Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden dem Tierhalter zunächst Auflagen zur Tierhaltung

(13/2125) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Was geschieht mit den Tieren, wenn die Haltung nicht artgerecht oder nicht zumutbar ist?

Zu Frage 6: Bei festgestellten Verstößen und zur Verhütung künftiger Verstöße trifft die Behörde auf Grundlage von §16a Tierschutzgesetz entsprechende Anordnungen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden dem Tierhalter zunächst Auflagen zur Tierhaltung gemacht.

Ist der Tierhalter nicht einsichtig oder zeigt sich, dass er die Auflagen nicht erfüllen kann oder will, kann das Tier auch weggenommen und anderweitig untergebracht werden.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann ein Tierhalte- und betreuungsverbot gegenüber der betreffenden Person ausgesprochen werden.

Ist die Arbeit der Kontrolleure/innen länderübergreifend, so dass die Einhaltung der Auflagen auch nach Abreise des Zirkus überprüft werden kann?

Zu Frage 7: Eine Kommunikation auf der „Unteren Verwaltungsebene" ist möglich und wird auch über die Bundesländergrenzen hinweg praktiziert. Die für die Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz zuständige Behörde kann durch Einsehen der §11-Erlaubnis ermittelt und „auf dem kleinen Dienstweg" kontaktiert werden. Darüber hinaus trägt die überwachende Behörde das Ergebnis der Kontrollen im Tierbestandsbuch des Zirkusunternehmens ein, so dass auch hier die für den vorherigen Gastspielort zuständige Behörde kontaktiert werden kann.

Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes wurde im Frühjahr 2008 die Grundlage für die Zirkusregisterverordnung geschaffen. Die Zirkusregisterverordnung regelt die Erhebung und die Verwendung personenbezogener Daten im automatischen Verfahren.

Wie oft wurde von Dritten, z. B. Zirkusbesucher/innen oder Tierschützer/innen auf Missstände in einem Zirkus hingewiesen und wie wurde darauf reagiert?

Zu Frage 8: Alle Tierschutzanzeigen werden bearbeitet, d.h. der Anzeige schließt sich eine Vorortkontrolle an. Entsprechend den Feststellungen werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet (vgl. Antwort zu Frage 6.).

- 4 Drucksache 13/2196 (13/2125) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Hat ein Kontrolleur die Möglichkeit, ein Tier wegen nicht artgerechter Haltung oder unzumutbarer Zustände aus einem Zirkus herauszunehmen? Was geschieht mit diesem Tier?

Zu Frage 9: Mögliche Maßnahmen sind bereits in der Antwort zu Frage 6 dargestellt worden. Ein konkretes Beispiel wurde in der Antwort zu Frage 5.a) geschildert.

Hat ein Kontrolleur die Möglichkeit, exotische Tiere wegen nicht artgerechter Haltung oder unzumutbarer Zustände aus einem Zirkus herauszunehmen? Was geschieht mit diesem Tier?

Zu Frage 10: Auf die Antwort zu Frage 6 und 13a/13b wird hingewiesen.

Hat ein Kontrolleur die Möglichkeit, Tiere, die viel Platz brauchen (z.B. Elefanten, Tiger usw.) wegen nicht artgerechter Haltung oder unzumutbarer Zustände aus einem Zirkus herauszunehmen? Was geschieht mit diesem Tier?

Zu Frage 11: Auf die Antwort zu Frage 6 wird hingewiesen.

Wie oft wurde im Saarland ein Tier aus einem Zirkus herausgenommen? Was geschah mit diesem Tier? (Bitte von 2006-2008 nach Tierart und Mängel aufschlüsseln.)

Zu Frage 12: Auf die Antwort zu Frage 5 a) wird hingewiesen.

a) Gibt es eine Notfalllösung im Saarland für schwere Fälle, in denen ein Tier, egal welcher Art, umgehend aus einem Zirkus herausgenommen werden muss und anderweitig untergebracht werden muss? Welche?

- 5 Drucksache 13/2196 (13/2125) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode b) Wird für diesen Fall mit anderen Organisationen oder Vereinen zusammengearbeitet, um die Tiere möglichst schnell und unbeschadet in eine artgerechte Umgebung umzusiedeln?

Zu Frage 13: a)

Auf den Einzelfall bezogen müssen entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden.

Eine Zusammenarbeit erfolgt regelmäßig mit den ortsansässigen Tierheimen bzw. den im Saarland ansässigen Zoos (Saarbrücken und Neunkirchen).

Sind im Saarland selbst Zirkusse gemeldet? Welche?

Zu Frage 14: Im Saarland gibt es zurzeit 4 Zirkusunternehmen mit einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz.