Wohnen

Dieser kann auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten (beplanten oder unbeplanten) Ortslage einer Gemeinde erfüllt sein.

Außerdem können die Voraussetzungen dafür, ab wann Wald entstanden ist, in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, mit bestimmt werden. Schon unmittelbar nach der Erstaufforstung (oder dem Erscheinen von Keimblättern nach einer Aussaat) liegt bei günstiger Prognose Wald vor. Eine natürliche Neubildung nach Ansamung setzt im Allgemeinen voraus, dass nach mindestens zweimaligem Blatt- und Zweigaustrieb gemäß der Pflanzendichte ein Zustand erreicht ist, nach dem ein Kronenschluss mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das wird bei Herauswachsen aus dem Gras etwa bei 50 cm der Fall sein.

Ist eine Waldfläche in einem Bebauungsplan oder sonstigen verbindlichen Plan zur Umwandlung in eine andere Nutzungsart vorgesehen, so ist die Waldeigenschaft erst beendet, wenn der Plan tatsächlich realisiert ist.

Absatz 1 Satz 2 benennt einige Flächen, die aufgrund gesetzlicher Definition zu den Waldflächen zu zählen sind. Dadurch wird deutlich gemacht, dass auch Flächen, die ihrem Aussehen nach nicht zum Wald zu rechnen sind, sehr wohl zu diesem gehören. Dadurch soll in erster Linie sicher gestellt werden, dass durch rechtswidriges (Teil-)Roden, Kahlschlagen oder sonstiges Beseitigen von Waldflächen keine andere Nutzung zulässig wird. Vielmehr bedarf es zur rechtmäßigen Umwandlung auch dieser Flächen einer Genehmigung (vgl. § 9).

Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Flächen genießen durch die Einbeziehung in die Waldfläche einen deutlich erhöhten Schutz, weil sie dadurch in den Schutzbereich dieses Gesetzes mit einbezogen werden. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien werden dadurch aber nicht als Wald definiert.

Eventuell weitergehende naturschutzrechtliche Verpflichtungen werden durch die Einbeziehung in die Waldfläche nicht ausgeschlossen.

In Absatz 2 folgt die weitgehend bundesrechtlich vorgegebene Negativabgrenzung.

Wie bei Absatz 1 sollte auch bei dieser Negativabgrenzung keine feste Höchstgrenze in das Gesetz aufgenommen werden. Auch bedarf es keiner Klarstellung, dass Gebüsche nicht zum Wald gehören, soweit nicht Absatz 1 Nr. 2 vorliegt. Der Begriff der freien Natur ist dem Naturschutzrecht entnommen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 dieser Begriff soll mit der Novelle des § 30 Abs. 2 ins Bremische Naturschutzgesetz übernommen werden). Unter freie Natur können auch nicht bebaute Grundflächen im besiedelten Gebiet fallen, insbesondere auch im gemeindlichen Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs und entsprechend beplante Flächen (jeweils im Zusammenhang bebaute Ortsteile); dies ist auch gesetzlich klarzustellen. Jedoch muss nicht noch zusätzlich erwähnt werden, dass der gemeindliche Außenbereich zu den Natur- und Landschaftsflächen gehört; dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gesetzestext.

Wie die Ausnahmen des Absatzes 2 ergeben, hat das Naturschutzrecht (besiedelter und unbesiedelter Bereich, vgl. § 1 und § 1 einen weitergehenden, wenn auch das Spezialrecht nicht aufhebenden Geltungsbereich.

Flächen, die der gewerbsmäßigen Anzucht und Nutzung von Gehölzen dienen ­ also Weihnachtsbaum- und Baumschulkulturen ­ (Absatz 2 Nummer 4) sind weniger wertvoll. Ihnen fehlt in der Regel das waldtypische Binnenklima, deshalb ist es nicht dringend erforderlich, sie dem Schutzregime des zu unterwerfen. Darüber hinaus sind diese Kulturen nicht auf Dauer angelegt und aus diesem Grunde nicht mit dem Wald vergleichbar.

Die öffentlichen Grünanlagen werden zunächst im definiert. Die Definition entspricht § 34 a Abs. 1 des Entwurfs zum Angestrebt wird jedoch eine einheitliche und zentrale Regelung im Nach Verabschiedung und In-Kraft-Treten der Novelle zum soll die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 eine Verweisung auf § 34 a erhalten und § 2 Abs. 3 gestrichen werden.

§ 34 a soll nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens folgenden Wortlaut erhalten: Öffentliche Grünanlagen:

(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von zu widmen. Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen sollen der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.

(2) Die Nutzung Öffentlicher Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 ist mit Ausnahme der in den Sätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Handlungen oder Nutzungen, die zur Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer führen können oder die Besucher der Grünanlagen gefährden oder bei ihrer Erholungssuche stören können, sind unzulässig. Zu Handlungen und Nutzungen im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere:

2. Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätze sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,

3. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

4. zu übernachten,

5. mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

(3) Die für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote regeln.

(4) Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Genehmigung. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet die betroffene, für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann nur unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(5) Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(6) Die Einnahmen aufgrund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 5 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.

Sowohl § 2 Abs. 2 Nr. 5 als auch § 34 a des Entwurfs zum erfasst auch den Bürgerpark, weil er eine gärtnerisch gestaltete Anlage darstellt, die der Erholung der Bevölkerung dient und er für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung ist.

Im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, stehende Parkanlagen (Absatz 2 Nr. 4 insbesondere das volle Waldbinnenklima. Ob nach der Vorgabe des § 2 Abs. 3 mit Wohnsiedlungen verbundene Parkanlagen (also vor allem öffentliche Parkanlagen mit hinreichend dichtem Waldbaumbestand) ausgenommen werden dürfen, ist zwar strittig (vgl. Kolodziejcok/Recken, § 2 20; Klose/Orf, a. a. O., § 2 46 bis 48). Solche öffentlichen Parkanlagen müssen aber stärker dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum überlassen bleiben. Für solche öffentlichen Einrichtungen besteht auch bereits das allgemeine Benutzungsrecht der Bevölkerung. Da Parkanlagen wohl nie hauptsächlich der Holzerzeugung dienen, kann dieses Abgrenzungskriterium entfallen.

Da sie im Übrigen zum Wohnbereich gehören, ist es nicht erforderlich, sie rechtlich als Wald zu behandeln.

Ein hinreichender, aber umfänglicher Schutz der einzelnen Bäume ergibt sich im Rahmen der Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002, die durch Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom 30. Oktober 2004 (GBl. Nr. 50 vom 6. Oktober 2004) geändert worden ist. Der Baumbestand in den mit Wohnsiedlungen verbundenen Parkanlagen ist also nicht rechtlos gestellt.

Ebenso verhält es sich bei mit Gehölzen bestandenen Friedhöfen (Absatz 2 Nr. 3).

Bei den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gehölzen handelt es sich um Gehölze untergeordneter Bedeutung, weshalb ein besonderer Schutz durch das Waldgesetz nicht erforderlich ist.

Straßen und Wege müssen nicht explizit ausgenommen werden, da es sich bei ihnen in der Regel um solche im Sinne des Straßenrechts (Bundesfernstraßengesetz, handelt. Sie sind vor allem hoheitlich für den unbeschränkten oder beschränkten Verkehr gewidmete Straßen und Wege. Wenngleich es selten vorkommt, können z. B. auch Radwege oder Reitwege hoheitlich gewidmet sein.

Die Regelung in Absatz 4 verhindert, dass die tatsächliche Beseitigung des Waldes bereits zu einer Waldumwandlung führt. Die Vorschrift regelt eine klarstellende Ausnahme zur Realisierung des Erhaltungszweckes in Absatz 1 und steht im systematischen Zusammenhang mit § 8. Auch für militärische Nutzungen überlassene Waldflächen, die später als Kahlflächen zurück gegeben werden, behalten im Allgemeinen ­ vorbehaltlich rechtmäßig begrenzt waldumwandelnder naturschutzrechtlicher Verordnungen ­ ihre rechtliche Eigenschaft als Wald.

Zu § 3 (Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende)

Zur leichten Lesbarkeit ist der Oberbegriff der Waldbesitzenden und der sonstigen Grundbesitzenden anstelle der geschlechtsspezifischen Begriffe gewählt worden.

Damit das neue Bremische Waldgesetz bürger- und verwaltungsfreundlich eigenständig angewendet werden kann, ist diese kurze zutreffende Regelung des § 4 in Absatz 1 zu übernehmen.

Weil sich die Regelungen des Gesetzes teilweise auf nicht mit Wald bestandene Grundstücke beziehen, bedarf es in Absatz 2 zur Unterscheidung von Waldbesitzenden der Einführung und Definition des Begriffs sonstige Grundbesitzende. Hierdurch entsteht weder Mehr- noch Minderaufwand.

Zu § 4 (Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Aufgaben)

Die Vorschrift dient der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgabe aus § 8

Aufgrund dessen ist die Norm nicht verzichtbar. Wie alle anderen Belange sind bei der Inanspruchnahme von Waldflächen bei Planungen oder Maßnahmen die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, den Wald nur so weit in Anspruch zu nehmen, wie dies zur Verwirklichung dieser Planungen und Maßnahmen erforderlich ist, Absatz 1. Die frühzeitige Einbindung der Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen ist zu gewährleisten, Absatz 2.

Zu § 5 (Ordnungsgemäße Forstwirtschaft)

Die nicht näher bestimmte rahmenrechtliche Sollvorschrift des § 11 den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften (Absatz 1), wird in Form von zehn Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der guten naturschutzfachlichen Praxis konkretisiert (Absatz 2).