Sportwettengesetz

Gemäß Abschnitt 1 Nr. 1 der Richtlinien der Landesregierung gemäß § 5 Abs. 2 Sportwettengesetz (SpWG) vom 5. Dezember 2001 (Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Dezember 2001 (S. 2259)) sind die dem LSVS gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpWG zustehenden Mittel für sportliche Zwecke im Sinne des § 2 des Gesetzes über den Landessportverband für das Saarland vom 8. November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 94) und der Satzung des Landessportverbandes für das Saarland zu verwenden. Hierzu gehören auch der Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen.

Gemäß Abschnitt 1 Nr. 2 der Richtlinien entscheidet die Sportplanungskommission über die für den Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen vorgesehenen Mittel. Der/die Staatssekretär/in im Ministerium für Inneres und Sport führt den Vorsitz in der Sportplanungskommission.

Gemäß Abschnitt 1 Nr. 3 der Richtlinien muss der vom LSVS aufgestellte Haushaltsplan die für den Bau, die Unterhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen vorgesehenen Mittel, mindestens 22,75 % des Sportachtels, gesondert ausweisen. Nach Abschnitt 1 Nr. 4 der Richtlinien werden diese Mittel der Sportplanungskommission zur Verwaltung zur Verfügung gestellt.

Durch den LSVS wurden der Sportplanungskommission zur Verfügung gestellt:

Im Jahr 2003: 3.615.000,00 Euro, im Jahr 2004: 3.515.000,00 Euro, im Jahr 2005: 3.466.000,00 Euro, im Jahr 2006: 3.407.759,00 Euro.

Förderung des Projektes „Einrichtung eines Schule-Leistungssport-Verbundsystems in der Großregion"

Zur Förderung des Projektes „Einrichtung eines Schule-Leistungssport-Verbundsystems in der Großregion" im Rahmen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 wurde durch den Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH nach § 5 Abs. 3 SpWG eine Zuwendung in Höhe von 7.000 Euro gewährt.

Werbung der Saarland-Sporttoto GmbH im Rahmen des Public-Viewing Fan-Festes in Saarbrücken während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006

Für das Public-Viewing Fan-Fest der Veranstaltergemeinschaft Public-Viewing FanFest, bestehend aus Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und Landeshauptstadt Saarbrücken, während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 wurde aus dem Werbebudget der Saarland-Sporttoto GmbH ein Zuschuss von 30.000 Euro (25.862,07 Euro zuzüglich MwSt.) zur Verfügung gestellt.

Drucksache 13/1817 (13/1590) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 11 Restmittel im Bereich der Förderung sozialer Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland

Da Totomittel keine Haushaltsmittel sind, stehen die aus Totomitteln verbleibenden Restmittel zur Finanzierung weiterer Projekte fortlaufend für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung.

Im Bereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport standen aus dem Jahr 2005 Restmittel in Höhe von 78.076,75 Euro und aus dem Jahr 2006 Restmittel in Höhe von 57.749,24 Euro zur Verfügung.

Ende des Jahres 2006 standen somit Restmittel in Höhe von 135.825,99 Euro zur Verfügung.

Spitzensportförderung:

Aus dem Jahr 2003: 71.279,00 Euro, aus dem Jahr 2004: 81.619,00 Euro, aus dem Jahr 2005: 80.153,95 Euro, aus dem Jahr 2006: 34.850,00 Euro.

Aus dem Jahr 2002 wurden 36.138,89 Euro in das Jahr 2003 übernommen, so dass insgesamt Restmittel von 304.040,84 Euro aus dem Jahr 2006 in das Jahr 2007 übernommen wurden.

Förderprogramm zur Substanzerhaltung kommunaler Sport- und Mehrzweckhallen:

Es sind keine Restmittel aus den für das Programmjahr 2006 zur Verfügung gestellten Mitteln vorhanden.

Wie hoch war der jährliche Mittelansatz gemäß § 5 Absatz 3 Sportwettengesetz, der dem Minister durch Saarland-Sporttoto zur Verfügung gestellt wurde?

Zu Frage 7: Nach § 5 Abs. 3 SpWG entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über die Verwendung der nach Abzug der in § 5 Abs. 2 SpWG genannten Beträge, der Unkosten und Steuern verbleibenden Überschüsse. Dem Minister/Der Ministerin steht folglich kein Mittelansatz nach § 5 Abs. 3 SpWG zur Verfügung.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 5 und 6 verwiesen.

Drucksache 13/1817 (13/1590) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 12 Wann gehen die Mittel jährlich bei der Landesregierung ein?

Zu Frage 8: Förderung sozialer Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland Feste Auszahlungstermine bestehen nicht.

Die Mittel wurden/werden durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bzw. das Ministerium für Justiz, Arbeit Gesundheit und Soziales bei der SaarlandSporttoto GmbH jahresübergreifend angefordert und dann anteilig an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bzw. das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur weitergeleitet.

Spitzensportförderung:

Das Konto der Spitzensportförderung wird beim LSVS geführt. Nach dem Beschluss des Aufsichtsrates der Saarland-Sporttoto GmbH vom 8. Juni 2000 erfolgt die Zahlung der Mittel in zwei Raten jeweils zum 31. März und zum 31. August eines jeden Jahres.

Förderprogramm zur Substanzerhaltung kommunaler Sport- und Mehrzweckhallen:

Die von der Saarland-Sporttoto GmbH überwiesenen Mittel gingen am 18. April 2007 auf dem eigens zur Abwicklung des Förderprogramms bei der Landeshauptkasse eingerichteten Sonderkonto ein.

Wie viele Restmittel sind derzeit noch vorhanden?

Zu Frage 9: Förderung sozialer Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland

Zum 31. Dezember 2007 standen dem seit der zum 3. September 2007 erfolgten Kabinettsumbildung und dem damit verbundenen Neuzuschnitt der Geschäftsbereiche der Ressorts nunmehr zuständigen Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Restmittel in Höhe von 198.139,05 Euro zur Verfügung.

Spitzensportförderung: Ausweislich des Kontostandes am 31. Dezember 2007 belaufen sich die Restmittel auf 289.001,52 Euro. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Förderausschuss Spitzensport im Rahmen der Spitzensportförderung 2007 Sonderzuwendungen beschlossen hat (insgesamt in Höhe von bis zu 18.000 Euro für acht Vereine), deren Auszahlung an die Vereine vom Erreichen der durch den Förderausschuss festgesetzten Leistungsziele abhängt. Das Erreichen der Leistungsziele bleibt insofern abzuwarten.