Sicherheitsgebühren am Flughafen Saarbrücken-Ensheim

Vorbemerkung des Fragestellers: „Am Flughafen Saarbrücken-Ensheim ist im Jahr 2008 nicht zuletzt dank neu eingerichteter Linien, für die im Übrigen ermäßigte Flughafengebühren gelten, die Anzahl der Passagiere auf über 500.000 gewachsen. In der Sendung Aktueller Bericht des Saarländischen Rundfunks vom 04.12.2008 wird über die Entwicklung der Passagierzahlen berichtet. Im Beitrag Ensheim im Aufwind heißt es: Mit 500.000 Fluggästen hat der Flughafen eine Größenordnung erreicht, die zu einer Senkung der Sicherheitsgebühren führt ­ von 10 auf 6,33.

Dies wird vom Bundesverkehrsministerium festgelegt. Bereits im laufenden Jahr bedeutet dies für die Fluggesellschaften eine Ersparnis von rund 500.000. In Zukunft werden die Passagiere profitieren. "

Vorbemerkung der Landesregierung:

Der von dem Fragesteller zitierte „Aktuelle Bericht" ist in seinen Aussagen nicht fehlerfrei. Entgegen der genannten Darstellung betrug die Luftsicherheitsgebühr in Saarbrücken nicht 10,-, sondern bis 31.07.2008 9,02, sank ab 01.08.2008 auf 8,65 und wurde schließlich ab 01.11.2008 auf 6,33 reduziert. Die Festlegung der Gebührenhöhe für Saarbrücken erfolgt auch nicht durch das Bundesverkehrsministerium sondern durch das Bundesinnenministerium.

Durch die letztlich um 2,32 ermäßigte Gebühr pro Pax erhielt der Flughafen Saarbrücken einen Wettbewerbsvorteil und wurde für die Airlines noch interessanter, da sich die Sicherheitsgebühr auf den insgesamt vom Passagier zu entrichtenden Flugpreis auswirkt. Es werden jedoch nicht die Fluggesellschaften entlastet, da die Gebühr für diese ein durchlaufender Posten ist. Richtig ist vielmehr, dass letztendlich die Passagiere von einer niedrigen Luftsicherheitsgebühr profitieren.

Wie ist das Prozedere bei der Festsetzung, Erhebung und Abführung der „Sicherheitsgebühr"?

Zu Frage 1: Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 5 Luftsicherheitsgesetz) werden Gebühren erhoben. Rechtsgrundlage ist die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) vom 23. Mai 2007 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Nummer 2 der LuftSiGebV. Vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2004 sind der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche und bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen nicht Bestandteil der Luftsicherheitsgebühr.

Die Gebühr wird auf den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, Saarbrücken und Stuttgart durch die Bundespolizei berechnet und eingezogen, auf den übrigen Flughäfen durch die jeweilige Landesbehörde.

Die Gebühr dient der Abdeckung der Kosten für Personal und Gerätschaften im Zusammenhang mit der Personen- und Gepäckkontrolle. Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen Flughafens und der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder direkt am Flugsteig). Nach Nr. 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV beträgt der Rahmen für die Gebühr 2,- als Unter- und 10,- als Obergrenze. Die jeweilige Höhe der Sicherheitsgebühr innerhalb dieses Rahmens wird von den genannten Behörden anhand von Berechnungen der zu deckenden Kosten festgesetzt. In der Regel erfolgen Anpassungen jährlich zum 1. November, wobei die beabsichtigten Veränderungen der Gebührenhöhe üblicherweise ca. sechs Monate vorher, also im Mai, bekannt gegeben werden, um den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern die Preiskalkulation zu erleichtern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gibt im Rahmen einer Servicefunktion die von den Ländern und dem Bundesministerium des Innern (BMI) übermittelten Gebührensätze bekannt. Das BMVBS hat jedoch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gebührenhöhe oder die rechtzeitige Übermittlung der Zahlen.

Auf dem Flughafen Saarbrücken nimmt die Bundespolizeidirektion Koblenz die Aufgaben der Luftsicherheit wahr (Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs).

Für alle Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Saarbrücken verkehren, besteht die Verpflichtung, der Bundespolizeidirektion Koblenz die Anzahl der beförderten Fluggäste mitzuteilen. Zu erfassen sind dabei alle Passagiere, die vor Abflug oder Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kinder bis zu zwei Jahren ohne eigenen Flugschein. Transfer- und Transitpassagiere, die vor Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, sind ebenfalls als Passagiere in o. g. Sinne zu erfassen. Die Flugzeugbesatzungen des betreffenden Fluges sind keine Passagiere. Dagegen sind nicht im Dienst befindliche CrewMitglieder als Passagiere zu betrachten.

Die Bundespolizeidirektion Koblenz übersendet dann den Luftfahrtunternehmen anhand der übermittelten Passagierzahlen entsprechende Kostenbescheide.

Trifft es zu, dass im Jahr 2008 allein die Fluggesellschaften von der Senkung der Sicherheitsgebühren profitieren?

Zu Frage 2: Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, ist von den Luftfahrtunternehmen pro Passagier die jeweils geltende Sicherheitsgebühr abzuführen, die sie von ihren Passagieren erheben. Änderungen in der Gebührenhöhe werden deshalb direkt an den Fluggast weitergereicht und sind somit bei den Fluggesellschaften lediglich durchlaufende Posten. Die Fluggesellschaften profitieren somit nicht durch eine Gebührensenkung, sondern der Passagier.

Falls 2. zutrifft: Aus welchem Grund wurden die Gebührensenkungen nicht unmittelbar an die Passagiere weitergegeben?

Zu Frage 3: Da Frage 2 nicht zutrifft, erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.

Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt; insbesondere: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die entstandenen „windfall profits" abzuschöpfen bzw. den Landeshaushalt über entsprechend verminderte Zuführungen an die Verkehrsholding Saar zu entlasten?

Zu Frage 4: Wie ausgeführt legt das Bundesministerium des Innern die Luftsicherheitsgebühr am Flughafen Saarbrücken fest; die Airline ihrerseits ist direkter Gebührenschuldner des BMI über die Bundespolizeidirektion Koblenz. Weder das Land noch der Flughafen können die Höhe der Gebühr bestimmen oder erhalten hieran einen Anteil. Da insofern keine „windfall profits" entstehen, ist diese Frage gegenstandslos.