Umgang mit Geschädigten der Heim- und Fürsorgeerziehung

„In öffentlichen Erziehungsheimen des NachkriegsDeutschland kam es zur Anwendung von missbräuchlichen Erziehungsmethoden, von entwürdigenden Bestrafungen bis hin zur vollständigen Entmündigung der Kinder und Jugendlichen.

Darüber hinaus wurden viele Heimzöglinge zu unentgeltlicher Arbeit gezwungen, wobei die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung standen, sondern gewerblichen Charakter aufwiesen. Die Arbeitsleistung der Heimzöglinge wurde dabei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Diese unhaltbaren Zustände existierten bis Mitte der 70er Jahre fort.

Dem Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET) ist es ein Anliegen darauf hinzuweisen, dass nicht pauschal die Heimerziehung der damaligen Zeit anzuprangern ist. Umso schärfer zu verurteilen sind die Fälle menschenrechtswidriger Betreuung in einzelnen Einrichtungen der Fürsorgeerziehung.

Der AFET fordert neben einer öffentlichen Debatte über die Thematik einen angemessenen Umgang mit den Betroffenen in Form von individuellen Entschädigungslösungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Heimkinder von damals mittlerweile 50 bis 70 Jahre als sind, somit herrsche großer Handlungsbedarf, um eine Anerkennung des erlittenen Unrechts und gegebenenfalls Entschädigungsleistungen überhaupt noch glaubwürdig in Angriff nehmen zu können. Um den sozialen Frieden zu wahren ist es unabdingbar, die Forderungen nach Entschädigung des erlittenen Unrechts sachgerecht zu prüfen und entsprechend zu realisieren."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Der Verein ehemaliger Heimkinder (VEH) hat sich im Februar 2006 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt und auf die Situation der ehemaligen Heimkinder in den 50er und 60ziger Jahren in den westdeutschen Erziehungseinrichtungen aufmerksam gemacht. Zeitgleich ist auch das Buch „Schläge im Namen des Herrn" von Peter Wensierski, das die Geschichte der Heimkinder in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren von 1945 bis 1975 dokumentiert, erschienen.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat nach eingehender Prüfung die Eingabe an den Deutschen Bundestag weitergeleitet, der den Empfehlungen des Ausschusses folgend beschlossen hat, die Petition der Bundesregierung ­ dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz ­ zur Erwägung zu überweisen sowie einen Runden Tisch entsprechend dem Vorschlag des Petitionsausschusses zu gestalten. Darüber hinaus wurde die Petition auch allen betroffenen Landesvolksvertretungen zugeleitet verbunden mit der Bitte, am Runden Tisch mitzuwirken.

Das Saarland, als betroffenes Bundesland, hat bisher an den Beratungen zur Einrichtung des Runden Tisches und einer Anlaufstelle für Betroffene mitgewirkt und wird sich gemäß der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Kostenaufteilung beteiligen.

Die Petition liegt dem Ausschuss für Eingaben des Landtages des Saarlandes zur Beratung vor.

Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Situation von Heimkindern im Saarland von der Nachkriegszeit bis Mitte der 1970er Jahre?

Zu Frage 1: Das Landesjugendamt des Saarlandes war gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 i. V. § 69 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) bis zum Jahr 1991 als Träger der überörtlichen Erziehungshilfe für die Ausführung der vom Vormundschaftsgericht angeordneten Fürsorgeerziehung und vorläufigen Fürsorgeerziehung (gem. §§ 65 und 67 JWG) und die Gewährung und Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe (§ 63 JWG), die auf Antrag der Personensorgeberechtigten gewährt wurde, zuständig. Das Saarland war im gleichen Zeitraum auch Träger einer Erziehungseinrichtung, nämlich des Knabenerziehungsheimes Merzig, das später als Saarländisches Erziehungsheim Homburg fortgeführt wurde. Beim Landesjugendamt des Saarlandes war in dieser Zeit und ist auch immer noch die Heimaufsicht angesiedelt. Dieser Umstand führt dazu, dass aus der fraglichen Zeit noch umfangreiches Aktenmaterial vorhanden ist, das es gestattet Anfragenden Auskunft geben zu können.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Heimunterbringungen durch die örtlich zuständigen Jugendämter nach den Vorschriften der §§ 5 und 6 JWG möglich waren.

Auch wenn dieses Instrument eher selten genutzt wurde, ist nicht auszuschließen, dass es auch hierbei zu dem vom Verband der Ehemaligen Heimkinder beschriebenen Übergriffen und Misshandlungen gekommen ist. Weiterhin wurden sogenannte „behinderte" Kinder und Jugendliche auf Grundlage der §§ 39 und 72 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) in Erziehungseinrichtungen untergebracht.

Wie viele Fälle von Misshandlungen bzw. traumatisierenden Vorfällen und ausbeuterischen Tatbeständen sind bei saarländischen Heimkindern im Zeitraum 1950-1970 dokumentiert?

Zu Frage 2:

Es sind keine entsprechenden Fälle dokumentiert. Dies bedeutet nicht, dass man solche Vorkommnisse völlig ausschließen kann.

Gibt es wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Heimerziehung, die sich mit der Situation speziell im Saarland befassen? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen sie? Werden die Projekte mit Landesmitteln gefördert?

Zu Frage 3:

Es gibt keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Situation der Heimerziehung im Saarland.

a) Kam es im Saarland zu Entschädigungsforderungen seitens der Betroffenen?

b) Wie wurde mit diesen Forderungen verfahren?

Welche Instanz ist damit betraut? Wurde den Forderungen stattgegeben, wenn ja, auf welche Höhe belaufen sich die Entschädigungszahlungen?

Zu Frage 4 a):

Bisher wurde ein Antrag auf Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit der Heimunterbringung vom 09.01.1962 bis zum 05.06.1963 gestellt. Die Forderung wurde im Jahr 1995 an das Landesjugendamt des Saarlandes herangetragen.

Zu Frage 4 b):

Dem Antrag konnte durch das Landesjugendamt des Saarlandes nicht stattgegeben werden, da im fraglichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde vom damaligen Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückgewiesen.