Kontrolle über die Einhaltung des sogenannten Apfelsaftgesetzes

Vorbemerkung der Fragestellerin: „Zum 1. April 2002 trat eine Änderung des Gaststättengesetzes in Kraft (das sog. Apfelsaftgesetz). Mit der Gesetzesänderung wurde jede Gaststätte dazu verpflichtet, mindestens ein alkoholfreies Getränk anzubieten, das nicht teurer ist als ein alkoholhaltiges Getränk der gleichen Menge.

Vorbemerkung der Landesregierung: § 6 Gaststättengesetz schreibt vor, dass überall dort, wo alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden müssen. Dabei darf auf Grundlage des hochgerechneten Literpreises mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein, als das billigste alkoholische Getränk. Diese Regelung ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen. Gleichwohl besteht daneben die Notwendigkeit, durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen eine Genusskultur zu fördern, in der alkoholfreie Getränke einen höheren Stellenwert einnehmen.

Welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit Inkrafttreten des o. g. Gesetzes ergriffen, um auf dessen Einhaltung hinzuwirken?

Zu Frage 1: Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung des sog. Apfelsaftgesetzes wie auch der anderen gaststättenrechtlichen Vorschriften obliegen den örtlichen Gewerbeämtern (auch Ortspolizeibehörden je nach Organisationsstruktur) in eigener Zuständigkeit. Nur die örtlichen Behörden können aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, der Gaststättenbetriebe und der vor Ort stattfindenden Volks- und Betriebsfeste, die Einhaltung des § 6 Gaststättengesetz zielführend kontrollieren.

Flankierend hat die Landesregierung im Rahmen der Suchtprävention das Projekt „Saftchecker" des Landesjugendringes Saar gefördert. Bei diesem Projekt wurden von Mitgliedern des Landesjugendringes 106 Kneipen, Restaurants und Diskotheken auf Einhaltung des Apfelsaftgesetzes untersucht. Dabei wurden bei 65 von 106

Gaststätten Verstöße festgestellt.

Die Landesregierung hat das Projekt durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit begleitet, um die Bedeutung dieser Regelung im Rahmen des Jugendschutzes und der Suchtprävention hervorzuheben.

Des Weiteren startete die saarländische Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, am 13. September 2005 gemeinsam mit dem Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Saarland und der OKKO-Getränke GmbH eine bundesweit einmalige Kampagne zur Einhaltung des sogenannten Apfelsaftgesetzes. Dabei ist insbesondere die Einführung eines Gastronomiesiegels geplant.

Wie viele Kontrollen auf Einhaltung des sog. Apfelsaftgesetzes wurden im Saarland jeweils in den Jahren 2002, 2003, 2004 sowie bis zum

- in Gaststätten

- auf Volksfesten durchgeführt?

In wie vielen Fällen wurden bei Kontrollen

- in Gaststätten

- auf Volksfesten Verstöße gegen das o. g. Gesetz festgestellt?

Antwort bitte aufgeschlüsselt nach Jahren!

Zu den Fragen 2 und 3:

Wie bei einer Anfrage an die Gemeinden deutlich wurde, führen die einzelnen Städte und Gemeinden im Saarland in unterschiedlicher Intensität und Quantität Kontrollen der Einhaltung der Regelung durch. In der Regel erfolgen keine gesonderten Kontrollen bezüglich des sog. „Apfelsaftgesetzes". Die Einhaltung dieser Vorschrift wird meist im Rahmen der üblichen Kontrollen der Gewerbeämter mit überprüft. So werden z. B. gaststättenrechtliche Neukonzessionierungen, Pächterwechsel oder auch hygienerechtliche Kontrollen zum Anlass für die Überprüfung des § 6 GastG genommen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die von den Gemeinden gemeldeten Kontrollen. Da in den meisten Gemeinden keine gesonderten Statistiken über die Anzahl von Kontrollen einzelner Vorschriften und der festgestellten Verstöße geführt werden, ist eine Beantwortung der Frage in der angeforderten Aufschlüsselung nicht vollständig möglich. Insbesondere konnten nur wenige Gemeinden explizite Angaben zur Anzahl der bei den Kontrollen vorgefundenen Verstöße mitteilen. Dies liegt darin begründet, dass zumeist auf die Einleitung ordnungsbehördlicher Maßnahmen wie Ordnungswidrigkeitsverfahren o. ä. verzichtet wird und Verstöße meist nach mündlicher Verwarnung korrigiert werden. Eine statistische Erfassung wurde i. d. R. nicht durchgeführt.