Weiterbildung

(13/1183) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Zu Frage 5: Grundsätzlich erlaubt die geltende Arbeitszeitverordnung aufgrund von Gleitzeitkonten einen sehr flexiblen Umgang mit der täglichen Arbeitszeit. Bis auf wenige Rahmenvorgaben können die Bediensteten ihre Arbeitszeit frei gestalten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entsprechendes Guthaben auf dem Gleitzeitkonto erlaubt es den Bediensteten, ihren Dienst entsprechend früher zu beenden oder später aufzunehmen bzw. diesen für einen oder sogar mehrere Tage zu unterbrechen. Dadurch erhalten die Bediensteten ein maximales Maß an Flexibilität sowohl im Hinblick auf die Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit als auch ihrer Freizeit.

Darüber hinaus bestehen insbesondere nachstehende Rechtsgrundlagen, die den Bediensteten zur Ausübung verschiedener Ehrenämter sogar die notwendige Freistellung vom Dienst gewähren: Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit: Dieses Gesetz sieht in § 1 im wesentlichen vor, dass den in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen mit einem Lebensalter von mindestens 15 Jahren zur Teilnahme an den in § 1 Abs. 1 bestimmten Veranstaltungen (z. B. Mitarbeit im Bereich der Kinder- und Jugenderholung wie Freizeiten, Lager usw.) auf Antrag grundsätzlich Sonderurlaub bis zu zwei Arbeitswochen im Kalenderjahr zu gewähren ist. Einen Anspruch auf Bezahlung dieses Sonderurlaubs sieht das Gesetz nicht explizit vor. Es ist jedoch dem Arbeitgeber überlassen, im Einzelfall entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten einen freiwilligen Ausgleich zu gewähren.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Saarlandes gibt es einen Beschluss der ständigen Vertreter der Minister, dass für die Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden kann. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes bedeutet dies, dass von dem nach § 1 Abs. 1 gewährten Sonderurlaub (maximal 10 Arbeitstage) maximal 5 Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden können.

Tätigkeit in kommunalen Vertretungskörperschaften: Artikel 49 der Verfassung des Saarlandes regelt die Freistellung zur Wahrnehmung eines kommunalen Ehrenamtes (Beigeordneter, Ortsvorsteher). Danach hat, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, Anspruch auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. Das Rundschreiben des MdI vom 12. Mai 1966 betr. Urlaub zur Ausübung kommunaler Ehrenämter gewährt Bediensteten einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge, soweit die Wahrnehmung des Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Beigeordneten Urlaub erfordert. Ehrenamtlichen Beigeordneten wird in der Regel Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Höchstgrenze von acht Arbeitsstunden pro Woche erteilt, soweit sie den Bürgermeister ununterbrochen länger als drei Tage vertreten. In begründeten Ausnahmefällen kann Urlaub über die vorgesehenen Regelzeiten hinaus gewährt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Weiterhin ist Bediensteten, die das Amt des Ortsvorstehers ausüben, gemäß dem Erlass des MdI über die Dienstbefreiung von Ortsvorstehern und sonstigen Mitgliedern des Ortsrates vom 1. August 1974, Dienstbefreiung in angemessenem Umfang zu gewähren. Als angemessen gelten in der Regel zwei Arbeitsstunden pro Woche.

Drucksache 13/1596 (13/1183) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Erlass des MdI über Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, vom 2. Februar 1965: Dieser Erlass enthält Bestimmungen über die Dienstbefreiung von Bediensteten zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.

Dienstbefreiung kommt insbesondere in Frage für: Tagungen, die nach ihrer Zielsetzung und Gestaltung in einer Beziehung zur Tätigkeit der Behörde stehen und für die Arbeit des Bediensteten von Nutzen sind (z. B. Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen der Parteien durch Bedienstete, die mit kommunalen Angelegenheiten beschäftigt sind), Tagungen, die der allgemeinen fachlichen Weiterbildung der Bediensteten dienen (z.B. Abschlussprüfung der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie), umfassende staatsbürgerliche Lehrgänge und Tagungen (z. B. staatsbürgerkundliche Lehrgänge der Berufsorganisationen oder Parteien), die Teilnahme an überregionalen Tagungen von besonderer Bedeutung (z.B. Deutscher Katholikentag). Erlass des MdI betreffend Dienstbefreiung zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen vom 8. April 1970 (GMBl. Saar S. 217), geändert durch Erlass vom 19. Oktober 1970 (GMBl. Saar S. 638), Erlass vom 23. Juni 1972 (GMBl. Saar S. 409) und Erlass vom 19. Dezember 1980: Den Bediensteten kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, in denen das Saarland oder der Bund repräsentativ vertreten werden, gewährt werden. Zu den aktiven Teilnehmern gehören auch Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist (z. B. Trainer, Masseur, Mannschaftsarzt etc.). Rundschreiben des MdI vom 2. April 1984 betr. Dienstbefreiung für Wahlhelfer und ergänzendes Rundschreiben vom 1. September 2004: Danach kann Wahlhelfern für die oft bis in die späten Nachtstunden andauernde, schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit aus Fürsorgegründen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wahltag ein Tag Dienstbefreiung gewährt werden.

