Abordnung eines Finanzbeamten an die Stadt Blieskastel

„Wie aus der Presse zu entnehmen war, ist ein Mitarbeiter des Finanzamtes Homburg seit Anfang Dezember 2005 an die Stadtverwaltung Blieskastel abgeordnet. Die Saarbrücker Zeitung berichtet in Ihrer Ausgabe vom 9. Januar 2007 über eine mutmaßliche Geheimhaltungslücke bei der saarländischen Finanzverwaltung in der Angelegenheit Panama Affäre der Blieskasteler Bürgermeisterin Annelie Faber-Wegener."

Ich frage die Regierung des Saarlandes:

Welche dienstlichen Gründe waren bei der Finanzverwaltung ausschlaggebend, einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes für die Dauer von nunmehr mehr als einem Jahr an eine Kommunalverwaltung abzuordnen?

Zu Frage 1: Dienstliche Gründe lagen nicht vor.

Der Mitarbeiter des gehobenen Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung hatte sich auf eine von der Stadt Blieskastel ausgeschriebene Stelle erfolgreich beworben.

Die Versetzung sollte wie in allen vergleichbaren Fällen nach einer halbjährigen Erprobungs-/Bewährungszeit erfolgen, so dass der Beamte mit dem Ziel der Versetzung zur Stadt Blieskastel mit Wirkung vom 01.12.2005 abgeordnet wurde.

Die Versetzung des Beamten mit Wirkung ab 01.06.2006 wurde seitens des Ministeriums der Finanzen vorbereitet. Die hierfür notwendigen Zustimmungen der Frauenbeauftragten lag am 03.05.2006 vor, die Zustimmung des Beamten mit seinem Schreiben vom 05.05.2006 und die Zustimmung des Hauptpersonalrates Finanzämter mit Schreiben vom 18.05.2006 vor.

Hinsichtlich der vom Stadtrat der Stadt Blieskastel für seine Sitzung am 24.05. vorgesehenen Stellenbesetzung wurde zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht des Saarlandes angerufen und vorläufiger Rechtschutz beantragt.

Am 23.05.2006 wurde dem Ministerium der Finanzen ein Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 2 F 43/06) vorgelegt, wonach der Stadt Blieskastel im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt wurde, „bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters mit dem Beamten im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen".

Die Abordnung wurde infolge dieser verwaltungsgerichtlichen Anordnung bis auf Weiteres verlängert.

Aus alledem ergibt sich, dass keine dienstlichen Gründe seitens der Steuerverwaltung ausschlaggebend waren, den Beamten an die Stadt Blieskastel mit dem Ziel der Versetzung abzuordnen. Die Abordnung beruht vielmehr auf einer Bewerbung des Beamten für eine von der Stadt Blieskastel ausgeschriebene Stelle und dem diesbezüglichen Stellenbesetzungsverfahren der Stadtverwaltung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Abordnung die Stadt Blieskastel die Bezüge des Beamten dem Land erstattet und die Beihilfen unmittelbar gegenüber der Stadt Blieskastel zu beantragen sind.

In welchem Bereich des Finanzamtes Homburg ist die Planstelle des Beamten? Ist diese Planstelle derzeit besetzt?

Zu Frage 2: Die Planstellen der Beamten bei den saarländischen Finanzämtern werden unter Kapitel 04 04 zu Titel 422 01 ausgewiesen. Eine Unterteilung der Planstellen für die einzelnen Finanzämter erfolgt nicht.

Im Rahmen der Geschäftsverteilung des Finanzamtes Homburg war der Beamte zuletzt als Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle für Körperschaften eingesetzt. Dieser Dienstposten ist derzeit besetzt.

Nach Aussage des zuständigen Staatssekretärs sind in der saarländischen Finanzverwaltung aufgrund von Personalmangel nicht alle Planstellen besetzt. Wie hoch ist das Personaldefizit im Bereich des Finanzamtes Homburg?

Zu Frage 3: Nach der nach bundesweiten Grundsätzen erstellten Personalbedarfsberechnung besteht beim Finanzamt Homburg kein Personaldefizit.

