Verwechslungsgefahr durch Softairwaffen

Täuschend echte Imitate von Faustfeuerwaffen, Maschinengewehren und sogar Nachbildungen von Kriegswaffen werden auch in Bremen über den Spielwarenhandel vertrieben. Es handelt sich bei diesen Imitaten häufig um so genannte Softairwaffen, die kleine Plastikkügelchen im Kaliber von 6 mm verschießen. Die Mündungsenergie dieser Geschosse liegt unter 0,6 Joule. Dies führt rechtlich gesehen zu einer Zuordnung dieser exakten Abbildungen von Kriegswaffen zur Kategorie Spielzeug.

Fachleute weisen jedoch darauf hin, dass diese Nachbildungen dasselbe Drohpotenzial haben wie Originalwaffen und selbst für Fachleute nicht eindeutig unterscheidbar sind. In der Vergangenheit kam es dabei im polizeilichen Alltag immer wieder zu Verwechslungen zwischen scharfen Waffen und Waffenimitationen. Die Polizeibeamtinnen und -beamten können in Einsatzsituationen, wenn Entscheidungen mitunter in Bruchteilen von Sekunden getroffen werden müssen, den Unterschied zwischen scharfen Waffen und Imitationen häufig nicht rechtzeitig erkennen.

Wir fragen den Senat:

1. Gab es im Land Bremen schon Verwechslungen respektive negative Erfahrungen mit so genannten Softairwaffen?

2. Inwiefern sieht der Senat hinsichtlich der Gefahren, die von den so genannten Softairwaffen und Waffenimitaten ausgehen, einen Handlungsbedarf? Könnte z. B. ein Verbot des Führens von Maschinenwaffenimitationen in der Öffentlichkeit gefährliche Verwechslungen verhindern?

3. Inwiefern werden die Beamtinnen und Beamte der Bremer Polizei auf die Problematik Softairwaffen und Waffenimitationen aufmerksam gemacht und geschult?

1. Gab es im Land Bremen schon Verwechslungen respektive negative Erfahrungen mit so genannten Softairwaffen?

Anlässlich eines Vorfalls in Oberneuland, bei dem vier Personen mit vermeintlichen Schusswaffen hantierten, konnten die Waffen durch den einschreitenden Polizeibeamten zunächst nicht eindeutig identifiziert werden, so dass eine kriminaltechnische Untersuchung vorgenommen werden musste. Erst dabei handelte. Bei den Polizeien in Bremen und Bremerhaven sind darüber hinaus bisher keine weiteren Fälle bekannt geworden, in denen es im Einsatz zu Verwechslungen mit Anscheinswaffen, insbesondere Softairwaffen gekommen ist. Gleichwohl weisen beide Polizeien auf das Risiko einer Verwechslung von Anscheinswaffen mit tatsächlichen Schusswaffen hin.

2. Inwiefern sieht der Senat hinsichtlich der Gefahren, die von den so genannten Softairwaffen und Waffenimitaten ausgehen, einen Handlungsbedarf? Könnte z. B. ein Verbot des Führens von Maschinenwaffenimitationen in der Öffentlichkeit gefährliche Verwechslungen verhindern?

Für den Bereich der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistolen, die in der Vergangenheit häufiger als kriminelles Drohpotential missbraucht worden sind, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins bezüglich des Führens solcher Waffen in der Öffentlichkeit eine waffenrechtliche Verschärfung vorgenommen. Verstöße gegen die Regelungen sind strafbewehrt, beim Verkauf solcher Waffen bestehen Belehrungs- und Protokollierungspflichten des Waffenhandels.

Demgegenüber sind Spielzeugwaffen, auch wenn sie getreue Nachahmungen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen darstellen, nach dem neuen vom 15. März 2005 zu entnehmen ist, beabsichtigen die Bundesressorts Inneres, Wirtschaft und Arbeit sowie Jugend, in einer Ächtungskampagne die Verwendung solcher Waffenimitate ­ insbesondere auch von Kriegswaffenimitaten ­ einzuschränken. Der Senat hält es gleichwohl im Hinblick auf die in der Anfrage dargestellten Gefahren einer Verwechslung von Waffenimitaten mit echten Schusswaffen insbesondere bei polizeilichen Einsätzen, aber auch im Hinblick auf die Verwendung bei kriminellen Handlungen für erforderlich, zu einer Regelung zu kommen, die entweder eine leichte und eindeutige Unterscheidung ermöglicht oder die ein Verbot solcher Anscheinswaffen vorsieht. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass mit Softairwaffen bei unsachgemäßem Gebrauch auch durchaus ernstzunehmende Verletzungen verursacht werden können, wie Fälle aus der jüngsten polizeilichen Praxis zeigen. Daher sollte der gesamte Komplex der Anscheinswaffen und der Softairwaffen zusammen betrachtet und einer Lösung zugeführt werden. Der Senator für Inneres und Sport wird dazu in der nächsten Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes Ende Juni zunächst einen Antrag abzielt, die einer Kriegswaffe oder einer Waffe, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, ähnlich sehen. Soweit erforderlich, wird der Senator für Inneres und Sport weitere Schritte unternehmen.

3. Inwiefern werden die Beamtinnen und Beamte der Bremer Polizei auf die Problematik Softairwaffen und Waffenimitationen aufmerksam gemacht und geschult?

Sowohl in der Schießausbildung als auch in den Realitätstrainings wird auf die Problematik von Softairwaffen und Waffenimitationen eingegangen. Insbesondere wird in der Ausbildung vermittelt, dass eine Unterscheidung zwischen einer echten Waffe und einer Softairwaffe oder einer Waffenimitation beim Einschreiten nahezu unmöglich ist. Diese in der Theorie vermittelten Kenntnisse werden in der praktischen Ausbildung vertieft, indem in den Trainings der Aus- und Fortbildung der Polizei auch Waffenimitationen genutzt werden. Die Beamtinnen und Beamten erkennen dabei, mit welcher Geschwindigkeit bestimmte Gefährdungssituationen ablaufen und dass in einer Bedrohungslage mit Waffen in der Regel nicht zu unterscheiden ist, ob es sich um eine echte Waffe oder um eine Softairwaffe oder Waffenimitation handelt.