Haftraumordnung

Bei dem Empfang der Mahlzeiten haben Sie sich angemessen zu kleiden, das Rauchen ist für den Zeitpunkt der Essensverteilung einzustellen. Der Insasse ist zur Körperhygiene verpflichtet.

3. Informationen

Um verlässliche Informationen über das Regelwerk der Anstalt zu erhalten, fragen Sie bitte die Bediensteten, nicht Ihre Mitinsassen.

Regelmäßige Sprechstunden werden zurzeit abgehalten von:

- Rechtsberatung,

- Drogenberatung.

Die Beratung muss über einen Vormelder (VG 51) bzw. bei der Drogenberatung mit einem speziellen Formular, das Sie beim Sozialdienst erhalten, beantragt werden.

Folgende Freizeitgruppen werden im Moment angeboten:

- Schwarzes Kreuz (christliche Gefangenenhilfsorganisation),

- Anonyme Alkoholiker (AA-Gruppe),

- Pastorengesprächsgruppe,

- Diskus-Gruppe (Gefangenenzeitung).

Die Teilnahme an diesen Gruppen muss ebenfalls mittels eines Vormelders beantragt werden.

4. Zuständigkeiten Grundsätzlich sind die Bediensteten in Ihrer Vollzugsgruppe ansprechbar für Ihre Vollzugsangelegenheiten.

Gespräche mit der Teilanstaltsleitung (H. Kümmel/H. Metze) finden grundsätzlich nur auf Antrag statt. Dabei ist der Gesprächsgrund anzugeben.

Der Sozialdienst (Erziehungsgruppenleitung) wird sich bereits in einem Zugangsgespräch an Sie wenden, Folgegespräche sind ebenfalls zu beantragen.

Pflichten der Insassen/Persönlicher Besitz

1. Haftraumordnung:

Der Haftraum ist von Ihnen pfleglich zu behandeln. Sofern Gegenstände wie Fensterscheiben, Wände, Schränke, Tische oder Stühle von Ihnen vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden, haben Sie Schadenersatz zu leisten.

Bitte kümmern Sie sich bei Bezug Ihres Haftraumes, dass vorhandene Schäden von den Mitarbeitern notiert werden.

Schäden, die nicht aufgelistet sind, werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Sie sind verpflichtet, Ihren Haftraum und die Ihnen überlassenen Gegenstände regelmäßig zu reinigen. Der Haftraum ist übersichtlich zu gestalten und wird von den Bediensteten kontrolliert.

In Ihrem Haftraum dürfen sich nur Gegenstände befinden, die Ihnen von der Anstalt überlassen worden sind, bzw. deren Besitz ausdrücklich erlaubt wurde. Das Aufbewahren von Gegenständen für Mitinsassen ist untersagt und wird disziplinarisch geahndet.

Folgende Punkte sind insbesondere von Ihnen zu beachten:

- Außenwände dürfen nicht mit Postern beklebt werden.

- Möbel dürfen nicht direkt an der Außenwand aufgestellt werden.

- Die Gitter sind freizuhalten.

- Das Verhängen der Fenster mit Bettlaken, Wolldecken u. ä. ist untersagt.

- Das Lagern von Gegenständen im Außenbereich des Fensters ist ebenfalls nicht erlaubt.

Folgendes Fehlverhalten ist untersagt, und wird konsequent disziplinarisch geahndet:

- Das Entsorgen von Müll durch die Fenster und der damit verbundenen Verunreinigung der Außenbereiche.

- Lautes Hinausschreien oder Gespräche aus den Fenstern.

- Das Füttern von Tauben und anderen Tieren.

- Das Pendeln von Gegenständen an den Fenstern Licht und Elektrogeräte sind beim Verlassen des Haftraumes von Ihnen auszuschalten.

Das Rauchen ist lediglich auf den Zellen erlaubt, keinesfalls auf den Fluren oder in Gemeinschaftsräumen.

Außerhalb Ihres Haftraumes ist das Rauchen verboten. Ausnahmen für Gemeinschaftsräume werden Ihnen ausdrücklich mitgeteilt.

Während der Aufschlusszeiten und insbesondere außerhalb Ihres Haftraumes haben Sie sich in angemessener Kleidung zu bewegen. Hierzu gehört auch die Essensausgabe.

Es ist nicht gestattet, innerhalb des Gebäudes eine Kopfbedeckung zu tragen bzw. sich mit freiem Oberkörper zu bewegen.

