Die Landesregierung prüft derzeit die Ausgestaltung einer landeseinheitlichen Regelung zu den Betriebszeiten von Gaststätten mit

Plant die Landesregierung angesichts der gemachten Erfahrungen, den verlängerten Außenausschank von der Ausnahme zur Regel zu machen?

Zu Frage 5: Aufgrund der durch die Föderalismusreform geänderten Zuständigkeit bezüglich des verhaltenbezogenen Lärms ergibt sich mehr Spielraum für landesrechtliche Regelungen bei der Festlegung von Betriebszeiten für Gaststätten mit Außengastronomie.

Die Landesregierung prüft derzeit die Ausgestaltung einer landeseinheitlichen Regelung zu den Betriebszeiten von Gaststätten mit Außenausschank.

Welche Regelungen haben andere Bundesländer getroffen, um vor und während der Fußballweltmeisterschaft nach 22 Uhr einen Außenausschank zu ermöglichen? Wie bewertet die Landesregierung insbesondere die einschlägigen Regelungen im Landes-Immissionsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen?

Zu Frage 6: Regelungen zur Fußballweltmeisterschaft 2006 speziell für den Außenausschank gab es außer im Saarland lediglich in den Ländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. In den übrigen Ländern wurden entweder die bestehenden Regelungen großzügig ausgelegt wie in Berlin. In anderen wie in Sachsen wurde die von der Bundesregierung erlassene „Public Viewing-Verordnung" auch auf die Außengastronomie ausgedehnt bzw. eine allgemeine Regelung zum Public-Viewing wie in Baden-Württemberg erlassen. Ähnlich wie im Saarland wurden die Betriebszeiten in Bayern und Hessen für Gaststätten mit Außengastronomie in einer Lärmschutz-Verordnung bis 1:00 Uhr zugelassen. Aufgrund eines Durchführungserlasses zur Fußballweltmeisterschaft 2006 konnten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen vom Beginn der Nachtruhe für die Außengastronomie zulassen.

Darüber hinaus existieren in Nordrhein-Westfalen (Landes-Immissionsschutzgesetz vom 21.03.2006) sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg (Senatsbeschluss vom Mai 2005 befristet bis zum 31.12.2006 in Form eines Modellversuchs) weitergehende, von der Fußballweltmeisterschaft unabhängige Regelungen.

Der Modellversuch in Hamburg sieht vor, dass der Außengastronomie eine Verlängerung der Öffnungszeiten an Werktagen allgemein bis 23:00 Uhr, an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen bis 24:00 Uhr ermöglicht wird. Die Zulassungen können jederzeit widerrufen werden, wenn Anwohnerbelästigungen vorliegen. Eine Auswertung dieses Modellversuchs wird erst nächstes Jahr vorliegen.

Nordrhein-Westfalen hat mit der Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. März 2006 (LImSchG) die derzeit weitestgehende Regelung bezüglich des Lärms getroffen. So gestattet der § 9 Abs. 2 Nr. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe den Betrieb der Außengastronomie bis 24:00 Uhr. Die Gemeinde soll hingegen in allgemeinen Wohngebieten, Wohngebieten und reinen Wohngebieten sofern notwendig, die Nachtruhe auf 22:00 Uhr vorverlegen. Mit diesem Passus bleibt die abschließende Verantwortung letztendlich wieder bei den Gemeinden.

Im Allgemeinen können Anforderungen an den Lärmschutz im Bereich der Außengastronomie immer nur ganz allgemeine Vorgaben auf Landesebene sein. Sie müssen den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls angepasst werden. Örtlichen und kulturellen Besonderheiten können auf lokaler Ebene am besten berücksichtigt werden.

Die Einschränkung, die Nachtruhe lediglich in den o.g. Gebieten ohne die Berücksichtigung der Kerngebiete vorverlegen zu können, lässt sich nur schwer auf das Saarland übertragen. Eine Zulassung des Außenausschanks insbesondere bis 24:00 Uhr kritisch gesehen. Da eine achtstündige Nachtruhe notwendig ist, hätte eine generelle Verlängerung des Außenausschankes zur Folge, dass andere lärmverursachende Nutzungen vor 8:00 Uhr möglichst unterbunden werden müssten. Dies hält die Landesregierung aber nicht für sachgerecht.

Welche Bundesländer planen, auch nach der Fußballweltmeisterschaft den Außenausschank über 22 Uhr hinaus zu ermöglichen?

Zu Frage 7: Es ist lediglich bekannt, dass der Freistaat Bayern eine generelle Lockerung der Lärmschutzanforderungen an die Außengastronomie prüft. Konkrete Vorstellungen über geänderte Regelungen für die Außengastronomie liegen dort derzeit noch nicht vor.