Prüftätigkeit von Schornsteinfegern im Saarland

„Im Rahmen der Prüftätigkeit von Schornsteinfegern kommt es immer wieder zu Problemen. So wurde zum Beispiel ein Bürger in einem Fall durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister aufgefordert, am Abgasrohr seiner Anlage eine wesentliche Änderung vorzunehmen. Laut Auskunft des Heizungsherstellers führt die geforderte Änderung aber zum Verlust der Bauartzulassung und somit auch der Gewährleistung.

Ferner werden nach Auskunft von Hauseigentümern die Abgasrohre bei Gasheizungsanlagen durch den Schornsteinfeger mittels einer Kunststoffbürste gekehrt, obwohl bei der Verbrennung von Gas keine festen Rückstände entstehen. Als Begründung für diese Tätigkeit wird angeführt, dass diese Abgasrohre durch Laub, tote Vögel, Vogelnester, Ablagerungen u. ä. in ihrem Querschnitt eingeengt werden können. Insbesondere bei Kunststoffrohren besteht dann die Gefahr, dass im Zuge dieser Kehrtätigkeit das Abgasrohr beschädigt, bzw. die Verbindungsstücke auseinander gezogen werden, was eine Undichtigkeit zur Folge hat."

Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass in der Vergangenheit von einem Schornsteinfeger Veränderungen an einer Heizungsanlage (Abgasrohr) angeordnet und von dem Betreiber in Unkenntnis der Sachlage durchgeführt wurden, die zu einem Verlust der Bauartzulassung führten?

Zu Frage 1: Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, bei dem eine auf Anordnung durchgeführte Veränderung an einer Heizungsanlage (Abgasrohr) zu einem Verlust der Bauartzulassung führte.

Der Landesregierung ist ein Fall bekannt, bei dem eine Änderung einer Heizungsanlage (Abgasrohr) angeordnet wurde. Dieser Fall ist am 3. Juni 2008 in der 38. Sitzung des Ausschusses für Eingaben des saarländischen Landtages erörtert worden.

Im Jahre 2007 hatte ein Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) den Schornstein, an den eine Einzelfeuerstätte angeschlossen war, gereinigt. Im Rahmen dieser Reinigung stellte er unter anderem an einer weiteren Feuerungsanlage fest, dass die Abgasanlage an dieser Gasbrennwertanlage, die zu diesem Zeitpunkt nicht überprüfungspflichtig war, nicht oder nicht ausreichend im Schacht fixiert war.

Hierzu legte die Landesregierung dem Ausschuss für Eingaben dar, dass der BSM festgestellte Mängel an der Feuerungsanlage umgehend dem Grundstückseigentümer schriftlich mitzuteilen hat und die Mängelmeldung mit einer Frist zu versehen ist. Unter anderem legte die Landesregierung dar, dass der Heizungsbauer vor Ort für einen zentrischen und standsicheren Einbau der Abgasleitung im Schacht entsprechende Abstandshalter oder -halterungen in ausreichender Zahl verwenden muss, die in der Regel vom Hersteller mitgeliefert werden. Art und Ausführung sind in den jeweiligen Zulassungen (baurechtlichen Bestimmungen) vorgegeben. In wieweit diese Vorschriften erfüllt wurden, konnten von der Landesregierung nicht eindeutig geklärt werden.

Zwischenzeitlich hat der BSM den Eigentümer schriftlich über den Mangel informiert mit einer Mängelbeseitigungsfrist bis September 2008. Der BSM steht mit der ausführenden Fachfirma, dem Hersteller der Abgasleitung und dem Hauseigentümer in einem Dialog, der bisher noch nicht abgeschlossen ist. Nach Mitteilung des BSM ist zudem bis dato keine Anzeige des Hauseigentümers über eine Mängelbehebung eingegangen.

Der Ausschuss für Eingaben beschloss in seiner 38. Sitzung einstimmig, die Eingabe als erledigt zu betrachten, da dem Begehren des Petenten zumindest teilweise entsprochen wurde.

Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die Schornsteinfegerinnung ein internes Arbeitspapier zur Fixierung von Kunststoffabgasrohren als Grundlage für die Schornsteinfegerbetriebe herausgegeben hat, das möglicherweise folgenschwere Änderungen an Heizungsanlagen zur Folge hat?

Zu Frage 2:

Ein entsprechendes internes Arbeitspapier der Schornsteinfegerinnung ist nicht bekannt. Die baurechtlichen Bestimmungen, so z. B. die jeweiligen Zulassungen, Einbauvorschriften und anerkannte Regeln der Technik, sind grundsätzlich einzuhalten.

Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um die auf der Grundlage des internen Arbeitspapiers möglicherweise unrechtmäßig verfügte Änderung an Abgasanlagen zu korrigieren und die Betreiber darüber zu informieren, dass ihre Heizungsanlage hierdurch über keine rechtmäßige Betriebserlaubnis mehr verfügt?

Zu Frage 3: siehe Antwort zur Frage 2.

Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen es durch Laub, tote Vögel, Vogelnester, Ablagerungen u. ä. in einem Abgasrohr einer zugelassenen Gasheizung i. S. der §§ 32, 33 BImSchG zu einer Verengung des Abgasrohres oder zu einer Havarie von Gasheizungen gekommen ist?

Wenn ja, wie viele Fälle dieser Art hat es von 2005 bis 2007 gegeben?

Zu Frage 4: Pro Jahr werden im Saarland lt. Angabe der Schornsteinfegerinnung in ca. 500 Fällen Laub, tote Vögel, Vogelnester etc. in Rauch- bzw. Abgasführungen festgestellt und entfernt. Ob gravierende Unfälle an Gasheizungen im Saarland vorkamen, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die Aufsichtsführenden über das Schornsteinfegerwesen in den Kreisen aufgrund nicht ausreichender Sachkompetenz ausschließlich auf Einlassungen der Schornsteinfegerinnung zurückgreifen, wenn über Schornsteinfeger Klage geführt wird?

Zu Frage 5: Die Aufsichtsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und Regionalverband Saarbrücken) entscheiden nach Anhörung der Schornsteinfegerinnung bzw. des betroffenen Schornsteinfegers und Prüfung der Angelegenheit in eigener Zuständigkeit. Eine andere Verfahrensweise ist der Landesregierung nicht bekannt.

Plant die Landesregierung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten zukünftig unabhängige Sachverständige mit der Klärung von Beschwerden und Eingaben zu beauftragen, um dem Bürger mehr Rechtssicherheit zu gewähren?

Zu Frage 6: Neben den Sachverständigen der Schornsteinfegerinnung gibt es nach der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auch für das Schornsteinfegerhandwerk. Grundsätzlich unterstützen Sachverständige lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Unabhängig davon steht den Bürgern der Rechtsweg offen.

Eine Änderung ist nicht vorgesehen.