Verwaltungsgebühren für Sportveranstaltungen
In welcher Höhe werden von saarländischen Behörden, dem SaarForst-Landesbetrieb und den Ordnungsämtern saarländischer Kommunen Verwaltungsgebühren für die Durchführung welcher Sportveranstaltungen erhoben?
Zu Frage 1: Nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) sind von der Entrichtung einer Gebühr für Amtshandlungen des Landes die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung, somit auch die Sportvereine, befreit. Im Übrigen enthält das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Saarlandes keinen Gebührentatbestand, der eine Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Durchführung von Sportveranstaltungen vorsieht.
Der SaarForst Landesbetrieb erhebt für Veranstaltungen im Staatswald keine Verwaltungsgebühren. Im Zuge der Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen im Staatswald werden bei Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter für wesentliche Aufwendungen (Prüfung der Streckenführung, Sicherstellen der Verkehrssicherheit, Information von Betroffenen, Nachbesichtigung der Strecke bzw. Örtlichkeit, Schriftverkehr usw.) eine Entschädigung vom Veranstalter erhoben. Für Veranstaltungen, die keinen ausdrücklich kommerziellen Charakter haben (Vereine, Verbände usw.) werden die Aufwendungen des SaarForst Landesbetriebes vom Land erstattet. Im Jahr 2007 wurden vom SaarForst Landesbetrieb insgesamt 489 Veranstaltungen im Staatswald genehmigt, in nur 21 Fällen hat SaarForst aufgrund des kommerziellen Hintergrundes dem Veranstalter die Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt.
Soweit für die Durchführung von Sportveranstaltungen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, kommt je nach Art der Veranstaltung eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Betracht („Übermäßige Straßenbenutzung"). Für Entscheidungen über eine Erlaubnis nach der StVO gelten bundesweit Gebührensätze nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Für die Gebührenbemessung selbst gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG).
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise bei der Gebührenbemessung im Land hat die oberste Straßenverkehrsbehörde mit den Straßenverkehrsbehörden einen Orientierungsrahmen für Erlaubnisbescheide, Genehmigungen und verkehrsrechtliche Anordnungen abgestimmt.
Für Radveranstaltungen mit Renncharakter ist darin ein Gebührenrahmen von 150 bis 200 Euro und ohne Renncharakter von 50 bis 100 Euro vorgesehen. Darin enthalten ist auch der Verwaltungsaufwand der jeweils angehörten Stellen im Saarland und anderer Bundesländer. Für eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen für Absperr-, Umleitungs- und Beschilderungsmaßnahmen beträgt die Gebühr in der Regel 50 bis 100 Euro. Kosten, die dem Straßenbaulastträger für die Ausführung dieser Anordnungen entstehen, hat der Veranstalter selbst zu tragen.
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die saarländischen Kommunen richtet sich grundsätzlich bei Selbstverwaltungsangelegenheiten nach dem saarländischen Kommunalabgabengesetz (§ 5 KAG) und bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG). Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden für Leistungen der Verwaltung, die dem Interesse einzelner Beteiligter dienen und zu denen die Beteiligten Anlass gegeben haben (§ 5 Abs. 1 KAG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG). Sie unterscheiden sich insoweit von Benutzungsgebühren, die für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden (§ 6 Abs. 1 KAG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 SaarlGebG).
Die Kommunen sind nach § 5 in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ermächtigt, in kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten für Leistungen der Verwaltung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe einer entsprechenden Gebührensatzung zu erheben.
Im Rahmen dieser Satzung kann die Kommune nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) KAG unter entsprechender Anwendung der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) eigenverantwortlich Bestimmungen über eine Abgabenvergünstigung für Körperschaften vorsehen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Der eröffnete Spielraum zu Gunsten einer Gebührenfreiheit u.a. für gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtungen ist grundsätzlich ausgeschöpft. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die Sportvereine, da die Förderung des Sports als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) anerkannt ist.
Trifft es zu, dass der SaarForst-Landesbetrieb bis vor Kurzem keine Gebühren für die Durchführung von Radsport-Veranstaltungen erhoben hat?
Wenn ja, seit wann und aus welchen Gründen werden jetzt Gebühren erhoben? In welcher Höhe?
Zu Frage 2: Der SaarForst Landesbetrieb erhebt seit Mitte des Jahres 2007 eine Aufwandsentschädigung für Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter je nach Größe der Veranstaltung in Höhe von 50,- Euro bis 120,- Euro.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Trifft es zu, dass in Hessen, Rheinland-Pfalz und in Frankreich keine Gebühren für die Durchführung von Fahrrad-Veranstaltungen erhoben werden?
Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung diese Tatsache?
Zu Frage 3: Eine Gebührenbefreiung für erlaubnispflichtige Veranstaltungen im Sinne von § 29 StVO sehen GebOSt und VwKostG nicht vor. In Hessen und Rheinland-Pfalz werden nach Mitteilung der dortigen Verkehrsministerien für erlaubnispflichtige Radveranstaltungen Gebühren erhoben.
Informationen zur Gebührenpraxis in Frankreich liegen der Landesregierung nicht vor.
Ist der Landesregierung bewusst, dass ehrenamtliche Arbeit im Bereich des Radsports durch die Erhebung von Veranstaltungsgebühren in für die Sportvereine erheblicher Größenordnung erschwert wird und die Motivation ehrenamtlicher Mitarbeiter unter der dadurch verschärften finanziellen Belastung der Radsportvereine leidet?
Zu Frage 4: Motor und tragende Säule unserer Sportvereine und des Sportsystems insgesamt sind die ehrenamtlich und freiwillig engagierten Bürgerinnen und Bürger. Für die Landesregierung besitzt das ehrenamtliche Engagement in diesem Bereich, aufgrund der gemeinwohlorientierten Funktionen des Sports eine herausragende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung wichtige Initiativen angestoßen und unterstützt, um den Stellenwert des ehrenamtlichen Engagements weiter zu erhöhen. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage betreffend Ehrenamt im Saarland Landtagsdrucksache 13/1596 und die jüngste Initiative des Saarlandes im Bundesrat zur Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger Bundesratsdrucksache 399/08 sowie die Mitantragstellung des Saarlandes zu der Initiative im Bundesrat zur generellen Befreiung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherung Bundesratsdrucksache 597/08 verwiesen.
Die Landesregierung kann unter Bezug auf die Antwort zu Frage 1 die in der Fragestellung zum Ausdruck kommende Einschätzung nicht teilen.
Ist die Landesregierung bereit, in Zukunft von der Erhebung von Gebühren im Bereich des SaarForst-Landesbetriebes mit dem Ziel die Förderung des Ehrenamtes abzusehen und den Ordnungsämtern saarländischer Kommunen zu ermöglichen und zu empfehlen, von der Erhebung solcher Gebühren zukünftig abzusehen?
Zu Frage 5: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Die Kommunen sind, soweit es sich um Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt, ermächtigt, über die Gebührerhebung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich zu entscheiden. Mit Blick auf die diesbezügliche kommunale Eigenverantwortlichkeit sieht die Landesregierung von einer Einflussnahme grundsätzlich ab.