Rechtsanwalt

Die Befristung von Rechtsetzungsvorhaben dient der kritischen Überprüfung des Normenbestandes und damit der Deregulierung sowie der Entbürokratisierung. Dazu sieht §12a der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes eine Normenprüfung und seit dem 1. April 2005 (Amtsbl. des Saarlandes, S. 504) den Grundsatz der zeitlichen Befristung vor.

Die Fragen beziehen sich nicht nur auf den Verantwortungsbereich der Regierung, sondern auch auf den anderer Verfassungsorgane. Aus Respekt vor ihnen kommentiert die Regierung deren Entscheidungen nicht.

Bei der Erfassung der Verordnungen und Gesetze sind gewisse Unschärfen unvermeidlich, je nachdem, wie man Artikelgesetze und Verordnungen zählt. Auch ist der Aussagewert der Anzahl beschränkt, da es beispielsweise eine lediglich gesetzestechnische Frage ist, ob eine Regelung abgeändert oder aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird.

Wie viele und welche Initiativen (Anträge und Gesetzentwürfe) der Oppositionsfraktionen wurden in der 12. und 13. Wahlperiode in Plenarsitzungen jeweils angenommen (aufgeschlüsselt nach Fraktionen und Wahlperioden)?

Zu Frage 1: Diese Frage bezieht sich auf den Verantwortungsbereich des Landtages (siehe Vorbemerkung). Ausgegeben: 05.09.

Inwieweit und in welchem Zeitraum wurden diese Initiativen jeweils umgesetzt? Wenn keine Umsetzung erfolgt ist, woran lag dies jeweils und wann wird dies jeweils nachgeholt?

Zu Frage 2: Auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Die Regierung hat alle Beschlüsse des Landtages im Rahmen ihrer Verantwortung und ihrer Möglichkeiten schnellstmöglich umgesetzt.

Wie viele und welche Initiativen (Anträge und Gesetzentwürfe) der Oppositionsfraktionen wurden in der 12. und 13. Wahlperiode in Plenarsitzungen an die jeweils zuständigen Ausschüsse verwiesen (aufgeschlüsselt nach Fraktionen und Wahlperioden)?

Wie viele und welche dieser Initiativen sind als Beschlussempfehlung erneut in eine Plenarsitzung eingegangen? Wie ist mit denen verfahren worden, die nicht wieder im Plenum behandelt wurden, und warum wurden sie nicht im Plenum behandelt?

Zu den Fragen 3 und 4:

Diese Fragen beziehen sich auf den Verantwortungsbereich des Landtages (siehe Vorbemerkung).

Wie viele Gesetze sind seit Beginn der 13. Wahlperiode neu verabschiedet worden?

Zu Frage 5: Die Landesregierung versteht die Frage dahin gehend, dass unter „neue" Gesetze nicht nur Gesetze zu verstehen sind, die erstmalig neue Themenbereiche regeln, sondern auch Gesetze, die bestehende Regelungen ändern.

Als letztes Gesetz der 12. Wahlperiode ist das Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsordnung im Saarland vom 14. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1846) veröffentlicht worden.

Zum Stichtag 30. Juni 2006 ist als letztes Gesetz der 13. Wahlperiode das Gesetz Nr. 1593 zur Vermittlung des Personalüberhangs in der saarländischen Landesverwaltung (Personalvermittlungsförderungsgesetz - PVFG) vom 31. Mai 2006 (Amtsbl. S. 842) im Amtsblatt veröffentlicht worden. Demgemäß sind seit Beginn der 13. Wahlperiode insgesamt 35 Gesetze vom Landtag des Saarlandes verabschiedet und im Amtsblatt verkündet worden.

Wie viele davon wurden jeweils befristet, und wenn die Befristung nicht erfolgt ist, woran lag dies jeweils?

Zu Frage 6: Von den 35 verabschiedeten Gesetzen hat der Landtag des Saarlandes sechs zeitlich befristet.

Der Teil der Frage, der sich auf die Motive nicht vorgenommener Befristungen bezieht, richtet sich an den Landtag selbst (siehe Vorbemerkung).

