Zollbahnhof Kirkel-Altstadt

Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Zollbahnhof ist ein über 50 ha großes Areal, das zu etwa vier Fünfteln auf der Gemarkung der Gemeinde Kirkel, Ortsteil Altstadt, und zu einem Fünftel auf der Gemarkung der Stadt Homburg liegt. Größere Flächen fielen brach und stellten zunehmend ein hochwertiges ökologisches Biotop dar, das im Landesentwicklungsplan Umwelt des Saarlandes mittlerweile den Status Vorranggebiet für Naturschutz erhalten hat. Die Fläche hatte sich zum Refugium für zahlreiche bedrohte Tierarten wie etwa Mauereidechse, Kreuzkröte oder Wiedehopf entwickelt.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirkel, der sich gegenwärtig in der Aufstellung befindet, ist die Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgesehen.

Im Jahr 2005 wurde dort von der Firma BahnLog eine große gewerbliche Anlage zur Aufbereitung von schadstoffbelastetem Bahnschotter und zur Zerlegung von Bahnschwellen errichtet und in Betrieb genommen.

Die industrielle Nutzung des Zollbahnhofes und die Ansiedlung der Firma BahnLog fanden unter der Berufung darauf statt, dass der Zollbahnhof ein für eisenbahnbetriebliche (,bahnaffine) Zwecke planfestgestelltes Gelände sei. Ein Planfeststellungsverfahren hat allerdings nie stattgefunden. Ebenso wenig gab es Mitsprachemöglichkeiten oder Anhörungen der Gemeinden Kirkel und Homburg oder der örtlichen Umweltverbände.

Neben BahnLog sind auf dem Zollbahnhof-Gelände fünf weitere Unternehmen tätig. Zu diesen gehört die Firma Oberrhein-Handels-Union (Iffezheim), die bis vor kurzem in der örtlichen Presse geworben hat. Des Weiteren wird bearbeiteter Schotter, vermischt mit hoch belastetem Material, an Privatkunden verkauft und auch im öffentlichen Straßenbau eingesetzt. Ein Teil, der in Deutschland nicht verwertet werden kann und eigentlich als Sondermüll zu entsorgen wäre, wird nach Frankreich geliefert.

Die Bürger von Altstadt, Lappentascherhof, Beeden und Limbach sowie die dort lebenden Pflanzen und Tiere sind seither beträchtlichen Belastungen ausgesetzt: Mit dem Betrieb der Anlage ist extremer Lärm, die Emission von Staub durch die Bearbeitung von Materialien unter anderem der Schadstoffklasse Z3, die Einleitung schadstoffbelasteter Abwässer ins Erdreich, ein dramatisch erhöhter Schwerlastverkehr und ein drastischer Rückgang der teilweise seltenen Tierund Pflanzenarten im Umfeld verbunden. Die Anlage liegt in einem Wasserschutzgebiet (Wasserschutzzone 3); nicht weit davon entfernt sind Trinkwasserbrunnen. 2006 hat das Umweltdezernat des Saarpfalz-Kreises Anzeige wegen Verletzung des Wasserrechts erstattet.

Diese besondere Sensibilität war zuvor durch ein hydrogeologisches Gutachten im Auftrag des saarländischen Umweltministeriums in den 1980er Jahren besonders betont worden, als es Planungen der damaligen Saarbergwerke gab, auf dem Gelände eine Kohlehalde anzulegen."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Im Vorfeld der Beantwortung der Landtagsanfrage wurde das Eisenbahnbundesamt (EBA) um eine Stellungnahme gebeten. Das Eisenbahnbundesamt hat bisher keine Stellungnahme zu der Landtagsanfrage abgegeben. Dafür hat jedoch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Abstimmung mit dem EBA eine Stellungnahme abgegeben.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hatte zuvor auch die Petition der Frau Ulrike Grub, Sprecherin der Bürgerinitiative Betroffene am Zollbahnhof Altstadt (BIBAZ) bearbeitet und hat dem saarländischen Ministerium für Umwelt auch seine ­ ebenfalls mit dem EBA abgestimmte ­ Antwort an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.

Soweit im Folgenden aus den o. g. Stellungnahmen sowie aus früheren Aussagen des EBA zitiert wird, macht sich die saarländische Landesregierung diese Aussagen nicht als eigene Auffassung zu Eigen, sondern zitiert vielmehr die Auffassung der nach bundesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden.

Seitens der Landesregierung wurden in die Bearbeitung der Landtagsanfrage neben dem federführenden Ministerium für Umwelt auch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft sowie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) einbezogen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat in seiner Stellungnahme ausgeführt: „Die am Standort Kirkel-Altstadt bestehenden Eisenbahnanlagen gehen teilweise auf staatliche Entscheidungen zurück, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreichen. So geht z. B der Betrieb des Streckenabschnitts Kaiserslautern ­ Homburg (Saar) (eröffnet 01.07.1848) auf eine Bayerische Konzession vom 19.04.1838 der Pfälzischen Ludwigsbahn Gesellschaft zurück, der Betrieb des Streckenabschnitts Homburg (Saar) ­ Rohrbach (eröffnet 01.01.1904) auf Bayerische Konzessionen vom 13.05. und 08.10.1901 der Pfälzischen Eisenbahn.

Auch wenn in Folge der geschichtlichen Ereignisse die ursprünglichen Urkunden oder diejenigen späterer Änderungen nicht mehr vorhanden sein sollten, besteht die ursprüngliche Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb so lange fort, bis sie durch einen Verwaltungsakt aufgehoben wird. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurde das Verfahren in § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) geregelt.

Die Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb soll in der Flächennutzungsplanung der Gemeinden nachrichtlich übernommen werden (§ 5 Abs. 4 Baugesetzbuch ­ BauGB). Beabsichtigt eine Gemeinde, eine nicht genutzte, der Zweckbestimmung aber noch unterliegende Fläche zu überplanen, muss sie das Verfahren nach § 23 AEG beantragen, wenn die neue Nutzung der Zweckbestimmung entgegensteht.