Veräußerung der Gemeinnützigen Klinikgesellschaft des Landkreises Neunkirchen GmbH an die Marienhaus GmbH

Wie ist der Stand des Vollzuges des Unternehmenskaufvertrages zur Veräußerung der Gemeinnützigen Klinikgesellschaft des Landkreises Neunkirchen GmbH (KLN) an die Marienhaus GmbH?

a) Ist der oben genannte Unternehmenskaufvertrag bereits beurkundet?

b) Ist der oben genannte Unternehmenskaufvertrag bereits vollzogen worden?

Zu Frage 1a) und 1 b): Nein.

Ist die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages (Schwesternwohnheim und Wohnhaus Sell), der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben genannten Unternehmenskaufvertrag steht, bereits erfolgt?

Zu Frage 2: Ja.

Ist im Zusammenhang mit dem oben genannten Unternehmenskaufvertrag eine Garantieerklärung und/oder Bürgschaft durch die Landesregierung abgegeben worden oder noch geplant?

Wenn ja,

a) Zu wessen Gunsten wurde die Garantieerklärung und/oder Bürgschaft abgegeben?

b) Welche Ansprüche sollen durch die Garantieerklärung und Bürgschaft abgesichert werden?

c) Welche maximale finanzielle Belastung stellt die Übernahme der Garantieerklärung und/oder Bürgschaft für das Land dar?

d) Wurde die Garantieerklärung und/oder Bürgschaft gegenüber der EU-Kommission angezeigt und durch diese genehmigt?

Zu Frage 3: a) Im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der KLN an die Marienhaus GmbH wurde eine Garantieerklärung des Landes zu Gunsten der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK), Abteilung Zusatzversorgung, abgegeben.

b) Im Falle einer Insolvenz bzw. dem Ausscheiden der KLN aus der Mitgliedschaft der RZVK werden die Ansprüche der ZVK auf Leistung eines einmaligen Ausgleichsbetrages insoweit abgesichert, als sich die Ansprüche auf Versicherte der Kinderklinik Kohlhof bzw. den entsprechenden Anteil an den künftigen Beschäftigten der Verbundklinik Kohlhof beziehen, soweit sie bei der RZVK versichert sind.

Die Marienhaus GmbH wird das Land im Fall der Insolvenz der KLN gGmbH oder des Ausscheidens der KLN aus der RZVK von Zahlungen aus der Garantieerklärung des Landes gegenüber der RZVK freistellen.

Diese Freistellung gilt jedoch nicht, wenn die Fälle der Insolvenz bzw. des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft der RZVK zurückzuführen sind auf Entscheidungen der Landesregierung bzw. auf gesundheitspolitische oder gesetzgeberische Entscheidungen, die die Wirtschaftsführung maßgeblich beeinflusst haben und dies vom zuständigen Fachressort abschließend bestätigt wird.

c) Die Garantieerklärung gilt für einen Betrag i.H.v. maximal 14,7 Mio. Euro.

Sollte der Garantiefall eintreten, ist die Anspruchshöhe durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachzuweisen.

d) Nein. Es ist fraglich und derzeit Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, ob es sich überhaupt um eine Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1 EG Vertrag handelt, die gegenüber der Kommission zu notifizieren wäre.

Waren den Bietern im Veräußerungsverfahren alle Verpflichtungen, die an sie zukünftig gestellt werden, bekannt, insbesondere die nun abzusichernde Verpflichtung?

Zu Frage 4: Allen Bietern war bekannt, dass sie verpflichtet sind, die Zusatzversorgung der Beschäftigten fortzuführen. Ihnen wurde allerdings die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beteiligung an der RZVK aufzugeben, sofern sie den Beschäftigten zumindest gleichwertige anderweitige Altersversorgung gewähren und sie die in diesem Fall an die RZVK zu leistende Ausgleichszahlung bewirken.

War den Bietern schon im Veräußerungsverfahren bekannt, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit dem oben genannten Kaufvertrag eine Garantieerklärung und/oder Bürgschaft abgeben will?

Zu Frage 5: Nein.

Ist der oben genannte Unternehmenskaufvertrag von der Kommunalaufsicht des Landes und dem Bundeskartellamt untersucht worden und war auch die Garantieerklärung und/oder Bürgschaft Gegenstand der Prüfung?

Zu Frage 6: Der privatrechtliche Unternehmenskaufvertrag ist nicht grundsätzlich Bestandteil des Nachweises der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 97 und 113 KSVG) im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 118 KSVG. Aufgrund einer Vorlage des Landrates des Landkreises Neunkirchen gemäß § 179 Abs. 2 KSVG ist der Unternehmenskaufvertrag hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit des vorgesehenen Geschäftsbesorgungsvertrages auf seine Rechtmäßigkeit kommunalaufsichtsbehördlich untersucht und dies bestätigt worden. Ferner wurde in einer weiteren Vorlage des Landrates des Landkreises Neunkirchen nach § 179 Abs. 2 KSVG die Angemessenheit des Kaufpreises von der Kommunalaufsichtsbehörde geprüft und nicht beanstandet.

Die Garantieerklärung des Landes und/oder Bürgschaft waren nicht Gegenstand einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung.

Das Bundeskartellamt hat auf die Meldung des Landrates hin das Zusammenschlussvorhaben der Marienhaus GmbH mit der Klinikgesellschaft des Landkreises Neunkirchen mbH nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geprüft. Die 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat mit Beschluss vom 06.06.2006 das Zusammenschlussvorhaben freigegeben. Die Abgabe einer Garantieerklärung war nicht Gegenstand der Überprüfung durch das Bundeskartellamt.

Gibt es im Zusammenhang mit dem oben genannten Unternehmenskaufvertrag ein Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission bezüglich potenzieller staatlicher Beihilfen an die Marienhaus GmbH?

Wenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu rechnen?

Zu Frage 7: Ja. Die Landesregierung kann keine Angaben über die Dauer des Beschwerdeverfahrens bei der Europäischen Kommission machen. Die Europäische Kommission ist im Übrigen nicht verpflichtet, den Mitgliedstaat über ihre abschließende Entscheidung im jeweiligen Beschwerdeverfahren zu informieren.

Welche Auswirkungen auf den oben genannten Unternehmenskaufvertrag hätte die Feststellung der EU-Kommission, dass es sich bei der Garantieerklärung und/oder Bürgschaft um eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Beihilfe handelt?

Zu Frage 8: Eine seriöse Antwort setzt die Kenntnis der konkreten Kommissionsentscheidung voraus. Die Landesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

Wer ist im Falle einer Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages aufgrund einer Beihilferechtswidrigkeit zum Schadensersatz verpflichtet?

Oder wer ist aufgrund der Feststellung einer Beihilferechtswidrigkeit zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet?

Zu Frage 9: Eine seriöse Antwort setzt die Kenntnis der konkreten Kommissionsentscheidung voraus. Die Landesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.