Soweit mit dem Begriff „Gesetze" Gesetzentwürfe der Landesregierung vom Fragesteller gemeint sind, hatte die Regierung des Saarlandes bei sieben Regierungsentwürfen eine ausdrückliche Außer-Kraft-Tretens-Regelung vorgesehen.

Daneben sind andere Gesetze aus der Natur der Sache heraus befristet, wie beispielsweise die Gesetze über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung oder das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und der Nebentätigkeitsverordnung vom 25. Mai 2005 (Amtsbl. S. 874), das für die Dauer der 13. Wahlperiode verabschiedet worden ist.

Gründe für ein nicht ausdrückliches Festlegen eines Außer-Kraft-Treten-Datums waren zu Beginn der Legislaturperiode insbesondere: Umsetzung bundes- und europarechtlicher Vorgaben, Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen und Bund-Länder-Abkommen (gekoppelt an deren Gültigkeit), Nicht-Befristung des Stammgesetzes (des Bundes). Von einer Befristung wurde auch abgesehen in Fällen, in denen dies im Einzelfall aus besonderen sachlichen Gründen nicht in Betracht kam.

Wie viele Gesetze sind im gleichen Zeitraum abgeschafft worden?

Zu Frage 7: In der laufenden Wahlperiode sind bisher acht Gesetze außer Kraft getreten.

Im Rahmen des Gesetzes Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) wurden zahlreiche Einzelregelungen bereinigt. Die saarländische Landesregierung hat damit einen erheblichen Beitrag zur Klarheit und Verständlichkeit des Landesrechts geleistet. Darüber hinaus wird der Gesetzesbestand anlässlich einzelner Änderungsvorhaben fortlaufend systematisch auf bestehenden Bereinigungs- und Aktualisierungsbedarf hin überprüft. Eine statistische Erfassung bereinigter Einzelregelungen erfolgt nicht.

Wie viele Verordnungen sind seit Beginn der 13. Wahlperiode neu erlassen worden?

Zu Frage 8: Die Landesregierung versteht die Frage dahin gehend, dass unter „neue" Verordnungen nicht nur Verordnungen zu verstehen sind, die erstmalig neue Themenbereiche regeln, sondern auch Verordnungen, die bestehende Regelungen ändern, davon erfasst sind. In der laufenden Wahlperiode wurden demnach bislang 113 Verordnungen im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

Wie viele davon wurden jeweils befristet, und wenn die Befristung nicht erfolgt ist, woran lag dies jeweils?

Zu Frage 9: Gesetzentwürfe und Rechtsverordnung der Landesregierung werden vom Ministerrat beschlossen. Der Grundsatz der Befristung von Rechtsetzungsvorhaben der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes bezieht sich in erster Linie auf diese Rechtsetzungsvorhaben. Ressortverordnungen wurden aus vorgenannten Gründen grundsätzlich nicht befristet.

Es wurden demnach bislang vierzehn Verordnungen mit einem ausdrücklichen AußerKraft-Tretens-Datum versehen. Gründe für ein nicht ausdrückliches Festlegen eines Außer-Kraft-Tretens-Datums waren insbesondere die Umsetzung bundes- und europarechtlicher Vorgaben. Von einer Befristung wurde auch abgesehen in Fällen, in denen dies im Einzelfall aus besonderen sachlichen Gründen nicht in Betracht kam.

Wie viele Verordnungen sind im gleichen Zeitraum abgeschafft worden?

Zu Frage 10: In der 13. Wahlperiode sind bislang 43 Verordnungen außer Kraft getreten bzw. aufgehoben worden.

Im Rahmen der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen vom 24.01.2006 (Amtsbl. S. 174) wurden zahlreiche Einzelregelungen bereinigt. Die saarländische Landesregierung hat damit einen erheblichen Beitrag zur Klarheit und Verständlichkeit des Landesrechts geleistet. Darüber hinaus wird der Verordnungsbestand anlässlich einzelner Änderungsvorhaben fortlaufend systematisch auf bestehenden Bereinigungs- und Aktualisierungsbedarf hin überprüft. Eine statistische Erfassung bereinigter Einzelregelungen erfolgt nicht.