Situation illegaler weiblicher Prostituierter bei der Festnahme

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele illegale Prostituierte wurden in den Jahren 1998 bis 2000

- in Bordellen,

- in Privatwohnungen,

- auf der Straße,

- an anderen Orten, festgenommen?

2. Werden bei der Festnahme Testfreier eingesetzt? Wie verläuft die Festnahme beim Einsatz von Testfreiern?

3. Sind bei den Festnahmen wegen illegaler Prostitution immer weibliche Polizisten anwesend?

4. Wird vor oder nach dem Einsatz Kontakt mit einer Beratungsstelle aufgenommen? Falls nein, warum nicht?

5. Welche sonstigen Behörden/Einrichtungen werden eingeschaltet, wenn es zu Festnahmen kommt?

6. Finden Aufnahmeuntersuchungen zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes bei den festgenommenen Frauen statt?

Welche Art von Kooperation besteht zwischen den Ämtern, wenn eine Krankheit festgestellt wird? Welche Ämter sind daran beteiligt?

7. In welchem Umfang werden Geld-, Sachmittel bei festgenommenen Personen, bei denen der Verdacht der illegalen Beschäftigung besteht, als Beweismittel abgenommen? In welcher Höhe werden Geldmittel nach Prüfung des Sachverhaltes beschlagnahmt oder sichergestellt?

8. Werden den betroffenen Frauen Sicherstellungsbescheinigungen oder Beschlagnahmeprotokolle über die abgenommenen Gegenstände ausgehändigt?

9. Zu welchem Zeitpunkt erhalten die Frauen die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Geldmittel zurück? Wie wird sichergestellt, dass die Frauen auch nach ihrer Abschiebung die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gelder und Gegenstände wieder zurückerhalten?

10. Gegen wie viele Frauen, die wegen illegaler Beschäftigung abgeschoben wurden, wurde in den Jahren 1998 bis 2000 ein Verfahren eröffnet?

11. Wurde bei diesen Verfahren die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Geldmittel als Beweismaterial zugelassen? Wie kann ermittelt werden, ob beschlagnahmtes bzw. sichergestelltes Geld aus der illegalen Beschäftigung stammt oder von der betroffenen Frau bereits bei der Einreise mitgeführt wurde?

12. Besteht eine Zusammenarbeit zwischen der Kriminalpolizei und der Ausländerbehörde? Falls ja, wie ist diese Zusammenarbeit geregelt? Wird die Ausländerbehörde von der Kripo darüber informiert, wenn Frauen mittellos in ihr Herkunftsland abgeschoben werden sollen?

13. Ist es richtig, dass wegen Verdachts der illegalen Beschäftigung beschlagnahmte oder sichergestellte Gelder, die nicht zurückerstattet wurden, dem Land Bremen zugute kommen? Wie hoch waren diese Einnahmen in den Jahren 1995 bis 2000?

Die o. a. Anfrage beantwortet der Senat wie folgt:

Im Mittelpunkt der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen steht die Situation illegaler weiblicher Prostituierter bei der Festnahme in der Freien Hansestadt Bremen. Dem Begriff illegale weibliche Prostituierte ordnet das Landeskriminalamt Personen zu, die in der Regel unter Nutzung eines Touristenvisums oder von vornherein illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um während ihres Aufenthaltes aus eigener Motivation heraus der illegalen Erwerbstätigkeit durch Prostitution nachzugehen. Diese Prostituierten werden als Prostitutionstouristinnen bezeichnet.

Unter dieser Begriffserläuterung sind jedoch nicht die Opfer von Frauenhandel und Zwangsprostitution einzuordnen, da bei diesen die Eigenschaft als Geschädigte bzw. Zeugin im Vordergrund steht.

Die Antworten auf die folgenden Fragen beziehen sich auf Prostitutionstouristinnen.

Zu Frage 1.: Wie viele illegale Prostituierte wurden in den Jahren 1998 bis 2000

- in Bordellen,

- in Privatwohnungen,

- auf der Straße,

- an anderen Orten, festgenommen?

