Stalking im Saarland

„Beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen, sind in der gesellschaftlichen Realität immer häufiger zu beobachten.

Die unter dem englischen Begriff Stalking diskutierte Verhaltensweise wird dadurch gekennzeichnet, dass einer anderen Person fortwährend aufgelauert, nachgestellt oder auf andere Weise Kontakt gesucht wird bzw. in ihren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird.

Mit der von der Opferschutzorganisation Weißer Ring geförderten ersten deutschen empirischen Stalking-Studie der TU Darmstadt wird deutlich, wie problematisch die Lage für Stalkingopfer in Deutschland ist und dass es auf diesem Gebiet noch immer große Defizite gibt, die es zu beseitigen gilt. Mit dem Antistalkinggesetz der Bundesregierung ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan."

Wie viele Stalkingfälle sind bisher zur Anzeige gebracht worden? Wie viele davon führten zu einer Anklage bzw. befinden sich zurzeit im Ermittlungsverfahren?

Zu Frage 1: In der Kriminalstatistik der Polizei (PKS) und in der Strafverfolgungsstatistik der Justiz wird Kriminalität jeweils auf der Grundlage gesetzlich definierter Tatbestände erfasst.

Als Stalking bezeichnete Handlungen sind erst durch das bereits in der Vorbemerkung in Bezug genommene Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vom 22. März 2007 als besonderer Straftatbestand in das StGB aufgenommen worden (§ 238 StGB). Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes waren Stalking-Handlungen zwar bereits vielfach nach anderen Tatbeständen strafbar, wurden aber statistisch nicht gesondert ausgewiesen.

In der PKS für das Saarland werden dementsprechend Stalking-Fälle nach den in § 238 StGB beschriebenen Tathandlungen seit Juli 2007 erfasst. Die Erfassung erfolgt jeweils bei der ersten Abgabe der jeweiligen Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft.

In dieser Weise wurden vom 1. Juli 2007 bis zum 29. September 2007 44 Fälle registriert.

In der Strafverfolgungsstatistik werden Stalking-Fälle nach § 238 StGB bundeseinheitlich erst ab dem Jahr 2007 gesondert erfasst. Ergebnisse aus der Strafverfolgungsstatistik 2007 sind frühestens im Sommer 2008 zu erwarten.

Der Geschäftsstatistik der Staatsanwaltschaft sind die erfragten Informationen nicht zu entnehmen.

Welche Formen und wie viele Fälle von Stalking wurden bisher im Saarland verzeichnet?

a) Wie werden diese statistisch erfasst?

b) In wie vielen von Fällen von Stalking waren dabei Frauen bzw. Männer betroffen?

c) In wie vielen Fällen gingen die Bedrohungen von Fremden bzw. Bekannten/Ex-Partnern aus?

Zu Frage 2: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Bei den 44 in der PKS erfassten Fällen handelte es sich

- in 19 Fällen um solche, in denen der Täter bzw. die Täterin die räumliche Nähe des Opfers aufgesucht haben soll (§ 238 Abs.1 Nr.1 StGB),

- in 19 Fällen um solche, in denen der Täter bzw. die Täterin unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln den Kontakt herzustellen versucht haben soll (§ 238

Abs.1 Nr.2 StGB),

- in 1 Fall um einen solchen, in dem der Täter bzw. die Täterin unter missbräuchlicher Verwendung von Daten des Opfers Waren bestellt haben soll (§ 238 Abs.

Nr.3 StGB),

- in 4 Fällen um solche, in denen der Täter bzw. die Täterin das Leben des Opfers bedroht haben soll (§ 238 Abs.1 Nr.4 StGB) und

- in 1 Fall um einen solchen, in dem der Täter bzw. die Täterin andere vergleichbare Handlungen vorgenommen haben soll (§ 238 Abs.1 Nr.5 StGB).

b) In den benannten 44 Fällen wurden 48 Opfer ausgewiesen, darunter 38 Frauen und 10 Männer.

Die statistische Erfassung insoweit erfolgte aufgrund der Angaben der Opfer. Danach waren verdächtig

- in 2 Fällen Ehepartner,

- in 15 Fällen ehemalige Ehe- bzw. Lebenspartner,

- in 11 Fällen Bekannte,

- in 2 Fällen Eltern bzw. Pflegeeltern,

- in 1 Fall ein Kind,

- in 1 Fall jemand aus einer flüchtigen Vorbeziehung des Opfers,

- in 7 Fällen jemand ohne Vorbeziehung zum Opfer;

- 9 Fälle blieben ungeklärt.

Welche Instrumente der Strafverfolgung stehen Polizei und Staatsanwaltschaft gegenwärtig zur Verfügung und werden diese von der Landesregierung als ausreichend angesehen?

Zu Frage 3: Zur strafrechtlichen Verfolgung stehen den Strafverfolgungsbehörden alle üblichen Mittel des Strafverfahrensrechts zur Verfügung. Ergänzt wurde das Instrumentarium mit dem Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen um die Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungshaft im Fall der Wiederholungsgefahr in gravierenden Fällen von Nachstellungen nach § 238 Abs.2, Abs.3 StGB (§ 112a Abs.1 Nr.1 StPO).

Für eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit dieser erst am 31. März 2007 in Kraft getretenen Vorschriften in § 238 StGB und § 112a StPO ist es noch zu früh. Ein dringender Bedarf zur Ergänzung des gesetzlichen Instrumentariums zur strafrechtlichen Verfolgung von Stalking-Fällen ist hier aber bislang nicht bekannt geworden.

Wie bewertet die Landesregierung das Antistalkinggesetz der Bundesregierung?

Zu Frage 4: Die Landesregierung begrüßt das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen.

Der eigenständige Straftatbestand des „Nachstellens" in § 238 StGB erleichtert und erweitert die strafrechtliche Zuordnung von Stalkinghandlungen durch Polizei und Justiz. Die auf Betreiben des Bundesrates aufgenommenen Qualifizierungstatbestände in § 238 Abs.2 und Abs.3 StGB bieten die Möglichkeit einer angemessenen Ahndung auch besonders gravierender Fälle. Zusammen mit der Erweiterung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a Abs.1 StPO um diese Fälle wird zugleich die Möglichkeit bereit gestellt, durch eine Inhaftierung des Verdächtigen eine Gewalteskalation zu unterbrechen und stark gefährdeten Opfern Schutz zu gewähren.

Ob sich die an das Gesetz geknüpften Erwartungen in der rechtstatsächlichen Anwendung bestätigen, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, nachdem das Gesetz erst am 31. März 2007 in Kraft getreten ist.