Auswirkungen der Neuregelungen zum Außenausschank

Vorbemerkung des Fragesstellers: „Im Juni ist im Saarland die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie in Kraft getreten, die eine Verlängerung von Ausschankzeiten bei gleichzeitigem Schutz der Nachbarschaft vor Geräuschimmissionen ermöglichen soll. Anlass für die Verordnung waren die positiven Erfahrungen, die im Saarland mit einem verlängerten Außenausschank während der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 gemacht wurden."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Der Vollzug der Verordnung fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden. Das Ministerium für Umwelt beabsichtigt nach dem Sommer 2008 eine Umfrage bei den Gemeinden in Bezug auf den Vollzug der Verordnung und die Erfahrungen mit den geänderten Regelungen durchzuführen und dies den Gemeinden frühzeitig anzukündigen.

Wie haben sich in den einzelnen saarländischen Kommunen seit Inkrafttreten der Verordnung die Außenausschankzeiten geändert (bitte Vergleich der dort vor und nach dem Inkrafttreten praktizierten Regelungen)?

Zu Frage 1: Die Verordnung zum Schutz von Geräuschimmissionen durch Außengastronomie regelt, dass die Betriebszeiten für den Außenbereich bei Gaststätten mit Außengastronomie an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen um 24:00 Uhr enden. Ansonsten enden die Betriebszeiten für den Außenbereich bei Gaststätten mit Außengastronomie um 23:00 Uhr.

Die Gemeinde kann durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeiten bis auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist.

Die Gemeinde kann durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeiten auf Antrag ausdehnen, wenn keine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.

Wie eine Abfrage bei den saarländischen Städten und Gemeinden im Jahr 2006 ergab, stellte sich die Situation hinsichtlich der Betriebszeitenregelung in den saarländischen Gemeinden bis zum Inkrafttreten der Verordnung sehr heterogen dar. Durch die Verordnung zum Schutz vor Geräuschen durch Außengastronomie wurde eine einheitliche landesweite Regelung entsprechend den oben aufgeführten Inhalten eingeführt.

Inwieweit die Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, im Einzelfall abweichende Regelungen zu treffen, ist der Landesregierung bisher nicht bekannt.

Wie viele Beschwerden von Anwohnern gab es seitdem in den einzelnen Kommunen und wie haben die Kommunen gegebenenfalls darauf reagiert?

Zu Frage 2: Die Witterungsbedingungen im Sommer 2007 sind als nicht repräsentativ für einen Sommer, der den Menschen viele Gelegenheiten zur Nutzung der Außengastronomie auch in den Abendstunden bietet, angesehen worden. Ob und in welchem Umfang bei den Gemeinden dennoch Beschwerden von Anwohnern eingingen, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Welche Kommunen haben aus welchem Grund das Ende der Betriebszeiten auf welche Uhrzeiten vorverlegt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung)?

Zu Frage 3: Welche der Gemeinden das Ende der Betriebszeiten vorverlegt haben, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Welche der Kommunen haben aus welchem Grund das Ende der Betriebszeiten auf welche Uhrzeit ausgedehnt (§ 2 Abs. 3 der Verordnung)?

Zu Frage 4: Welche der Gemeinden das Ende der Betriebszeiten ausgedehnt haben, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Welche Kommunen haben aus welchem Grund in wie vielen Fällen Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zugelassen?

Zu Frage 5: Welche der Gemeinden Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 zugelassen haben, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Falls es zu Anwohnerbeschwerden kommt, wird die Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen weiterhin nach der ihrem Wortlaut nach eigentlich nicht einschlägigen TA Lärm beurteilt werden müssen? Wenn nein, welche anderen rechtlichen Vorschriften sind heranzuziehen?

Zu Frage 6: Geräuschimmissionen, die von einer Gaststätte mit Außengastronomie erzeugt werden, lassen sich als nicht technische Geräusche nur bedingt durch die TA Lärm beurteilen. Daher ist die TA Lärm ihrem Wortlaut nach für die Geräuschimmissionen, die durch Außengastronomie verursacht werden, eigentlich nicht einschlägig. Tatsache ist aber, dass sich die Rechtssprechung seit Jahrzehnten in allen Bundesländern an der TA Lärm orientiert hat. Dem entsprechend wird sich auch die Verwaltungspraxis auch in Zukunft daran orientieren müssen.