Statistiken zu Antreffungs- und Festnahmeorten, an denen Prostitutionstouristinnen festgestellt wurden, werden nicht geführt, so dass hierüber keine Aussage möglich ist.

Zu Frage 2.: Werden bei der Festnahme Testfreier eingesetzt? Wie verläuft die Festnahme beim Einsatz von Testfreiern?

Fragen, die die Ermittlungstaktiken der Polizei betreffen, werden vom Senat aus Gründen der Geheimhaltung grundsätzlich nicht beantwortet.

Zu Frage 3.: Sind bei den Festnahmen wegen illegaler Prostitution immer weibliche Polizisten anwesend?

Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Frauen nur von Frauen körperlich durchsucht werden dürfen, so dass die Mitwirkung von Polizeibeamtinnen im Zusammenhang mit Festnahmen illegaler weiblicher Prostituierter grundsätzlich erforderlich ist.

Bei vorbereiteten polizeilichen Überprüfungen des Prostituiertenmilieus werden Polizeibeamtinnen mit Beginn der Maßnahmen eingesetzt. Bei vorläufigen Festnahmen im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes werden Polizeibeamtinnen, sofern sie nicht ohnehin anwesend sind, umgehend hinzugezogen.

Zu Frage 4.: Wird vor oder nach dem Einsatz Kontakt mit einer Beratungsstelle aufgenommen? Falls nein, warum nicht?

Im Einzelfall wird Kontakt mit Beratungsstellen aufgenommen.

Zu Frage 5.: Welche sonstigen Behörden/Einrichtungen werden eingeschaltet, wenn es zu Festnahmen kommt?

Bei Festnahmen werden von den Fachdienststellen der Kriminalpolizei in der Regel die Ausländerbehörden, die Staatsanwaltschaft sowie die Vorermittlungsstelle des Amtsgerichtes hinzugezogen.

Andere Behörden und Institutionen wie das Gesundheitsamt, Amt für soziale Dienste, medizinische Versorgungseinrichtungen werden bei Bedarf eingeschaltet.

Zu Frage 6.: Finden Aufnahmeuntersuchungen zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes bei den festgenommenen Frauen statt?

Welche Art von Kooperation besteht zwischen den Ämtern, wenn eine Krankheit festgestellt wird? Welche Ämter sind daran beteiligt?

Nach Beurteilung des Einzelfalles werden ärztliche Untersuchungen zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes bzw. einer vermeintlichen Erkrankung durchgeführt. Wenn erforderlich, erfolgen Überweisungen an niedergelassene Fachärzte oder Einweisungen ins Krankenhaus zur notwendigen Diagnostik oder Therapie.

Nach einer Aufnahme in die Untersuchungshaft werden die Frauen ärztlich untersucht.

Zu Frage 7.: In welchem Umfang werden Geld-, Sachmittel bei festgenommenen Personen, bei denen der Verdacht der illegalen Beschäftigung besteht, als Beweismittel abgenommen? In welcher Höhe werden Geldmittel nach Prüfung des Sachverhaltes beschlagnahmt oder sichergestellt?

Über den Umfang der im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung durch Prostitution sichergestellten bzw. beschlagnahmten Geld- und Sachmittel bei illegalen weiblichen Prostituierten werden keine statistischen Erhebungen geführt.

Zu Frage 8.: Werden den betroffenen Frauen Sicherstellungsbescheinigungen oder Beschlagnahmeprotokolle über die abgenommenen Gegenstände ausgehändigt?

Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln sowie Beschlagnahme von Gegenständen des Verfalls und der Einziehung richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Auf diesen Grundlagen werden den betroffenen Frauen Sicherstellungsbescheinigungen bzw. Beschlagnahmeprotokolle ausgehändigt.

Zu Frage 9.: Zu welchem Zeitpunkt erhalten die Frauen die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Geldmittel zurück? Wie wird sichergestellt, dass die Frauen auch nach ihrer Abschiebung die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gelder und Gegenstände wieder zurückerhalten?

