Unterhälftige Beschäftigung in den saarländischen Ministerien

Vorbemerkung des Fragestellers: „Die in der Wirtschaft vorhandenen Modelle der unterhälftigen Beschäftigung haben zur Entlastung der privaten Unternehmen geführt. Auch Bundesbehörden z. B. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bieten ihren Mitarbeitern verschiedene Arbeitszeitmodelle an."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Der Einzug von in der Wirtschaft vorhandenen Methoden des Personalmanagements in die öffentliche Verwaltung stellt einen Teil der von der Regierung des Saarlandes umgesetzten Verwaltungsmodernisierung dar. Diese schließt grundsätzlich auch die unterhälftige Beschäftigung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein. In Anbetracht dessen beantwortet die Regierung des Saarlandes die Fragen des Abgeordneten Hubert Ulrich wie folgt:

Ist eine unterhälftige Beschäftigung auf Ebene der Landesministerien überhaupt möglich bzw. erwünscht?

Zu Frage 1: Durch das Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes und zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 931) wurde für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen die sog. unterhälftige Teilzeit (d. h. eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) eingeführt. Nach § 87 a Abs. 5 SBG besteht die Möglichkeit, aus familienpolitischen Gründen die Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beamtin oder der Beamte muss während dieser Zeit mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Eine Untergrenze besteht nicht, jedoch darf die Dauer der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung auch zusammen mit Urlaub ohne Dienstbezüge zwölf Jahre nicht übersteigen.

Dienstliche Belange können u.a. entgegenstehen, wenn die Aufgaben, mit denen ein Beamter betraut ist, ihrer Natur nach nicht teilbar sein können. Keine dienstlichen Belange sind rein organisatorische Erschwernisse.

Während der Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

Im Tarifbereich der Landesministerien gelten hinsichtlich Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - TzBfG vom 21. Dezember 2000 in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinausgehende weitere Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung wurden in § 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L vom 12. Oktober 2006 getroffen.

Da weder die gesetzlichen noch die tariflichen Vorschriften Untergrenzen für die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung einvernehmlich zu vereinbarende Wochenarbeitszeit vorschreiben, können Arbeitsverhältnisse auch mit einer Wochenarbeitszeit von beispielsweise nur wenigen Stunden (unterhälftige Teilzeitarbeit) vereinbart werden.

Obwohl die Teilzeitarbeitsverträge grundsätzlich frei vereinbart werden können, könnten dem Arbeitgeber aber sowohl bei der grundsätzlichen Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung wie auch bei der Verteilung der Arbeitszeit Grenzen durch zu berücksichtigende dienstliche oder betriebliche Belange gesetzt sein.

Grundsätzlich ist eine unterhälftige Beschäftigung in der Landesverwaltung dann erwünscht, wenn sie an familienpolitischen Zielen orientiert ist und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert.

Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob diesbezüglich Teilzeitmodelle im Saarland existieren?

Zu Frage 2: Die rechtlichen Möglichkeiten einer unterhälftigen Beschäftigung werden in den Geschäftsbereichen der saarländischen Ministerien ausgeschöpft. Im Rahmen des dienstlich Machbaren kann flexibel auf die Wünsche der Beschäftigten eingegangen werden.

Durch spezielle Teilzeitmodelle würde die Ermöglichung unterhälftiger Beschäftigung dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Bindung an die Teilzeitmodelle erfolgen würde. Eine individuell angepasste Ausgestaltung der unterhälftigen Beschäftigung ist sowohl für die Beschäftigten als auch für die Dienststelle von größerem Vorteil.

Wie viele Angestellte/Beamte in saarländischen Ministerien und anderen Landesbehörden arbeiten in einer unterhälftigen Beschäftigung?

Zu Frage 3: Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der unterhälftig beschäftigten Bediensteten im Geschäftsbereich der einzelnen Ressorts untergliedert in Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte.