Lohnwucher im Saarland

Vorbemerkung der Fragestellerin: Steht eine vereinbarte Arbeitsvergütung in auffälligem Missverhältnis zur geschuldeten Arbeitsleistung, liegt Lohnwucher vor. Solche Vereinbarungen sind nichtig und können ein Straftatbestand nach § 251 StGB (Strafgesetzbuch) sein.

Lohnwucher gehört ebenso wie die Hinterziehung von Sozialabgaben bei Schwarzarbeit zum Komplex der illegalen Beschäftigung.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollfahndung ist im Rahmen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung auch für die Aufdeckung dieser Straftaten zuständig. Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung, vor allem Lohnwucher, könne sich insbesondere bei Betriebsprüfungen ergeben.

Eine betriebswirtschaftliche Prüfung der Relation von Preis und angebotener Leistung kann Hinweise auf Lohnwucher erbringen, denn Unternehmen können in der Regel nur solche Aufträge annehmen, bei denen zumindest kostendeckend gearbeitet werden kann.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Bundesregierung hatte im Juli 2003 beschlossen, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung auf die Bundeszollverwaltung zu übertragen. Die entsprechenden Aufgaben wurden dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) übertragen.

Die Betrugsbekämpfung ist geprägt von dem Grundsatz der Zusammenarbeit aller mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung befassten Behörden im Bund und den Ländern, der Bundesagentur für Arbeit, Renten-, Sozial- und Unfallversicherer u.a. Daneben wurden auch mit verschiedenen Wirtschaftsbereichen (u.a. Bau-, Speditions-, Dienstleistungs-, Hotel- und Gaststättengewerbe) sog. ,Aktionsbündnisse gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geschlossen.

Die Fragen 1 bis 5 und 7 der Anfrage betreffen die Zuständigkeiten der Bundesverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit ­ FKS). Die Beantwortung dieser Fragen beruht insoweit auf Angaben der FKS bei der Oberfinanzdirektion Köln (OFD Köln).

Bei der hier einschlägigen Vorschrift handelt es sich im Übrigen nicht um § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) sondern um § 291 StGB (Wucher).

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Arbeitgeber hat der Zoll in den letzten Jahren wegen illegaler Beschäftigung im Saarland eingeleitet?

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vg. Zahlenangaben den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Saabrücken (Sitz in Saarbrücken) betreffen. Dazu gehören neben dem Saarland die kreisfreien Städte Kaiserslautern, Landau/Pfalz, Neustadt a.d.W., Pirmasens und Speyer a.R. sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz.

Wie hoch war die dabei aufgedeckte Schadenssumme?

Zu Frage 2: Die FKS der OFD Köln teilt hierzu mit, dass keine getrennte statistische Erfassung der Schadensummen aus Ermittlungsverfahren gegen Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Dritte erfolgt.

In wie vielen Fällen dieser Ermittlungsverfahren wurde auch Lohnwucher festgestellt und zur Anzeige gebracht?

Zu Frage 3: Eine nach Straftaten getrennte statistische Auswertung erfolgt lt. der FKS der OFD Köln nicht.

In welchen Branchen wurde Lohnwucher besonders häufig festgestellt?

Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 3.

Verfügt der Zoll über ausreichende Kompetenzen und Kapazitäten, um durch betriebswirtschaftliche Prüfungen Lohnwucher von sich aus aufzudecken?

Zu Frage 5: Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Prüfauftrages stehen der Zollverwaltung Befugnisse nach den §§ 3 ­ 5 SchwarzArbG zu. Nach § 14 a.a.O. haben die Behörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 a.a.O. genannten Prüfungsgegenstände zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Prüfen auch die saarländischen Steuerbehörden bei Betriebsprüfungen, ob Lohnwucher vorliegen könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Zu Frage 6: Zweck der Außerprüfung ist gemäß § 2 Betriebsprüfungsordnung (BpO) die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich relevanten Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85, 199 Abs. 1 Abgabenordnung). Nach § 7 BpO ist die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen. Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuervergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können. „Lohnwucher" ist regelmäßig für das Besteuerungsverfahren unbeachtlich, sofern die mit dem Lohnsteuerabzug einhergehenden Pflichten beachtet werden. Steuerausfälle können jedoch mittelbar damit zusammenhängen und deshalb kann ein solcher Tatbestand auch bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich geprüft werden, wie zum Beispiel die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und eine damit zusammenhängende Steuerhinterziehung.

Im Rahmen der Optimierung der steuerlichen Betriebsprüfung wurde im Jahr 2000 festgelegt, dass bei der Vorbereitung einer Außenprüfung Prüfungsfelder festgelegt werden, zu denen derartige Sachverhalte eher nur in Ausnahmefällen gehören.

Im Hinblick auf einen Straftatbestand „Lohnwucher" (§ 291 StGB) liegen den Betriebsprüfungsstellen bislang keine Einzelerkenntnisse vor.

Welche Strategien nutzen die Verfolgungsbehörden zur Aufdeckung von Lohnwucher?

Zu Frage 7: Die FKS führt zur Umsetzung ihres Prüfauftrages nach § 2 a.a.O. flächendeckend und branchenübergreifend sowie unangekündigt Prüfungen in großem Umfang durch.

Die Bundesbehörden werden gemäß § 2 Abs. 2 a.a.O. dabei von den Finanzbehörden unterstützt. In Satz 5 dieser Vorschrift wurde eine Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit den Landesfinanzbehörden festgelegt, die in einem Typologiepapier Mitteilungspflichten der Zollverwaltung an die Landesfinanzbehörden oder umgekehrt auflistet. Danach haben die Landesfinanzbehörden eine Mitteilungspflicht hinsichtlich festgestellter Verstöße gegen Mindestarbeitsbedingungen im Baubereich (Mindestlohn, Urlaubskassenbeiträge).

Darüber hinausgehende Strategien im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung durch die Finanzverwaltung bestehen nicht.