Beweissicherungsdienst

Die Justizvollzugsanstalt informiert den Kriminaldauerdienst über die erfolgte Stuhlentleerung. Dieser koordiniert den Transport der Exkrementebehälter zum Firmengelände, an dem die Separierung der Exkremente durch das beauftragte Privatunternehmen durchgeführt wird.

5. Wer betreibt seit dem 1. Januar 2005 den Ärztlichen Beweissicherungsdienst?

Der Ärztliche Beweissicherungsdienst für die Polizei Bremen wird seit dem 1. Januar 2005 durch den Bereitschaftsdienst ärztliche Beweissicherung Bremen (BäBB) Leitung Frau Dr. Monika Haenelt, Niedergelassene Ärztin, mit von der Leiterin beauftragten Ärzten betrieben.

Aufgrund einer kürzlich erfolgten Vertragskündigung durch den ärztlichen Beweissicherungsdienst zum 31. Mai 2005 wird durch die Polizei Bremen zurzeit eine Neuvergabe vorbereitet. Eine nahtlose Gewährleistung der Versorgung im Bereich des Ärztlichen Beweissicherungsdienstes soll dabei sichergestellt werden.

6. Welche Vertragsinhalte wurden vereinbart, und wer führt die dort vereinbarten Tätigkeiten aus?

In dem Vertrag zwischen der Polizei Bremen und Frau Dr. med. Haenelt wurde von 00.00 bis 24.00 Uhr zu gewährleisten, vereinbart:

· Blutentnahme,

· Leichenschau,

· Exkorporation von Bodypacks,

· Feststellung von Reise-, Arrest- und Vernehmungsfähigkeit sowie von Körperverletzungen,

· Haarentnahme (Sicherung von Haarproben), Entnahme von Urin, Abstriche oder Auskämmen im Genitalbereich.

Darüber hinaus werden auch die Fragen der Vergütung, Schweigepflicht und Laufzeit des Vertrages geregelt.

Die vereinbarten Tätigkeiten werden von der Leiterin oder durch sie beauftragte Ärzte durchgeführt.

7. Welche Veränderungen des Vertrags mit dem Ärztlichen Beweissicherungsdienst wurden durch die neue Methode der Beweissicherung notwendig? Wenn ja, welche Dienstanweisung ist einschlägig?

Der Vertrag wurde aufgrund neuer Methoden der Beweissicherung nicht geändert.

8. (Polizei) zum Justizressort verlagert? In welchem Umfang?

Nein.

9. Welche Erfahrungen gibt es bislang mit der veränderten Praxis?

Seit In-Kraft-Treten der Dienstanweisung über die Exkorporation von Betäubungsmitteln der Polizei Bremen am 29. März 2004 hat es bis zum 30. April 2005 fünf Fälle gegeben, in denen eine Exkorporation angeordnet wurde.

In einem Fall wurde ein Tatverdächtiger, nach entsprechender Anordung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 81 a zur Exkorporation via naturalis im Bereich der JVA untergebracht. Allerdings ist es nicht zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln gekommen, weil das zuständige Gericht die Vorraussetzungen für den Erlass des Beschlusses in diesem konkreten Fall nicht für gegeben erachtet hat.

In zwei weiteren Fällen wurde das Brechmittel von den Tatverdächtigen freiwillig eingenommen. Bei der anschließenden Exkorporation wurden insgesamt neun Portionen BTM sichergestellt.

In zwei Fällen lehnten die Tatverdächtigen die freiwillige Einnahme des Brechmittels ab. Die Staatsanwaltschaft hat in diesen Fällen weder eine Untersuchung nach § 81 a angeordnet, noch den Erlass eines Haftbefehls wegen Verdunkelungsgefahr beantragt, so dass die Tatverdächtigen entlassen wurden.

Die Erfahrungen mit diesen Einzelfällen zeigen, dass die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen auf der Grundlage des Gemeinsamen Erlasses vom 1. März 2005 funktioniert. Eine abschließende Bewertung ist aufgrund der kleinen Zahl der Inanspruchnahmen und der kurzen Laufzeit der praktischen Anwendung der Neuregelung noch nicht möglich. Im Übrigen hat der Senat am 24. Januar 2005 u. a. beschlossen, die Geeignetheit und Wirksamkeit der beschriebenen Maßnahmen nach einem halben Jahr, vor dem Hintergrund der Erfahrungen von Polizei und Staatsanwaltschaft, zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.