Über die von der Polizei durchgeführten Sicherstellungen und Beschlagnahmen entscheiden im weiteren Verfahren die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Gerichte.

Von den betroffenen Frauen werden so genannte Zustellungsbevollmächtigte benannt, über die eine Aushändigung von Geldern und Sachen auch nach der Abschiebung sichergestellt ist. Darüber hinaus geben die Frauen in der Regel ihre Anschriften an, so dass die Erreichbarkeit im Heimatland auch auf diese Weise gesichert ist.

Zu Frage 10.: Gegen wie viele Frauen, die wegen illegaler Beschäftigung abgeschoben wurden, wurde in den Jahren 1998 bis 2000 ein Verfahren eröffnet?

Von der Ausländerbehörde wurden in Bremen 1998 26 Frauen, 1999 49 Frauen und bis Mitte April 2000 ca. 27 Frauen wegen illegaler Erwerbstätigkeit durch Prostitutionsausübung im Sinne des so genannten Prostitutionstourismus abgeschoben.

Gegen wie viele dieser Prostitutionstouristinnen Strafverfahren eingeleitet wurden, wird statistisch nicht erfasst.

Für Bremerhaven liegen dem Senat keine Daten vor.

Zu Frage 11.: Wurden bei diesen Verfahren die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Geldmittel als Beweismaterial zugelassen? Wie kann ermittelt werden, ob beschlagnahmtes bzw. sichergestelltes Geld aus der illegalen Beschäftigung stammt oder von der betroffenen Frau bereits bei der Einreise mitgeführt wurde?

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen werden von der Polizei die Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet, die über den weiteren Fortgang des Verfahrens einschließlich der Verfahrensweise bezüglich beschlagnahmter Gelder und anderer Gegenstände entscheidet.

Die Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob sichergestellte bzw. beschlagnahmtes Geld aus der illegalen Beschäftigung stammt oder von der betroffenen Frau bereits bei der Einreise mitgeführt wurde, orientieren sich am Einzelfall und berücksichtigen dabei u. a. die Aussage der Betroffenen und von Zeugen oder andere Ermittlungsergebnisse.

Zu Frage 12.: Besteht eine Zusammenarbeit zwischen der Kriminalpolizei und der Ausländerbehörde? Falls ja, wie ist diese Zusammenarbeit geregelt? Wird die Ausländerbehörde von der Kripo darüber informiert, wenn Frauen mittellos in ihr Herkunftsland abgeschoben werden sollen?

Zwischen dem Fachkommissariat der Kriminalpolizei und der Ausländerbehörde, die u. a. für die Beantragung eines Abschiebehaftbefehls beim Amtsgericht und die Organisation der Abschiebung zuständig ist, besteht in den angesprochenen Fällen eine enge Kooperation. Die Ausländerbehörde wird von der Kriminalpolizei ausnahmslos und umfassend über die Hintergründe des Einzelfalles und die aktuellen finanziellen Verhältnisse der betroffenen Frau informiert.

Sofern die betroffenen Frauen zum Zeitpunkt der Abschiebung über keine eigenen Barmittel verfügen, erhalten Sie auf Anforderung von der Ausländerbehörde eine finanzielle Unterstützung für die Kosten, die unmittelbar nach Ankunft im Herkunftsland, z. B. für die Weiterfahrt in den früheren Wohnort oder das Herkunftsgebiet, entstehen. Es wird entsprechend der Umstände des Einzelfalles ein Betrag in Höhe von 50 DM bis 200 DM zur Verfügung gestellt.

Zu Frage 13.: Ist es richtig, dass wegen Verdachts der illegalen Beschäftigung beschlagnahmte oder sichergestellte Gelder, die nicht zurückerstattet wurden, dem Land Bremen zugute kommen? Wie hoch waren diese Einnahmen in den Jahren 1995 bis 2000?

Nicht zurückerstattete Gelder fließen in die Staatskasse. Die Höhe dieser Einnahmen wird statistisch nicht erfasst.