Die aufgeführten zahlreichen Freistellungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten und die bereits sehr flexiblen Arbeitszeitregelungen lassen eine zusätzliche Erweiterung der Förderung der Beurlaubungs- und Freistellungsmöglichkeiten usw. für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht erforderlich erscheinen. Im Übrigen führte eine weitere Ausweitung des dienstlichen Freiraumes zu einer Privilegierung der Bediensteten des öffentlichen Dienstes, da für in der Privatwirtschaft Beschäftige entsprechende Freistellungsmöglichkeiten ­ wenn überhaupt - lediglich in geringerem Umfang vorhanden sind. Dies wäre nicht zuletzt deshalb kaum zu rechtfertigen, weil sich die ehrenamtliche Tätigkeit gerade auch dadurch auszeichnet, dass sie typischerweise außerhalb der beruflichen Tätigkeit erbracht wird.

Drucksache 13/1596 (13/1183) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode E. Öffentliche Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit

Auf welche Weise werden ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt?

Auf welche Weise bringt die Landesregierung die Anerkennung ehrenamtlichen Engagements an die Öffentlichkeit?

Zu den Fragen 1 und 2: Ehrenamtliche Tätigkeiten können durch die Verleihung eines Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, des Saarländischen Verdienstordens, der Sportplakette des Ministeriums für Inneres und Sport, der Freiherr-vom-Stein-Medaille, entsprechende Ehrenbürgerrechte und sonstige Ehrenbezeichnungen der Städte und Gemeinden sowie den unterschiedlichsten Ehrenzeichen von Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz und sonstigen Vereinen/Verbänden aus sozialem, kulturellem und sportlichem Bereich ausgezeichnet werden.

Von 2000 bis 2006 wurden allein mehr als 400 Saarländerinnen und Saarländer durch die Verleihung eines Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland für ihr ehrenamtliches Engagement geehrt und 32 Bürgerinnen und Bürger durch die Verleihung des Saarländischen Verdienstordens. Beim jährlichen Dankeschönfest der LAG ­ Pro Ehrenamt werden bis zu zehn Bürgerinnen und Bürger für ihr ehrenamtliches Engagement mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.

Im Sportbereich wird aufgrund der „Richtlinien zur Verleihung der Sportplakette des Ministeriums für Inneres und Sport" vom 02.06.1997 als Annerkennung für Bürgerinnen und Bürger im Saarland, die sich durch ehrenamtliche Tätigkeit um die Turn- und Sportbewegung verdient gemacht haben, die Sportplakette des Ministeriums für Inneres und Sport jährlich an höchstens zehn Personen verliehen. Seit dem Jahr 1997 wurden somit 100 Sportplaketten überreicht. Die Öffentlichkeit wird über die regionalen Medien sowie insbesondere über einschlägige Publikationen aus dem Sportbereich (z.B. Magazin SaarSport) informiert. Darüber hinaus würdigen die Sportfachverbände als auch die Vereine selbst in ihren eigenen Ehrenordnungen Personen, die sich durch ehrenamtliches Engagement ausgezeichnet haben.

Im Kulturbereich werden Einzelpersonen mit besonderen Verdiensten im ehrenamtlichen Bereich mit der „Großen Ehrenplakette" bzw. „Kleinen Ehrenmedaille" der Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur und Wissenschaft des Saarlandes für besondere Verdienste um die saarländische Kultur ausgezeichnet. Aufgrund des großen Engagements vieler Ehrenamtlicher, aber auch nicht zuletzt aufgrund der Alterstruktur in den Traditionsvereinen, werden im Jahr 2007 allein im Bereich des Bundes Saarländischer Musikvereine rund 120 Ehrungen dieser Art vorgenommen.

Im Bereich der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit gibt es eine Reihe verschiedener Maßnahmen, mit denen die ehrenamtliche Tätigkeit von Jugendlichen gewürdigt wurde. So hat die Landesregierung ein jugendgemäßes Dankeschön-Fest für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen gefördert, das vom Landesjugendring durchgeführt wurde. In einem landesweiten Rahmen wurde Jugendlichen für ihr Engagement gedankt und diese zum weiteren ehrenamtlichen Einsatz motiviert. Zur Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlicher Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit gibt es für Inhaber/innen der Juleica verschiedene Vergünstigungen von Unternehmen, Institutionen, Einrichtungen und Kommunen.