Verwendung von Spieleinsätzen und Überschüssen der Saarland-Sporttoto

Verwendung von Spieleinsätzen und Überschüssen der Saarland-Sporttoto durch das ehemalige Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Vorbemerkung der Landesregierung:

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland (Sportwettengesetz - SpWG) vom 8. Juni 1951 (Amtsbl. S. 804), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), stellte die Saarland-Sporttoto GmbH 0,4 vom Hundert der Spieleinsätze zur Förderung sozialer Zwecke zur Verfügung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SpWG entschied das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (MiFAGS) über die Verteilung der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SpWG.

In den Berichtsjahren 2003 und 2004 erfolgte die Verwendung der vorgenannten Mittel durch das frühere MiFAGS.

Nach der Ressortumbildung im Herbst 2004 wurde zwischen Frau Ministerin Kramp-Karrenbauer und Herrn Minister Hecken vereinbart, dass das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (MIFFS) ab 1. April 2005 50 % der oben genannten, dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (MiJUGS) zugewiesenen Spieleinsatzanteile zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpolitik sowie zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern erhält.

Diese Regelung wird auch nach der Ressortumbildung vom Herbst 2007 zwischen dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur sowie dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales aufrecht erhalten.

2. Die Fragestellerin erkundigt sich nach einzelnen Projekten und deren Trägern, die aus so genannten Totomitteln bezuschusst wurden, sowie nach entsprechenden Ablehnungen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden die einzelnen Projektträger nicht genannt, soweit es sich dabei um natürliche Personen des Privatrechts handelt, da damit personenbezogene und geschützte Daten an die Öffentlichkeit gelangen würden. Die Landesregierung beantwortet daher die Anfrage in diesen Fällen in anonymisierter Form.

Welche Projekte von welchen Trägern wurden in welchem Umfang aus Totomitteln bezuschusst?

Bitte nach Jahren getrennt auflisten für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006.

Zu Frage 1: Die Fördersumme betrug im Jahr 2003: 297.328,22 Euro im Bereich des MiFAGS, im Jahr 2004: 360.981,00 Euro im Bereich des MiFAGS, im Jahr 2005: 380.808,07 Euro im Bereich des MiJuGS, im Jahr 2006: 558.861,69 Euro im Bereich des MiJuGS.

Die Anlagen 1 bis 4 enthalten eine nach Jahren getrennte Einzelauflistung der geförderten Projekte.

Bei welchen Projekten wurde aus welchen Gründen eine solche Bezuschussung abgelehnt?

Bitte ebenfalls nach Jahren (2003, 2004, 2005, 2006) getrennt auflisten.

Zu Frage 2: Die Anlagen 5 bis 8 enthalten eine nach Jahren getrennte Einzelauflistung der abgelehnten Projekte.

Wer entschied bzw. entscheidet im Ministerium über die Vergabe der Totomittel bzw. die Ablehnung der Anträge?

Zu Frage 3: Gemäß Abschnitt 4 Nr. 1 der Richtlinien der Landesregierung gemäß § 5 Abs. 2 Sportwettengesetz (SpWG) vom 5. Dezember 2001 (Amtsbl. S. 2259) entscheidet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (in den Jahren 2005 und 2006 das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport) über die Verwendung der Mittel.

Bei der Verwendung der Mittel berät den/die Minister/in gemäß Abschnitt 4 Nr. 2 der v.g. Richtlinien ein Beirat (so genannter Totobeirat), dessen Mitglieder von ihm/ihr aus dem Kreis der zu begünstigenden Organisationen berufen werden. Der jeweilige Beirat tagt unter dem Vorsitz des/der Ministers/in.

War und ist ein Beirat in die Entscheidung über die Vergabe/die Ablehnung von Totomitteln eingebunden? Wenn ja,

a) ist der Beirat nur beratend tätig oder trifft er die letzte Entscheidung?

b) wer sind die aktuellen Mitglieder des Beirates und wann wurden diese berufen?

c) wer beruft die Mitglieder?

d) welche Kriterien entscheiden über die Berufung?

e) wie lange dauert die Amtszeit des Beirates?