Abschlüsse durch Gleichstellungsvermerke

Vorbemerkung des Fragestellers: „Angesichts der Tatsache, dass auch im Saarland eine hohe Zahl von Schülern die allgemein bildenden Schulen ohne Abschluss verlässt, stellt sich die Frage, welche Gegenmaßnahmen zur Minimierung solcher Risikogruppen von Seiten der Landesregierung ergriffen werden.

In der saarländischen Schulordnung bzw. den zugehörigen Verordnungen gibt es einige Möglichkeiten, Risikoschülern einen Abschluss zu ermöglichen.

Grundsätzlich erhalten Schüler der Klassenstufen 9 und 10, die am Gymnasium die Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe erreicht haben, beim Schulabgang einen so genannten Gleichstellungsvermerk, der dem Hauptschulabschluss bzw. dem Mittleren Bildungsabschluss entspricht.

Ein solcher Gleichstellungsvermerk wird auch vom Gymnasium abgehenden Schülern ausgestellt, die zwar die Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe nicht erreicht, aber die formalen Anforderungen der entsprechenden Bestimmungen für die Vergabe des Hauptschul- und des Mittleren Bildungsabschlusses erfüllt haben.

Die zu erbringenden Leistungen müssen dabei auf dem Niveau des Gymnasiums erfolgen. Eine Anpassung an das Niveau, auf dem der Gleichstellungsvermerk letztendlich ausgestellt wird, erfolgt nicht. Dies führt dazu, dass viele Schüler das Gymnasium ohne Abschluss bzw. Gleichstellungsvermerk verlassen, obwohl ihre Leistungen mit denen eines Absolventen der Haupt- bzw. Realschule durchaus vergleichbar sind.

Zusätzlich hat ein Schüler, der das Gymnasium nach der Klassenstufe 9 oder 10 ohne entsprechenden Abschluss bzw. Gleichstellungsvermerk verlässt, die Erschwernis, dass er keinen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit hat, an einer anderen weiterführenden Schule diese Abschlüsse zu erwerben, da sich die Schulpflicht nur auf 9 Jahre erstreckt."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Landesregierung ist sich der großen Bedeutung eines qualifizierten Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler insbesondere im Hinblick auf deren persönliche Zukunftsgestaltung und Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt bzw. dem Lehrstellenmarkt bewusst. Im Saarland ist es gelungen, den Anteil der Absolventen an allgemein bildenden Schulen ohne Hauptschulabschluss in den letzten Jahren kontinuierlich zu verringern. Waren es im Jahr 2001 bezogen auf den Altersjahrgang noch 11,1 %, so lag der Anteil im Jahr 2005 nur noch bei 7,9%. Das ist fast ein Drittel weniger Schulabbrecher als früher.

Die Landesregierung wird diesen erfolgreichen Weg weitergehen - auch mit neuen Konzepten. Deshalb werden zum nächsten Schuljahr an mindestens fünf Pflichtschulen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen Reformklassen eingerichtet, in denen die Lehrkräfte eine größtmögliche pädagogische Freiheit und eine sozialpädagogische Unterstützung erhalten.

Darüber hinaus besteht auch an beruflichen Schulen die Möglichkeit des Erwerbs sämtlicher Abschlüsse. Von denjenigen Schülern, die das allgemein bildende Schulsystem ohne Abschluss verlassen, holen erfahrungsgemäß mehr als zwei Fünftel im Verlauf ihrer späteren Ausbildung an beruflichen Schulen den Hauptschulabschluss nach.

Der Fragesteller bezieht sich mit seiner Anfrage auf das Gymnasium. Der Fragesteller irrt mit der Äußerung, dass viele Schüler das Gymnasium ohne jeglichen Abschluss verlassen. Die Anzahl ist eher gering.

Im Übrigen kann für diese Schüler die Vollzeitschulpflicht verlängert werden. An einer Pflichtschule können sie dann den Hauptschulabschluss erwerben. Insofern ist die im letzten Absatz der Vorbemerkung gemachte Schlussfolgerung des Fragestellers de facto so nicht zutreffend.

Unter welchen Bedingungen hat ein Schüler des Gymnasiums, der am Ende der Klassenstufe 9 nicht in die Klassenstufe 10 versetzt wird, das Recht, den Hauptschulabschluss in Form eines Gleichstellungsvermerks zuerkannt zu bekommen?

Zu Frage 1: Als Faustformel gilt: Ein solcher Gleichstellungsvermerk wird dann erteilt, wenn die gymnasialen Leistungen in den Fächern, die im Hauptschulbildungsgang als Pflichtfächer unterrichtet werden, den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen betreffend den Hauptschulabschluss genügen.

Wie beurteilt die Landesregierung, dass die Noten eines Gymnasialschülers für die Feststellung eines Gleichstellungsvermerks „Hauptschulabschluss" auf das entsprechende Hauptschulanforderungsniveau nicht heruntergerechnet werden?

Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht in der Tatsache, dass Schüler der Pflichtschulen bei den für den Hauptschulabschluss relevanten Noten an ihrem jeweiligen Anforderungsniveau gemessen werden, bei Schülern, die das Gymnasium verlassen, eine Umrechnung der Noten für den Gleichstellungsvermerk betreffend den Hauptschulabschlusses jedoch nicht erfolgt, eine Ungleichbehandlung. Eine entsprechende Rechtsänderung ist in Vorbereitung.

Unter welchen Bedingungen hat ein Schüler des Gymnasiums das Recht, der am Ende der Klassenstufe 10 nicht in die Klassenstufe 11 versetzt wird, den Mittleren Bildungsabschluss in Form eines Gleichstellungsvermerks zuerkannt zu bekommen?

Zu Frage 3: Der Gleichstellungsvermerk wird dann erteilt, wenn der Schüler bei Anwendung der Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen der Erweiterten Realschule die Voraussetzungen für eine Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe erfüllt hätte.

Wie beurteilt die Landesregierung, dass die Noten des Gymnasialschülers für die Feststellung eines Gleichstellungsvermerks „Mittlerer Bildungsabschluss" auf das entsprechende Realschulanforderungsniveau nicht heruntergerechnet werden?

Zu Frage 4: siehe Antwort zu Frage 2 entsprechend. Eine entsprechende Änderung ist aus Gründen der Chancengleichheit auch hier in Vorbereitung.