Grundstück

Welche Überprüfungen hat der Schornsteinfeger bei der Inbetriebnahme bzw. der Kontrolle einer Feuerstätte vorzunehmen?

Zu Frage 3: a) Inbetriebnahme:

Bei der Inbetriebnahme einer Feuerstätte ist nach derzeitiger LBO i.d.R. keine Kontrolle durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben. Eine Abnahme erfolgt in diesen Fällen nur auf freiwilliger Basis, also auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Wird jedoch eine Feuerstätte an einen bisher nicht benutzten Schornstein angeschlossen, ist nach der Kehr- und Überprüfungsordnung eine Eignungsprüfung durchzuführen.

Die Hauseigentümer sind zwar gesetzlich verpflichtet, dem Schornsteinfeger Änderungen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen unverzüglich mitzuteilen, in der Praxis sieht dies jedoch anders aus. Häufig erfährt der Schornsteinfeger dies erst bei der nächsten regulären Begehung, bei Einzelfeuerstätten häufig noch später.

Die Abnahme bzw. Eignungsprüfung ist in erster Linie eine Sichtprüfung auf die ordnungsgemäße bauliche Ausführung wie: Einhaltung aller Bauvorschriften, z.B.:

- Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen und Schutzmaßnahmen

- geeigneter und zulässiger Aufstellraum,

- geeigneter und freier Querschnitt des Schornsteins für die angeschlossene Feuerstätte

- bei Gasfeuerstätten: Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (TRGI und TRF)

- evtl. Anforderung an die Führung des Verbindungsstücks

- evtl. Anforderung an Reinigungsöffnung und -verschluss

- Verwendung geeigneter und zulässiger Baustoffe und Prüfung der entsprechenden Zulassung

- Überprüfung der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung und erforderlichenfalls auch Prüfung der Abgasanlage auf Dichtheit

b) Kontrolle der Feuerstätte:

Der Schornsteinfeger führt je nach Anlage eine Kehrung bzw. Überprüfung am Schornstein und Verbindungsstück, an dem die Feuerstätte angeschlossen ist, aus. Bei einer Einzelfeuerstätte ist das Verbindungsstück - wie bereits erwähnt -ausgenommen.

Zusätzlich wird an Öl- und Gasheizungen i.d.R. eine Abgasmessung, bei Gasfeuerstätten zusätzlich eine CO-Messung und eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt.

Drucksache 13/1520 (13/1423) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Inwiefern kann durch die Abnahme und Prüfung durch den Schornsteinfeger die Betriebssicherheit der Feuerstätte gewährleistet werden?

Zu Frage 4: a) Abnahme

Bereits zu Beginn der Baumaßnahme bzgl. dem Einbau oder Änderung der Feuerungsanlage ist der Schornsteinfeger beratend tätig. Bei einer evtl. Bauabnahme werden vor Ort die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt. Da nach LBO keine Tauglichkeitsprüfungen mehr vorgesehen sind, kann bei einer späteren Begutachtung der Rohbauzustand nicht mehr nachvollzogen werden, so dass Baufehler bei der Erstellung der Feuerungsanlagen nicht mehr eindeutig ersichtlich sind.

Nach dem Schornsteinfegergesetz ist die Betriebs- und Brandsicherheit oberstes Gebot. Einzelheiten sind in den Kehr- und Überprüfungsordnungen (KÜO) der Länder geregelt. Zweck der KÜO ist nicht nur der Schutz gegen Brandgefahren, sondern auch die Abwehr anderer Schädigungen durch den Betrieb der Heizung. Stellt der Schornsteinfeger bei seiner Arbeitsausführung Mängel an Feuerungsanlagen fest, so hat der diese umgehend dem Grundstückseigentümer mitzuteilen.

b) Prüfen: Prüfen ist das Überprüfen bzw. Kehren des Schornsteins und ist abhängig vom Brennstoff bzw. den Heizmodalitäten.

- Kehren: Kehren des Schornsteins, Kanals, Rohrs oder der Leitung ist durchzuführen, damit ein ungehinderter Durchfluss der Abgase möglich ist.

Kehren ist das Entfernen der in der kehrpflichtigen Anlage haftenden Verbrennungsrückstände und anderer Ablagerungen, damit ein ungehinderter Durchlass der Abgase möglich ist. Besonders beim Brennstoff Holz werden durch die Entfernung von Hartoder Glanzruß mögliche Rußbrände (Kaminbrände) verhindert.

- Überprüfung:

Die Abgasleitung, an die eine Gasheizung angeschlossen ist, ist zu überprüfen und falls erforderlich zu reinigen.

Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die Abgase der Gasfeuerstätten einwandfrei abziehen und ob die Gasfeuerstätten betriebssicher sind. Überprüfen bedeutet, auf freien Querschnitt zu achten und bestehende oder zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen, die die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigen könnten.

Es ist in erster Linie festzustellen, ob die Abgase der Gasfeuerstätten einwandfrei abziehen und die erforderliche Verbrennungsluft in ausreichendem Maß nachströmen kann.

Drucksache 13/1520 (13/1423) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Ist eine Abgaswegeüberprüfung (Strömungsstrecke der Heiz- bzw. Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Abgasschornstein) vorgeschrieben, ist u.a. Folgendes zu prüfen:

Die Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätten muss sichergestellt sein und die Abgase müssen bei geschlossenen Fenstern und Türen, zumindest nach einer bestimmten Anlaufzeit, einwandfrei abziehen (= Überprüfung des Lüftungsverbunds).

Die Abgaswegeüberprüfung dient der Erhaltung der Betriebssicherheit. Bei der Durchführung der Abgaswegeüberprüfung ist es möglich, Funktionsstörungen von Gasfeuerstätten zu erkennen. So kann der Betreiber Abgasaustritte bei einer Gasfeuerstätte nur schwer feststellen.

Welche genaue Ursache lag dem Wohnungsbrand in Illingen am 20. September 2005 zu Grunde?

Zu Frage 5: In dem fraglichen Zeitraum ist ein Wohnungsbrand in Illingen vom 19. September 2005 bekannt. In dem dazu wegen Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung eingeleiteten Strafverfahren wurde davon ausgegangen, dass der Brand verursacht wurde durch den Betrieb eines Kaminofens, nachdem bei dessen Einbau Mindestabstände des Rauchrohrs zu brennbarem Material nicht eingehalten sowie Melde- und Genehmigungsverpflichtungen nicht wahrgenommen wurden.