Nichtraucherschutz im Saarland

Vorbemerkung des Fragestellers: „Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2008 durch sein Urteil (1 BvR 3262/07) die Rauchverbote in Berlin und Baden-Württemberg teilweise gekippt, nachdem Wirte wegen der Einschränkung ihrer Berufsfreiheit Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Laut BVerfG-Urteil muss bis zu einer Neuregelung bis zum 31. Dezember 2009 in den beiden Bundesländern das Rauchen in Einraumkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern wieder gestattet werden, unter der Maßgabe, dass in diesen Gaststätten keine zubereiteten Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist allerdings auch ein striktes Rauchverbot in allen Lokalen mit dem Grundgesetz vereinbar.

Noch am Tage des Urteils kündigten die Länger Bremen, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen an, die Rauchverbote in kleinen Gaststätten aufzuheben. Auch im Saarland sollen offenbar die Ausnahmetatbestände für gastronomische Betriebe überarbeitet werden."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes für die getränkegeprägte Kleingastronomie durch die Anknüpfung an die Inhaberführung ausdrücklich für zulässig erachtet (vgl. insoweit Textziffer 165 der Entscheidung vom 30. Juli 2008). Damit war für die Landesregierung kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 1. Dezember 2008 wurde der Landesregierung aufgegeben, das Saarländische Nichtraucherschutzgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs zu ändern. Dies ist zwischenzeitlich mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes" durch den saarländischen Landtag geschehen. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens war es dabei, Gesetzeslücken zu schließen und unter Beachtung der o.g. Rechtsprechung zur Gastronomie einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Gesundheitsschutz einerseits und den grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen der Gastwirte andererseits herzustellen.

Wie viele gastronomische Betriebe gibt es im Saarland?

Zu Frage 1: Eine Abfrage bei den saarländischen Kommunen hat ergeben, dass es im Saarland 4163 gastronomische Betriebe gibt (Stand: Dezember 2008).

Welche Betriebsgrößen weisen die saarländischen Gastronomiebetriebe auf (bitte Aufschlüsselung nach Betrieben mit reinem Getränke-Ausschank sowie Speisegaststätten)?

Zu Frage 2: Nach Mitteilung der Kommunen sind im Saarland 1323 reine Schankgaststätten und 2840 Schank- und Speisegaststätten gemeldet, mithin insgesamt 4163. Eine Zuordnung der jeweiligen Konzessionsart (Schank- und Speisewirtschaft) zu den unterschiedlichen Gaststättengrößen konnte aus dem zur Beantwortung der Anfrage ermittelten Material (vgl. hierzu die Vorbemerkung zu Frage 3 und 4) nicht vorgenommen werden.

Vorbemerkung der Landesregierung zu Frage 3 und 4:

Der Fragesteller hat die Landesregierung um Angabe der Anzahl der gastronomischen Betriebe mit einer „Betriebsgröße" von weniger als 75 m² gebeten. Dabei hat der Fragesteller in Frage 4 Bezug auf die „konzessionierte Fläche" genommen. Die Entscheidung des BVerfGs und auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nehmen auf die „Gastfläche" Bezug. Diese ist nicht mit der konzessionierten Fläche und auch nicht mit der Betriebsgröße im angefragten Sinne gleichzusetzen.

Die Landesregierung ist daher für die Beantwortung der Anfrage davon ausgegangen, dass der Fragesteller an der Anzahl der gastronomischen Betriebe mit einer gastraumbezogenen Fläche von weniger als 75 m² interessiert ist. Die in der Antwort zu Frage 3 genannten Zahlen wurden durch Abfrage bei den Städten und Gemeinden entsprechend ermittelt und betreffen dabei die Gastraumfläche (vgl. insoweit Antwort zu Frage 4). Eine Überprüfung der Anwendung dieses Maßstabes bei der kommunalen Erhebung des statistischen Materials ist seitens der Landesregierung nicht möglich.

Wie viele der gastronomischen Betriebe im Saarland haben Betriebsgrößen von weniger als 75 m² konzessionierter Fläche?

Zu Frage 3: 35,70 % der gastronomischen Betriebe haben eine Betriebsgröße von weniger als 75

m, 47,44 % von mehr als 75 m. Bei 16,86 % war eine Unterscheidung nach Betriebsgrößen aus Personal- und Zeitmangel nicht zu ermitteln.

Bezüglich der Berechnung der Betriebsgröße: welche Bereiche zählen zur konzessionierten Fläche der Gastronomiebetriebe? Zählt der Küchenbereich dazu? Werden die Flächen der Toiletten miteinbezogen?

Zu Frage 4: Zur konzessionierten Fläche zählen alle Räumlichkeiten, die für den Betrieb der Gaststätte und die Bewirtung der Gäste bestimmt sind. Dazu gehören nicht nur die Küche und die Toilettenanlage, sondern auch alle übrigen Räume und Bereiche, wie zum Beispiel auch der Bierkeller und die Örtlichkeit der Außengastronomie. Zur „Gastfläche" hingegen werden die Küche und Toilettenanlage, wie auch weitere Nebenräume, zum Beispiel Flure und separate Eingangsbereiche nicht hinzugerechnet. Gastfläche ist vielmehr lediglich der Raum, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt der Gäste vorgehalten werden. Da streitig diskutiert wurde, ob die Theke und der Raum hinter der Theke zur Gastfläche hinzuzurechnen seien, stellt das saarländische Gesetz auf die „Gastraumfläche," also auf den gesamten Raum mit Theke und Raum hinter der Theke ab.

Wie viele saarländische Gastronomiebetriebe wären betroffen, wenn die saarländischen Regelungen an die Vorgaben der durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Zwischenregelung für Baden-Württemberg und Berlin angepasst würden?

Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Von den unter Frage 3 erfassten Kleingaststätten mit einer Gastraumfläche unter 75 m2 kommen für die Ausnahme vom Rauchverbot im Sinne der Zwischenregelung des BVerfGs nur Schankund keine Speisegaststätten in Betracht. Insoweit darf auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen werden. Hinzu kommt, dass das BVerfG in seiner Zwischenregelung die Ausnahmen vom Rauchverbot davon abhängig gemacht hat, dass der Gastwirt Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu seiner Gaststätte verwehrt. Auch insoweit kann nicht beantwortet werden, wie viele Gaststätten als Voraussetzung für eine Ausnahme vom Rauchverbot im Sinne der Zwischenregelung mit einem Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche Gebrauch machen würden.

Wie ist nach Auffassung der saarländischen Landesregierung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil verwendete Begriff der „zubereiteten Speisen" auszulegen? Welche Kriterien werden bei der Definition angelegt?

Zu Frage 6: Der Begriff der „Zubereiteten Speise" wird in § 1 des Gaststättengesetzes verwendet.

Gemäß der Kommentierung in Randnummer 56 der Erläuterungen zu § 1 GastG (Kommentar von Michel-Kienzle-Pauly zum Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003) sind „Zubereitete Speisen" alle zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel.

Wann eine Ware essfertig ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung.

Wie wurde das geltende Rauchverbot bisher in den einzelnen saarländischen Kommunen durchgesetzt?

Zu Frage 7: Nach Mitteilung der Gemeinden erfolgte eine Durchsetzung des Rauchverbots mehrheitlich durch Informationen im Dialog. Zudem wurden Kontrollen durchgeführt und Verwarnungen mit Androhung von Bußgeldern ausgesprochen. In Einzelfällen wurden Ordnungswidrigkeits-Verfahren eingeleitet.