Lernmittelfreiheit

Wie steht die Landesregierung zur Lernmittelfreiheit an saarländischen Schulen?

Zu Frage 1: Im Saarland besteht ein System der Unterstützung von bedürftigen Familien. Danach werden gemäß einer sozialen Staffelung bestimmte Erziehungsberechtigte im Rahmen von Schulbuchzuschüssen entsprechend gefördert (siehe Antwort unter 4a). Die Frage der Kostenaufteilung im Lernmittelbereich ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Saarland durch die Freistellung des dritten Kindergartenjahres von Elternbeiträgen einen besonders familienfreundlichen finanziellen Akzent gesetzt hat.

Angesichts der Haushaltsnotlage des Saarlandes erscheint die Einführung der sogenannten Lernmittelfreiheit, also die Übernahme aller Kosten für die Schulbücher sämtlicher Schüler unabhängig von deren finanziellem Hintergrund, nicht vertretbar. Lernmittelfreiheit in diesem Sinne hat - abgesehen von einer sehr kurzen Phase in der Mitte der siebziger Jahre ­ im Saarland auch nie existiert.

In welchen Bundesländern existiert Lernmittelfreiheit an Schulen?

Zu Frage 2: In einer Vielzahl von Bundesländern ist es in den vergangenen Jahren zu einer (stärkeren) Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei den Schulbuchkosten gekommen (so vor allem in Bayern, Berlin, Hamburg und Thüringen). Nur noch in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein werden die Kosten vollständig von der öffentlichen Hand (Land bzw. Kommunen) übernommen, und zwar in der Form einer unentgeltlichen Leihe. In den anderen Bundesländern sind die Erziehungsberechtigten für die Beschaffung der Schulbücher verantwortlich.

Wie ist die Finanzierung der Lernmittel in den einzelnen Bundesländern geregelt?

Zu Frage 3:

Über die Antwort zu Frage 2 hinaus, stellt sich die Situation wie folgt dar:

In Baden-Württemberg und Bremen sind Kostenträger die Kommunen; in Hessen das Land und in Sachsen und Schleswig-Holstein die Schulträger.

Bayern: Leihsystem mit Eigenbeteiligung, Kostenträger: Schulaufwandsträger mit Zuweisung des Landes.

Berlin: Ausleihe der Schulbücher, die über dem Höchstsatz von 100 Eigenbeschaffungskosten je Schülerin/Schüler und Schuljahr liegen. Kostenträger: Bezirke oder Senatsverwaltung.

Brandenburg: Leihsystem, 40 % des jährlichen Richtbetrags sind als Eigenanteil zu leisten. Kostenträger für die übrigen Kosten: öffentlicher Schulträger.

Hamburg: Selbstkauf oder Nutzung der Lernmittel gegen Gebühr. Kostenträger im Übrigen: Freie Hansestadt Hamburg.

Niedersachsen: Leihsystem gegen Entgelt (Miete). Kostenträger im Übrigen: Land.

Nordrhein-Westfalen: Leihsystem mit Eigenanteil. Kostenträger im Übrigen: Schulträger.

Rheinland-Pfalz: Erwerb der Schulbücher durch die Erziehungsberechtigten, teilw. Leihsystem.

Sachsen-Anhalt: Teilw. Erwerb durch die Erziehungsberechtigten, teilw. kostenpflichtiges Leihsystem.

Thüringen: Leihsystem mit sozial gestaffelter Gebühr. Kostenträger im Übrigen: Land.

Welche finanziellen Hilfen für sozial Schwächere (z. b. Hartz-IV-Empfänger, Alleinerziehende) gibt es bei den Lernmitteln

a) im Saarland,

b) jeweils in den anderen Bundesländern?

Zu Frage 4 a):

Das saarländische Schülerförderungsgesetz vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler, die sich nach dem Gesetz als förderungsbedürftig erweisen, einen Anspruch auf Schulbuchzuschüsse haben. Voraussetzung für die Förderung ist gemäß § 2 des Gesetzes, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Einkommensgrenzen nicht übersteigt, die in § 3 des Gesetzes festgelegt werden. Ohne Nachweis der Einkommensverhältnisse erhalten nach § 2 Abs. 2 Schülerförderungsgesetz aber auch unter anderem diejenigen Schülerinnen und Schüler Schulbuchzuschüsse, die in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder die Waisenrente oder Waisengeld beziehen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie für behinderte Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Integrationsmaßnahme in einer Regelschule unterrichtet werden.

Die aufgrund des Schülerförderungsgesetzes ergangene Ausführungsverordnung vom 10. Juli 1984 (Amtsbl. 693), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1199), setzt die durchschnittlichen Schulbuchkosten für die einzelnen Schulformen, Schultypen und Klassenstufen fest, wie sie im Rahmen der Förderung für die Erstattung maßgeblich sein sollen. Die Beträge bewegen sich zwischen 8 und 210 Euro. Abhängig von der Einkommensstufe kommt eine Erstattung der vollen Beträge oder eine anteilige Erstattung in Betracht (siehe §§ 3 und 4 Schülerförderungsgesetz).

In allen Bundesländern existieren Regelungen zur Entlastung sozial schwacher Familien. So sind Bezieher von Sozialleistungen zum Lebensunterhalt im weiteren Sinne von der Eigenbeteiligung bzw. von der Leihgebühr freigestellt bzw. zahlen eine geringere Leihgebühr. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen können auch im Übrigen die sozialen Verhältnisse bei der Frage der Befreiung vom Eigenanteil bzw. der Festsetzung der Leihgebühr berücksichtigt werden. In Rheinland-Pfalz erhalten Schülerinnen und Schüler, bei denen das Familieneinkommen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, eine Förderung im Rahmen eines Gutscheinsystems.