkennungsverfahren wie sie aufgrund mit Österreich und Frankreich bestehenden Vereinbarungen praktiziert werden, bei denen die Abschlüsse auf Gleichwertigkeit ihrer Prüfungsanforderungen untersucht werden. Die einem EG-Profil zugeordneten nationalen Befähigungsnachweise sind daher auch nicht untereinander gleichwertig und verleihen auch keine Berechtigungen.

Personen aus Drittstaaten

Soweit für EU-Bürger und Personen aus Drittstaaten keine Rechtsvorschriften vorliegen, kann die zuständige Stelle im Wege gutachterlicher Stellungnahmen die Gleichwertigkeit feststellen, ggf. mit relativierenden Zusätzen.

Obwohl die IHK hierzu nicht verpflichtet ist, spricht sie für Drittstaaten, deren Bildungssysteme bekannt sind, diese gutachterlichen Stellungnahmen auch in Form von sog. „Entsprechungen" aus.

bb) Beim Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen lag der Grund für die Nichtanerkennung von Bewerbern, die nicht Mitgliedstaaten in der Europäischen Union sind, in allen Fällen in der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 687

[689]). Nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 SLBiG stellt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft fest, ob eine im Ausland erworbene Lehramtsbefähigung der Befähigung zu einem saarländischen Lehramt nach § 2 SLBiG entspricht. Grundlage für die Feststellung der Entsprechung ist in der Regel ein diesbezügliches Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz.

Grundlage für die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Lehrerausbildung im Saarland ist die EG-RL-VOLehrer vom 27. Juli 1993 (Amtsbl. S. 763), geändert durch Verordnung vom 15. April 2004 (Amtsbl. S. 945). Sie setzt nach Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.9.1990 betr. die Umsetzung der EG-RL 89/48/EWG in innerstaatliches Recht für die Berufe des Lehrers europäisches Recht in Landesrecht um.

Bis Ende 2004 wurde in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland (auch im Saarland) die EG-RL 89/48/EWG und damit auch die landesrechtliche Umsetzung als nicht anwendbar auf Ein-Fach-Lehrer angesehen.

Der Europäische Gerichtshof hat durch sein Urteil zur Lehreranerkennung vom 29. April 2004 (Beuttenmüller-Urteil) festgestellt, dass die EG-RL 89/48/EWG vom 21.12.1988 nationalen Vorschriften entgegensteht, die die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigung von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Ausbildung sich auf mindestens zwei Unterrichtsfächer erstreckt. Das EuGH-Urteil begründet daher eine neue Entscheidungspraxis. Das Saarland hat die Entscheidung bei der Novellierung des Lehrerbildungsgesetzes vom 11. Mai 2005 umgesetzt; eine Neufassung der zugehörigen Verordnung ist in Vorbereitung.

b) Schulabschlüsse: Grundlage der Anerkennungsverfahren für ausländische Zeugnisse sind die „Bewertungsvorschläge", die die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung mit den Ländern zu Bewertung ausländischer Bildungsnachweise erstellt.

Auch bei der Anerkennung von Zeugnissen aus anderen deutschen Ländern werden die entsprechenden Vereinbarungen der KMK zugrunde gelegt.

Die häufigsten Gründe dafür, dass Anträge auf Gleichstellung ohne Erfolg bleiben mussten, waren, dass die vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht den o.a. Bewertungsvorschlägen oder KMKVereinbarungen entsprachen bzw. dass sie unvollständig waren und trotz entsprechender Nachfrage nicht vervollständigt wurden oder werden konnten.

Im Bereich der Gleichstellung der Hochschulreife konnten Anträge häufig wegen Nichtzuständigkeit (z.B. bei Deutschen mit Wohnsitz in einem anderen deutschen Bundesland oder bei Ausländern, für die die Universität zuständig ist) nicht beschieden werden.

c) Hochschulabschlüsse: Gründe für eine Ablehnung von Hochschulabschlüssen sind die fehlende formale und materielle Gleichwertigkeit mit deutschen Graden oder das vollständige Fehlen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Abschlusses.

Rechtliche Grundlage war bis zum 12.12.2003 das Gesetz über die Führung akademischer Grade (GFaG) vom 07. Juni 1939 (RGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.02.1997 (Amtsbl. S. 258 ff.) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1326), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), soweit sie Landesrecht geworden sind, sowie die Verordnung über die allgemeine Genehmigung zur Führung ausländischer Hochschulgrade vom 29. März 1996 (Amtsbl. S. 526).

Am 11. Dezember 2003 hat die saarländische Landesregierung durch Einführung der §§ 75a und 75b aufgrund des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 26.11.2003 in das Gesetz über die Universität des Saarlandes (UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1622), zu einer Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis und mehr Rechtssicherheit beigetragen.