Obdachlose Frauen im Saarland

Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Obdachlosigkeit von Frauen wird gesellschaftspolitisch oft nicht genügend wahrgenommen und spezifische Hilfsangebote sind oft nicht bekannt."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Begriffe „Obdachlosigkeit" und „Wohnungslosigkeit" sind nicht eindeutig definiert.

Nach der Definition der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe ist wohnungslos (als Oberbegriff), wer nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum oder Wohneigentum verfügt.

Von Wohnungslosigkeit betroffen sind danach im ordnungsrechtlichen Sinne Personen, die aufgrund ordnungsrechtlicher Maßnahmen der Ortspolizeibehörden ohne Mietvertrag lediglich mit Nutzungsverträgen in Wohnraum eingewiesen oder in Notunterkünften untergebracht werden, im sozialhilferechtlichen Sinne insbesondere Personen,

- die ohne Mietvertrag untergebracht sind, wobei die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden,

- die sich in stationären Einrichtungen, Notschlafstellen u.s.w. aufhalten,

- die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen,

- die ­ in der Regel aufgrund eigener Entscheidung ­ ohne jegliche Unterkunft sind, also tatsächlich „unter der Brücke" leben,

- die von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben.

Auf Initiative der Landesregierung wurde im Jahr 2001 eine „Steuerungsgruppe Wohnungslosenhilfe" eingerichtet, die aus Vertretern der Wohlfahrtsverbände und der kommunalen Ebene besteht und sich unter Leitung der Landesregierung mit der Situation der wohnungslosen Menschen befasst. Die Steuerungsgruppe hat u.a. die Leistungstypen für den Bereich der Wohnungslosenhilfe im Rahmen der Verträge nach § 79 SGB XII (vgl. Landtagsdrucksache 13/1225) sowie neue Angebote wie z. B. ambulant betreutes Wohnen entwickelt.

Wie hoch ist die Zahl der obdachlosen Frauen im Saarland?

Zu Frage 1: Die Zahl der im ordnungsrechtlichen Sinne von Wohnungslosigkeit betroffenen Frauen im Saarland beträgt ca. 360 (stichtagsbezogen).

Die Zahl der im sozialhilferechtlichen Sinne von Wohnungslosigkeit betroffenen Frauen im Saarland kann nicht angegeben werden (unvollkommene Hinweise ergeben sich aus den Belegungs- bzw. Besucherzahlen der Einrichtungen und ambulanten Angebote der Wohnungslosenhilfe im Saarland, vgl. Landtagsdrucksache 13/1225).

Welche Hilfs- und Beratungsangebote werden

­ aufgestellt nach kommunalen sozialen Diensten, freien Trägern (Kirchen) ­ im Saarland vorgehalten?

Zu Frage 2: Im Saarland wird eine spezielle Einrichtung für wohnungslose Frauen vorgehalten: Elisabeth-Zillken-Haus in Saarbrücken.

Im Übrigen stehen die Einrichtungen und ambulanten Angebote der Wohnungslosenhilfe zur Verfügung (vgl. Landtagsdrucksache13/1225), ausgenommen die Einrichtungen „Bruder-Konrad-Haus" und „Herberge zur Heimat".

Gibt es ein spezielles Angebot für die medizinische Versorgung, und wenn ja, warum wird die medizinische Betreuung nicht durch niedergelassene Ärzte abgedeckt?

Zu Frage 3: Wohnungslose Personen (Frauen und Männer) können seit November 2006 die in Saarbrücken eingerichtete „Praxis Medizinische Grundversorgung für Wohnungslose", die die Kassenärztlichen Vereinigung Saarland in Kooperation mit dem Diakonischen Werk führt, in Anspruch nehmen.

Das Land hat sich mit einem Betrag in Höhe von 50.000,- Euro an der Errichtung der Praxis beteiligt. Die Praxisgebühr sowie Medikamentenkosten/-zuzahlungen werden vom Diakonischen Werk und der Kassenärztlichen Vereinigung durch Spenden finanziert.

In der Praxis arbeiten derzeit 4 Ärzte ehrenamtlich.

Ca. 15 % der Patienten der Praxis sind Frauen. Im Rahmen der Medizinischen Grundversorgung besteht eine enge Zusammenarbeit mit niedergelassenen Fachärzten. Für Frauen besteht die Möglichkeit der Überweisung an Frauenärzte/ärztinnen. Bei Bedarf ist eine Behandlung durch Ärztinnen in der Praxis der Medizinischen Grundversorgung möglich.

Im Übrigen stehen für die medizinische Versorgung von wohnungslosen Personen, sofern sie über einen Versicherungsschutz bzw. einen sonstigen Anspruch auf Krankenhilfe verfügen, alle Einrichtungen der Regelversorgung zur Verfügung.

Welche Erkenntnisse liegen der Patientenberatungsstelle über die medizinische Versorgung dieser Frauen vor?

Zu Frage 4: Der Patientenberatungsstelle Saar liegen keine speziellen Erkenntnisse vor.

Welche familiären Bindungen bestehen noch für diese Frauen und welche Anstrengungen werden im Saarland unternommen, familiäre Bezüge erneut zu knüpfen?

Zu Frage 5: Zu den familiären Bindungen von wohnungslosen Frauen liegen keine Erkenntnisse vor.

Grundsätzlich gehören die Aufarbeitung und gegebenenfalls die Wiederherstellung familiärer Bezüge zum Leistungskatalog der Einrichtungen und ambulanten Angebote der Wohnungslosenhilfe.

Unter welchen finanziellen Gegebenheiten leben obdachlose Frauen und wie wird eine eventuelle Schuldenberatung gewährleistet?

Zu Frage 6: Über die finanziellen Gegebenheiten von wohnungslosen Frauen liegen keine Erkenntnisse vor.

Die Schuldnerberatung wird durch die entsprechenden Beratungsstellen der Landkreise und der freien Träger gewährleistet.

Welche Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten können den Frauen zur Beendigung ihrer Obdachlosigkeit angeboten werden?

Zu Frage 7: Vgl. Landtagsdrucksache 13/1225.