Inwiefern hat sich durch die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie die Rechtssicherheit für die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Außenausschanks verbessert, wenn die Verordnung lediglich die Zeiten regelt, aber keine Vorgaben zu Immissionsrichtwerten und Messverfahren macht?

Zu Frage 7: Die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie regelt, dass die Betriebszeiten für den Außenbereich bei Gaststätten mit Außengastronomie an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen um 24:00 Uhr enden. Ansonsten enden die Betriebszeiten für den Außenbereich bei Gaststätten mit Außengastronomie um 23:00 Uhr.

In der TA Lärm, die ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, aber von den Gerichten in diesen Fällen zur Beurteilung herangezogen wird, ist eine Ausdehnung der zulässigen Zeiten (Tageszeit) über 22.00 hinaus nicht vorgesehen, während die Vorgaben, welche die TA Lärm für die Nachtzeit (22.00 bis 06.00) in Bezug auf die Immissionsrichtwerte macht, von Gaststätten mit Außenausschank in der Regel nicht eingehalten werden können.

Insofern verbessert die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie für die Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr (an Tagen vor Werktagen) sowie für die zwei Stunden von 22.00 bis 24.00 Uhr (an Freitagen, Samstagen und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen) die Rechtssicherheit dahingehend, dass sie klarstellt, dass der Außenausschank zulässig ist.

Mit der Verordnung wird die Rechtssicherheit für die Betreiber von Gaststätten dadurch verbessert, dass eine einheitliche Grundregelung im Saarland festgelegt wurde.

Darüber hinaus gibt die Verordnung den Gemeinden die Möglichkeit, im Einzellfall oder durch Satzung das Ende der Betriebszeiten bis auf 22:00 Uhr vorzuverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist, beziehungsweise das Ende der Betriebszeiten auf Antrag ausdehnen, wenn keine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Auch insofern verbessert die Verordnung die Rechtssicherheit, weil sie den Gemeinden eine eindeutige Rechtsgrundlage für den Erlass solcher Regelungen gibt.

Dem gegenüber macht die Verordnung keine Vorgaben zu Immissionsrichtwerten und Messverfahren, weil diesbezüglich ­ im Vergleich zu den Vorgaben der TA Lärm, welche die Rechtsprechung für Außengastronomie stets sinngemäß anwendet ­ auch in anderen Bundesländern keine praktikablen Alternativen bekannt sind.

Wenn die Erfahrungen mit den verlängerten Außenausschankzeiten positiv waren, denkt die Landesregierung an eine weitere Liberalisierung, insbesondere im Hinblick auf eine Ausschankmöglichkeit an allen Tagen bis 24 Uhr? Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 8: Eine Bewertung der Erfahrungen mit den veränderten Außenausschankzeiten hält die Landesregierung für verfrüht, da der vergangene Sommer, aufgrund der ungünstigen Witterung, den Menschen kaum die Möglichkeit geboten hat, sich auch in den Abendstunden im Außenbereich der Gaststätten aufzuhalten. Das Ministerium für Umwelt beabsichtigt nach dem Sommer 2008 die in der Vorbemerkung dargestellte Umfrage bei den Gemeinden durchzuführen.

Die Landesregierung denkt gegenwärtig nicht an eine weitere Liberalisierung, insbesondere im Hinblick auf eine Ausschankmöglichkeit an allen Tagen bis 24 Uhr. Im Vorfeld des Erlasses der Verordnung ist dies ausführlich diskutiert worden, wobei die Landesregierung zu dem Ergebnis kam, dass die getroffene Regelung einerseits dem Interesse der Gastronomiebesucher an einer Verlängerung des Außenausschankes ausreichend Rechnung trägt, andererseits im Regelfall den Anwohnern noch zumutbar ist. Eine generelle Ausdehnung des Außenausschankes bis 24 Uhr wäre demgegenüber den Anwohnern im Regelfall nicht zumutbar. Um auch dem Bedürfnis nach Außenausschank nach 24 Uhr so weit wie möglich entgegenzukommen, gibt die Verordnung den Gemeinden die Möglichkeit, im Einzellfall das Ende der Betriebszeiten auf Antrag des Gastwirtes ausdehnen, wenn keine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Da durch die Verordnung der ausreichende Schutz der Anwohner vor Geräuschimmissionen von Gaststätten mit Außengastronomie sichergestellt werden soll und dabei als wesentliches Kriterium die Sicherstellung der achtstündige Nachtruhe zu berücksichtigen ist, sind weitere Ausdehnungen der Außenausschankzeiten nicht vorstellbar.