Abmahnung

Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Waldsterben und Wildschäden [Drucksache 13/571 (13/466)]

In der Vorbemerkung der Landesregierung stellt diese fest, dass Fütterungen im Saarland verboten sind. In der Antwort zu Frage 2 teilt die Landesregierung mit, dass ihr ca. 30 Anzeigen wegen Verstößen gegen das Fütterungsverbot bekannt geworden sind und sogar ein Bediensteter des Ministeriums für Umwelt (MfU) eine solche Anzeige veranlasst hat (vgl. Antwort zu Frage 4).

Wie erklärt sich die Landesregierung den Umstand, dass trotz des ausdrücklichen Verbotes offensichtlich Fütterungen vollzogen werden? Trifft es zu, dass sich ein leitender Mitarbeiter (Referatsleiter) vor Ort von mehreren Verstößen gegen das Fütterungsverbot überzeugt hat?

Zu Frage 1: Die Landeregierung erklärt sich den Umstand damit, dass es offenbar Menschen gibt, die sich an gesetzliche Regelungen und Verbote nicht halten. Daran ändert auch die Inaugenscheinnahme eines Referatsleiters nichts.

Aus der Antwort zur Frage 3 ergeben sich folgende Nachfragen:

a) Bestätigt die Landesregierung ihre Feststellung, dass sie keine Kenntnis von Anmeldungen von Wildschäden aus dem Bereich privater Waldbesitzer, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse etc. hat?

Zu Frage 2 a):

Die Landesregierung hat eine Feststellung dieser Art nicht getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der LT-Drs. 13/466 verwiesen.

Ausgegeben: 05.12.2005 (13.10.2005)

b) Liegen der Landesregierung Wildschadensmeldungen auf landeseigenen Waldflächen auch von Dritten vor?

Wenn ja: Wurden diese Wildschadensmeldungen aufgegriffen und ein entsprechendes Verfahren gegen den Jagdausübungsberechtigten eingeleitet?

Wenn nein: Wie begründet die Landesregierung die Vermögensschäden, die durch Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entstanden sind?

Zu Frage 2 b): Wildschadensmeldungen sind nicht von der Landesregierung aufzunehmen, sondern von der zuständigen Gemeindebehörde. Dies ist in § 42 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), sowie in § 64 ff der Durchführungsverordnung vom 27. Jan. 2000 (Amtsbl. S. 268) geregelt. Vorbeugende subjektive Schadensmeldungen an landeseigenen Waldflächen von Dritten begründen keine Verpflichtung zur Anmeldung von Wildschäden, zumal auch das Feststellungsverfahren kostenpflichtig ist.

Die Schadensersatzpflicht ist in § 29 Bundesjagdgesetz (BJG) geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass die Jagdgenossenschaft schadensersatzpflichtig ist. Nur wenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens vertraglich übernommen hat, ist dieser schadensersatzpflichtig. Der Landesregierung ist nicht bekannt, von welchen Vermögensschäden der Fragesteller ausgeht.

Aus der Antwort zur Frage 4 ergeben sich folgende Nachfragen:

a) Welche hoheitlichen Aufgaben nehmen die Forstbeamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft wahr und gehört z. B. die Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen u.a. des Jagdund Waldgesetzes zu diesen Aufgaben?

Zu Frage 3 a): Grundlegende Regelung bezüglich der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ­ bis 2004 „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" ­ ist § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Danach können die Ermittlungspersonen von der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Sachverhalten herangezogen werden. Die Ermittlungspersonen werden in dieser Eigenschaft nur im Rahmen der Anordnungen der Staatsanwaltschaft tätig. Die von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben sind also einzelfallbezogen, ihre Befugnisse entsprechen gemäß § 49 des Landeswaldgesetzes denen der Polizeivollzugsbeamten.

b) Welche dienstrechtlichen Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein Fortrevierleiter Kenntnisse von Verstößen gegen den § 25

Saarländisches Jagdgesetz hat, diese aber nicht aufgreift bzw. nicht meldet?

Zu Frage 3 b):

Ein Verstoß gegen § 25 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) stellt gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 6 SJG eine Ordnungswidrigkeit dar. Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung der im Saarländischen Jagdgesetz normierten Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 49 Abs. 4 SJG die Jagdbehörden, also die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Einem Forstrevierleiter obliegt in diesem Zusammenhang die Weitergabe ihm bekannter Tatsachen an die Jagdbehörde. Kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, stehen gegenüber einem Beamten die in der Saarländischen Disziplinarordnung normierten Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung, die nach der Schwere des Einzelfalls zu bemessen sind.

Gegenüber einem Arbeitnehmer stehen gegebenenfalls die arbeitsrechtlichen Instrumentarien, insbesondere die Abmahnung, zur Verfügung."

In der Antwort zur Frage 5 stellt die Landesregierung fest, dass in den Regionalbetrieben Ost, Nord und Süd keine Wildschäden durch Bedienstete des Landes eingeleitet wurden. Hierzu ergeben sich folgende Fragen:

a) Gibt es dort keinen Wildverbiss?

Zu Frage 4 a):

Der Fragesteller wirft offensichtlich die von Ihm abgefragten Begriffe durcheinander.

Deshalb nachfolgende Erläuterung zur Klarstellung:

· Wildäsung Aufnahme von pflanzlicher Nahrung durch Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) Hasen, Kaninchen, Murmeltier, sowie vorwiegend pflanzenfressenden Vogelarten.

· Wildverbiss Wildverbiss entsteht durch das Verbeißen von für das Schalenwild attraktiven Futterpflanzen. Auch in den Wäldern der ehemaligen Regionalbetriebe Ost, Nord und Süd müssen die Wildtiere Nahrung zu sich nehmen. Wildverbiss führt nicht automatisch zu Wildschäden. Bis zu 30 % Verbiss in Naturverjüngungen bei einer Pflanzenhöhe von 25 cm werden üblicherweise in den Forsten der Bundesrepublik Deutschland toleriert, da die Waldentwicklung hierdurch nicht gefährdet ist.

· Wildschaden Wildschaden ist ein rein wirtschaftlicher Schaden in Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, der durch Wild an Grundstücken und darauf befindlichen Kulturpflanzen und Erzeugnissen entstanden ist.

Nicht jeder Wildverbiss ist auch Wildschaden.