Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz

Vorbemerkung des Fragestellers: „§ 7 Luftsicherheitsgesetz sieht eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für Piloten vor, die auch Privatpiloten betrifft. Anfang Juni sind die zugehörige Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung und die Luftsicherheitsgebührenverordnung des Bundes in Kraft getreten."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Erweiterung des Personenkreises auf Privatpiloten, der sich nach § 7 Luftsicherheitsgesetz einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen hat, war von Beginn an Gegenstand kontroverser Diskussionen. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 27.06.2007 im Verfahren Az.: 5 E 1854/06 beschlossen, das Bundesverfassungsgericht mit einem Vorlagebeschluss nach § 80 BVerfGG i.V.m. Art. 100 GG anzurufen. Dies bedeutet, das die Rechtmäßigkeit der Überprüfungspraxis einer höchstrichterlichen Überprüfung unterzogen wird. Da die Gesetzesbindung der Verwaltung durch den Vorlagebeschluss des VG Darmstadt unberührt bleibt, ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unverändert zu verfahren.

Wie viele Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurden im Saarland seit 2005 durchgeführt?

Zu Frage 1: Es wurden bislang 550 Privatpiloten überprüft.

Wie viele der Piloten waren noch im Besitz einer gültigen Lizenz (vgl. das Urteil des VG Stuttgart, Az. 3 K 3209/06)?

Zu Frage 2: Sämtliche Privatpiloten.

Wie viele Piloten, die saarländische Flugplätze nutzen, sind im Besitz einer ausländischen Lizenz und müssen sich deshalb keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen?

Zu Frage 3: Hierüber liegen keinerlei Erkenntnisse vor. Auch privater Luftverkehr ist international und somit grenzüberschreitend.

Welche Angaben müssen die Betroffenen bei der Sicherheitsüberprüfung machen? Welche Konsequenzen hat die teilweise oder vollständige Verweigerung der Angaben?

Zu Frage 4: In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:

1. der Familienname einschl. früherer Namen,

2. der Geburtsname,

3. sämtliche Vornamen,

4. das Geschlecht,

5. das Geburtsdatum,

6. der Geburtsort und das Geburtsland,

7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,

8. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

9. die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers,

10. in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen,

11. Angaben zur erteilten bzw. angestrebten Lizenz.

Da ohne die Mitteilung der o.g. erforderlichen Daten eine Überprüfung nicht erfolgen und die Zuverlässigkeit i.S.v. § 7 LuftSiG somit nicht geklärt werden kann, wäre die Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz zu widerrufen.

Welche Kosten haben diese Überprüfungen verursacht?

Zu Frage 5: Der durch die Überprüfungen verursachte Verwaltungsaufwand wurde bislang nicht untersucht.

Wie viele Privatpiloten sind von der Regelung des § 7 LuftSiG betroffen?

Zu Frage 6: Im Saarland sind hiervon derzeit 625 Privatpiloten betroffen.

Welche Kosten wurden und werden für die Luftsicherheitsüberprüfung erhoben und hält es die Landesregierung für angemessen, wenn der Überprüfte die Kosten trägt, obwohl die Überprüfung der inneren Sicherheit dienen soll, deren Gewährleistung Aufgabe des Staates ist?

Zu Frage 7: Bislang wurden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten keinerlei Kosten erhoben. Nachdem aber nunmehr die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mit dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis in Kraft getreten ist, könnte künftig eine Gebühr zwischen 5 und 150 je Person erhoben werden. Die Gebühr, die für die gewerblich tätigen Personen, die schon seit Jahren im gleichen Umfang überprüft werden, erhoben wird, beträgt im Regelfall 20. Eine Entscheidung, von der Möglichkeit bei Privatpiloten Gebrauch zu machen und ebenfalls eine Gebühr zu erheben, ist noch nicht gefallen. Fest steht allerdings, dass diese Gebühr deutlich unterhalb der sonst üblichen 20 liegen würde. Die Frage nach der Angemessenheit ist dem Grunde nach eine rein juristische, da es zahlreiche Gebührentatbestände gibt, bei denen der kostenpflichtige Antragsteller lediglich mittelbar Einfluss auf das Schutzgut nehmen kann.

Bei wie vielen Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurde letztlich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers festgestellt?

Zu Frage 8: Bislang wurde in keinem Fall bei einem Privatpiloten die Unzuverlässigkeit i.S.d. § 7

LuftSiG festgestellt. Es gab aber vereinzelt Fälle, in denen eine positive Entscheidung erst nach umfangreicher Prüfung und entsprechender Interessenabwägung getroffen werden konnte.

In wie vielen Fällen wurde auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine Antragstellung im Sinne des § 7 Abs. 2 LuftSiG durch die Betroffenen verweigert?

In wie vielen Fällen kam es wegen dieser Verweigerung zur (vorläufigen) Entziehung der Lizenz?

Zu den Fragen 9 und 10:

Ein derartiger Fall ist bislang nicht vorgekommen.

Stellt aus Sicht der Landesregierung die Weigerung eines Betroffenen, einen Antrag nach § 7 Abs. 2 LuftSiG zu stellen, einen Beleg für dessen Unzuverlässigkeit dar? Welche Konsequenzen hat die Weigerung?

Zu Frage 11: Die Länder führen die Luftfahrtverwaltung im Auftrag des Bundes aus und sind insofern zur Einhaltung der entsprechenden Vorgaben gehalten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3

Luftverkehrsgesetz bedarf ein Luftfahrzeugführer einer positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung. Liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, ist die Erlaubnis zu widerrufen. Der Widerruf stellt allerdings lediglich die ultima ratio dar und dürfte demnach erst nach eingehender Prüfung erfolgen. Die Weigerung, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, stellt mithin für sich allein noch keinen abschließenden Beleg für die Unzuverlässigkeit eines Betroffenen dar, sie entzieht der Behörde vielmehr die Möglichkeit dessen Zuverlässigkeit festzustellen. Demnach wäre gemäß § 4 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz die Luftfahrererlaubnis zu widerrufen.

Wie bewertet die Landesregierung den Sicherheitsgewinn durch die Luftsicherheitsüberprüfung gemessen an den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte der Privatpiloten?

Zu Frage 12: Bislang ist kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem ein Flugzeug der allgemeinen Luftfahrt als „Waffe" eingesetzt bzw. dies versucht wurde. Fakt ist aber, dass die Terroristen des 11. September 2001 lediglich über einen Kenntnisstand verfügten, der mit dem eines Privatpiloten vergleichbar ist. Im Übrigen haben sog. Privatpiloten mit ihren Flugzeugen nahezu jederzeit die Möglichkeit auf einem großen Verkehrsflughafen zu landen und sollten in diesem Kontext somit nicht unberücksichtigt bleiben. In der Gesamtschau der abzuwägenden Rechtsgüter, erscheint vorliegend ein moderates Zurücktreten der Individualrechte der Betroffenen zumutbar und sachgerecht.