Besteuerung von Leiharbeitern aus Frankreich

Anwendung des deutsch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grenzgänger aus Frankreich, die bei Entleihern im Saarland als Leiharbeitnehmer arbeiten Vorbemerkung der Fragestellerin: „Nach dem deutsch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dürfen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und die ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur im anderen Staat besteuert werden.

Im Saarland waren im Jahre 2005 in saarländischen Unternehmen insgesamt 3.569 Grenzgänger mit ständigem Wohnsitz in Frankreich als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf diese ist daher das Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.

Trotzdem wurde von diesen 3.569 Grenzgängern, die 2005 bei deutschen und französischen Leiharbeitsfirmen angestellt und in saarländischen Unternehmen eingesetzt waren, eine Anzahl von 2.584 im Saarland zur deutschen Lohnsteuer herangezogen. Lediglich 371 Arbeitnehmer erhielten von Anfang an eine Lohnsteuerfreistellung nach § 39 c Abs. 6 EStG und nur 614 Arbeitnehmern wurde nach Ablauf des Jahres auf ihren Antrag die gezahlte Lohnsteuer erstattet. Bei den übrigen 2.584 ist die vom Arbeitgeber abgezogene Lohnsteuer beim Saarland geblieben."

Vorbemerkung der Landesregierung: Einschlägige Vorschrift für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Leiharbeitnehmern, die in Frankreich wohnen und in Deutschland tätig sind, ist in erster Linie Artikel 13 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (mit späteren Änderungen) ­ nachfolgend DBA ­ Frankreich genannt.

Danach steht sowohl Frankreich als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte des Leiharbeitnehmers zu. Deutschland als Tätigkeitsstaat übt sein Besteuerungsrecht durch den Abzug der Einkommensteuer an der Quelle aus, also im Lohnsteuerabzugsverfahren. Nach § 38 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind sowohl inländische als auch ausländische Arbeitnehmerverleiher zum Lohnsteuerabzug bei ihren im Inland eingesetzten Leiharbeitnehmern verpflichtet. Frankreich als Wohnsitzstaat seinerseits besteuert nach dem Welteinkommensprinzip das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers durch die Veranlagung zur Einkommensteuer.

Die Doppelbesteuerung wird nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. a) bb) DBA - Frankreich dadurch vermieden, dass Frankreich die deutsche Steuer, die auf die deutschen Arbeitseinkünfte entfällt, auf die französische Steuer anrechnet.

Unbeschadet dessen können Leiharbeitnehmer auch in den Genuss der sog. Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Abs. 5 DBA ­ Frankreich gelangen. Danach verzichtet der Tätigkeitsstaat ­ hier: Deutschland - auf sein Besteuerungsrecht, der Arbeitslohn wird ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert. Daher nimmt Deutschland als Tätigkeitsstaat vom Lohnsteuerabzug Abstand. Hierzu wird vom Betriebsstättenfinanzamt des Verleihers eine sog. Freistellungsbescheinigung ausgestellt. Kann die Grenzgängereigenschaft vorab nicht beurteilt werden, ist eine Freistellung ausgeschlossen.

Allerdings wird die einbehaltene Lohnsteuer, falls die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt worden sind, nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung sind äußerst streng. Der Arbeitnehmer muss in der Grenzzone des einen Staates arbeiten und seine ständige Wohnstätte, zu der er in der Regel jeden Tag zurückkehrt, in der Grenzzone des anderen Staates haben. Eine Tätigkeit von 45 Tagen im Kalenderjahr außerhalb der Grenzzone ist hierbei unschädlich.

Die letztgenannten Voraussetzungen erfüllen Leiharbeitnehmer nur in Einzelfällen. Die Berufsausübung des Leiharbeitnehmers ist nach den Erfahrungen der Finanzämter durch einen häufigen und weder vom Verleiher noch vom Leiharbeitnehmer im Voraus zu bestimmenden Wechsel sowohl des Entleihers als auch des Einsatzortes (innerhalb oder außerhalb der Grenzzone) beherrscht. Daher kann bei diesem Personenkreis erst nach Ablauf des Kalenderjahres mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die engen Voraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung erfüllt sind.

Die in diesem Zusammenhang in der Anfrage genannten Fallzahlen über Leiharbeitnehmer etc. können von der Landesregierung nicht bestätigt werden, zumal deren Quelle nicht offen gelegt wird. Die saarländischen Finanzämter führen keine Aufzeichnungen über die Zahl der Grenzgänger, die im Jahre 2005 bei deutschen und bei französischen Leiharbeitsfirmen (Verleihern) angestellt und in saarländischen Unternehmen eingesetzt waren.

Im Jahre 2005 wurden von den saarländischen Finanzämtern insgesamt 419 Leiharbeitnehmer als Grenzgänger vom Lohnsteuerabzug freigestellt und weitere 607 Leiharbeitnehmer haben ­ weil die Grenzgängereigenschaft im Nachhinein vorlag - nach Ablauf des Jahres 2005 mit Erfolg einen Antrag auf Erstattung der im Vorjahr einbehaltenen Lohnsteuer gestellt.

Wie viele der Grenzgänger waren bei deutschen und wie viele bei französischen Leiharbeitsfirmen beschäftigt?

Zu Frage 1: Die von den saarländischen Finanzämtern geführten Aufzeichnungen erfassen nicht die Gesamtzahl der von Leiharbeitsfirmen (Verleihern) beschäftigten Leiharbeitnehmer.

Daher kann die Frage nicht beantwortet werden.

Wie hoch war das Steueraufkommen der 2.

Grenzgänger?

Zu Frage 2: Über das Steueraufkommen der 2.584 Grenzgänger ­ gemeint sind wohl die dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Leiharbeitnehmer - können mangels entsprechender Aufzeichnungen der Finanzämter keine Angaben gemacht werden.

Gab es und gibt es zur Zeit noch nicht erledigte Anträge bei den saarländischen Finanzämtern, mit denen Leiharbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich um eine Erstattung der im Jahre 2005 einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ersuchen?

Wenn ja, wie viele zum Zeitpunkt 1. Mai 2006 und 31. Dezember 2006?

Von diesen noch nicht erledigten Anträgen:

a) Wie viele befinden sich in einem Rechtsmittelverfahren?

b) Wie viele sind unerledigt, ohne sich in einem Rechtsmittelverfahren zu befinden?

c) Welche Gründe liegen in diesem Falle für die Verzögerung der Bearbeitung vor?

Zu Frage 3: Unerledigte Anträge von Leiharbeitnehmern auf Erstattung einbehaltener Lohnsteuerabzugsbeträge des Jahres 2005 sind nicht vorhanden.

Anzahl der Erstattungsfälle, die nach Steuerklasse I und Anzahl der Fälle, die nach Steuerklasse III, V oder VI besteuert wurden.

Zu Frage 4: Nach Schätzung der Finanzämter war in ca. 98 % der Erstattungsfälle der Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse I vorgenommen worden.