2. Persönliches Eigentum Sie dürfen gemäß Anstaltsverfügung eigene Gegenstände in Besitz haben. Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss jedoch gewahrt bleiben. Sicherheit und Ordnung dürfen nicht gefährdet sein. Bedenken Sie, dass durch Mehrfachstecker und unnötige Mengen von Papier usw. eine zusätzliche Brandlast entstehen könnte.

Die Aushändigung von Gegenständen erfolgt in der Regel auf Antrag. Ob ein Gegenstand nach der Anstaltsordnung verboten ist, erfahren Sie von den Bediensteten.

Werden bei Ihnen Gegenstände sichergestellt, deren Besitz verboten ist bzw. von der Anstalt nicht genehmigt wurde, so werden diese eingezogen und es wird ein Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet.

Die Anstalt übernimmt keinerlei Haftung für Ihre persönlichen Sachen, soweit Sie Ihnen während der Haft überlassen wurden.

Um sich insbesondere vor Diebstahl schützen zu können, sollten Sie ein Vorhängeschloss für Ihre Haftraumtür beantragen, das ausschließlich über die Anstalt erworben werden kann. Ein Schlüssel wird im Mitarbeiterbüro hinterlegt.

Sollte sich Ihr Haftraum nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können Ihnen bereits ausgehändigte Gegenstände wieder entzogen werden.

3. Bargeld

Der Besitz von Bargeld ist innerhalb der JVA Bremen verboten.

Ihr Geld wird auf einem mit Ihrem Namen geführten Personenkonto gebucht, Sie erhalten regelmäßig Abrechnungen über den Stand Ihres Haus-, Eigen- und Überbrückungsgeldes.

4. Arbeit

Als jugendlicher Untersuchungs- bzw. Strafhäftling sind Sie verpflichtet, zu arbeiten.

Die Zuweisung erfolgt für Untersuchungshaftgefangene nach Maßgabe freier Schulbzw. Arbeitsplätze, für Strafgefangene gemäß Vollzugsplanung.

Arbeit ist in der JVA ein hohes Gut. Pünktliches und regelmäßiges Erscheinen am Arbeitsplatz wird von Ihnen erwartet, auch haben Sie die Anordnungen der dort tätigen Mitarbeiter unverzüglich zu befolgen.

Mit den vorhandenen Arbeitsmaterialien müssen Sie sorgsam umgehen.

Verstöße gegen die Ordnung des Arbeitsbetriebes führen zu einer verschuldeten Ablösung und Disziplinarmaßnahme. Sie erhalten danach in der Regel bis zu sechs Wochen kein Taschengeld.

5. Arbeitsentgelt

Für Ihre Arbeit werden Sie bezahlt, dies gilt auch für andere Ausbildungsmaßnahmen wie z. B. Schule.

3/7 des Arbeitsentgeltes können Sie dazu verwenden, alle zwei Wochen innerhalb der Anstalt einzukaufen.

4/7 des Arbeitsentgeltes steht Ihnen nach der Entlassung als Überbrückungsgeld zur Verfügung. Einzelheiten hierzu können Sie bei den Bediensteten erfragen.

6. Taschengeld Informationen erhalten Sie von den Bediensteten Ihrer Vollzugsgruppe. Die Antragsfristen sind dabei zwingend einzuhalten.

7. Einkauf

Wie bereits erwähnt, besteht für Sie die Möglichkeit, alle zwei Wochen freitags beim Anstaltskaufmann einzukaufen.

Die Höhe des zur Verfügung stehenden Geldbetrages wird Ihnen zum jeweiligen Einkaufstermin bekanntgegeben.

8. Kontakt mit Angehörigen

a) Briefe Sie dürfen unbegrenzt Briefe empfangen und absenden. Die Briefe sind Abrechnung beziehen.

In der Untersuchungshaft werden ein- und ausgehende Briefe von dem zuständigen Gericht zensiert, mit einem verlängerten Postweg müssen Sie daher rechnen.

b) Telefonate

In der Strafhaft können Sie in Ihrer Freizeit mittels der sich dort befindlichen Telefone Gespräche führen.

Es handelt sich dabei um kostenpflichtige Kartentelefone, die entsprechenden Telefonkarten können über die Anstalt auf Antrag bezogen werden und werden Ihrem Konto belastet.

In der Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht telefoniert werden. Sofern eine Einwilligung des Gerichtes vorliegt, können in Ausnahmefällen Telefonate z. B. mit den Erziehungsberechtigten geführt werden, Näheres darüber erfahren Sie beim Sozialdienst/Erziehungsgruppenleitung.

c) Besuche Besuche von Angehörigen müssen terminiert werden, Näheres erfahren Sie durch Aushänge in der Vollzugsgruppe.