In welcher Weise war der örtliche Personalrat beim Finanzamt Homburg in die Abordnung des Beamten eingebunden? Wie war die Stellungnahme des örtlichen Personalrates?

Zu Frage 4: Die Rechte der Personalvertretung bei Abordnung und Versetzung ergeben sich aus § 80 SPersVG. Nach den §§ 52, 54 SPersVG wurde der Hauptpersonalrat der Finanzämter als Stufenvertretung beteiligt. § 54 Abs. 2 SPersVG sieht vor, dass der Hauptpersonalrat dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt.

Aus den Zustimmungen des Hauptpersonalrates ergeben sich regelmäßig keine Rückschlüsse auf die Haltung des örtlichen Personalrates gegenüber der Stufenvertretung.

Eine etwaige „Stellungnahme des örtlichen Personalrates" ist dem Ministerium der Finanzen deshalb auch im konkreten Fall nicht bekannt. Im Übrigen wurde der Hauptpersonalrat der Finanzämter bei allen personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungen beteiligt und erteilte seine Zustimmung.

War der seitens der saarländischen Finanzverwaltung an die Stadt Blieskastel abgeordnete Finanzbeamte während seiner Tätigkeit beim Finanzamt Homburg direkt oder indirekt mit der Steuersache der Firma „Fostal Traders AG (Panama) betraut?

Zu Frage 5: Der Finanzbeamte war bis zu seiner Abordnung an das Ministerium der Finanzen (01.06.2005) beim Finanzamt Homburg nicht mit Besteuerungsangelegenheiten der FOSTAL TRADERS INC. betraut.

In der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 war der Beamte beim Ministerium der Finanzen nicht für Besteuerungsverfahren zuständig.

Ist auszuschließen, dass der abgeordnete Finanzbeamte während seiner Tätigkeit mit der Steuersache der Firma „Fostal Traders AG (Panama) dienstlich in Kontakt gekommen ist bzw. dass ihm Sachverhalte in der og. Angelegenheit zur Kenntnis kamen?

Wenn ja: Wie stellte die Landesregierung sicher, dass der abgeordnete Finanzbeamte nicht mit der Angelegenheit und/oder Inhalten des Sachverhaltes in Kontakt gekommen ist?

Zu Frage 6: Siehe Antwort zu Frage 5.

Es ergab sich keine Notwendigkeit, den Beamten von der Bearbeitung der in Rede stehenden Sachverhalte zu entbinden, da der Beamte zu keinem Zeitpunk mit den öffentlich bekannt gewordenen Besteuerungsvorgängen dienstlich befasst war.

Der abgeordnete Beamte war ab 01.06.2005 vom Finanzamt Homburg an das Ministerium der Finanzen abgeordnet. Das Finanzministerium hatte zuvor unter dem Datum 02.02.2005 eine Stelle des gehobenen Dienstes in der Haushaltsabteilung ausgeschrieben (Referat C/4 ­ Koordinierung und Vollzug des Gesamthaushalts, Haushaltsgesetz und Haushaltsrichtlinien, Einzelpläne 06, 21).

Mit Schreiben vom 28.02.2005 hat sich der Beamte auf diese Stellenausschreibung beworben. Nach dem Bewerberausleseverfahren wurde der Beamte mit Zustimmung des (abgebenden) Hauptpersonalrates Finanzämter und mit Zustimmung des (aufnehmenden) örtlichen Personalrates beim Ministerium der Finanzen mit Wirkung ab 01.06.2005 abgeordnet.

Aufgrund der Medienberichterstattung ist öffentlich bekannt geworden, dass die saarländischen Steuerbehörden mit den Vorgängen der FOSTAL TRADERS INC. im Jahr 2005 erst ab einem Zeitpunkt befasst waren, zu dem der Beamte zum Ministerium der Finanzen abgeordnet und nicht mehr für Besteuerungsverfahren zuständig war.

Ungeachtet dessen wurde der Beamte dienstlich zu den Vorgängen gehört. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein dienstliches Vergehen.