Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Vorbemerkung der Fragestellerin: „Im Rahmen der Novellierung des Polizeigesetzes vom 12.02.2004 wurden die Absätze 2 und 3 in § 12 SPolG angefügt und damit für die Polizei die Möglichkeit geschaffen, ein befristetes Näherungsverbot- und Kontaktverbot in Fällen häuslicher Gewalt auszusprechen. Dadurch wurde eine Schutzlücke im Gesetz geschlossen und damit der Schutz für die Opfer häuslicher Gewalt verbessert."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Mit dem Ziel, die Opfer häuslicher Gewalt besser zu schützen und dieses Kriminalitätsphänomen wirkungsvoll zu bekämpfen hat die Landesregierung nicht nur das Polizeigesetz geändert, sondern auch ein umfangreiches Maßnahmenpaket umgesetzt. So wurden u.a. die Aus- und Fortbildungsbemühungen zu dieser Thematik bei Polizei und Justiz intensiviert, die spezialisierte Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft eingeführt, beim Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales eine Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt eingerichtet und Gesetzesinitiativen zur Verschärfung des Strafrechts auf Bundesebene unterstützt. Der dadurch beabsichtigte Paradigmenwechsel ­ weg von der Schlichtung sogenannter Familienstreitigkeiten hin zum Schutz der Opfer und konsequentem Einschreiten gegen Täter ­ ist eingetreten. Die bewährten Maßnahmen müssen jedoch analog anderer Kriminalitätsphänomene ständig an neue Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst werden.

Wie viele Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und 3

SPolG sind seit der Einführung der Vorschriften in das Polizeigesetz erfolgt und in welchem Umfang kamen sie zur Anwendung?

(Bitte aufgegliedert nach Wohnungsverweisungen, Rückkehrverboten, Aufenthaltsverboten, Kontaktund Annäherungsverboten)

Zu Frage 1: Nach den Kriterien Wohnungsverweisung/Rückkehrverbot sowie Aufenthaltsverbot nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SPolG werden von der Polizei generell keine statistischen Daten erhoben.

Wie viele Straftaten in engen sozialen Beziehungen wurden im gleichen Zeitraum in der polizeilichen Kriminalstatistik des Saarlandes erfasst?

Zu Frage 2: In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden für das Jahr 2004 landesweit 1981 Fälle und für das Jahr 2005 2464 Fälle häuslicher Gewalt registriert.

Die polizeilichen Maßnahmen werden zeitlich befristet. Wie gestalten sich diese Fristen (1-3 Tage, 3-10 Tage, mehr als 10 Tage)? Bitte Fälle mit entsprechenden Fristen auflisten.

Zu Frage 3: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind nach § 12 Abs. 2 SPolG auf maximal 10 Tage beschränkt. Für den Fall, dass das Opfer einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz stellt, kann diese Frist um (genau) 10 Tage verlängert werden. Erfahrungswerte lassen den Schluss zu, dass eine Unterschreitung der 10 Tage-Frist eher die Ausnahme darstellt.

Erachtet die Landesregierung eine Wegweisungsdauer von 10 Tagen in der Regel für ausreichend?

Bitte Fälle mit entsprechenden Fristen auflisten.

Zu Frage 4: Erfahrungsgemäß genügt diese Frist, den von Gewalt Betroffenen bei Bedarf psychosoziale Unterstützung zu geben aber auch juristische Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen zu können.

Werden die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen in der Praxis durch die Betroffenen befolgt?

Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Rückkehr des oder der jeweils Betroffenen beispielsweise durch das Opfer selbst ermöglicht wurde oder in denen der oder die Betroffene selbst gegen die polizeiliche Verfügung verstoßen hat? (Bitte auflisten.)

Zu den Fragen 5 und 6: Polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich gegen den Störer und werden unabhängig von einem entgegenstehenden Willen des Opfers vollzogen. In der Regel werden die Anordnungen befolgt. Erhält die Polizei Kenntnis von Zuwiderhandlungen des Störers oder von einer „Versöhnung zwischen den Beteiligten" prüft sie die Gefahrenlage und schreitet ein. Die Zahl der Fälle wird von der Polizei nicht dokumentiert.

In welchem Umfang wurden gegen die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen Rechtsmittel eingelegt (Widersprüche, Klagen)? Wie sind diese Verfahren ausgegangen?

Zu Frage 7: Seit Februar 2002 bis heute wurden in 17 Fällen Widerspruch gegen polizeiliche Anordnungen gemäß § 12 SPolG erhoben. In einem Fall wurde die Verfügung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. In allen anderen Fällen wurde dem Widerspruch nicht abgeholfen.

In wie vielen Fällen von polizeilichen Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 oder 3 SPolG erfolgt eine Antragsstellung bei Gericht nach dem Gewaltschutzgesetz?

Zu Frage 8: Opfer häuslicher Gewalt werden von der Polizei über die Schutzmöglichkeiten des Gewaltschutzesgesetzes aufgeklärt. Es ist in das alleinige Benehmen des Opfers gestellt, einen Antrag bei Gericht zu stellen. Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 6 SPolG wurde die Polizei ab Juli 2004 in 44 Fällen und im Jahre 2005 in 40 Fällen von der Antragstellung unterrichtet.