Gesundheitsgefährdendes Spielzeug

„Am 6. April hat die Saarbrücker Zeitung über die Testergebnisse des Verbraucherschutzministeriums Nordrhein-Westfalen berichtet und mitgeteilt, dass immer noch jedes 5. Spielzeug mit Mängeln behaftet ist."

Wie erfolgt die Kontrolle von Spielwaren durch die amtlichen Behörden im Saarland?

Zu Frage 1: Wie bereits in der Antwort zur Anfrage Drucksache 13/2299 der Abgeordneten Claudia Willger-Lambert (B90/Grüne), Chemikalienbelastung von Spielzeug und anderen Bedarfsgegenständen, ausgeführt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene besteht für den angesprochenen Bereich eine konkurrierende Gesetzgebung, die sich in die Bereiche Produktsicherheit und Lebensmittelgesetzgebung unterteilt:

Im Bereich Produktsicherheit sind folgende Normen einschlägig: Allgemeine Produktsicherheit RL 2001/95/EG und Sicherheit von Spielzeug RL 88/378/EG, umgesetzt durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug. Zuständig hierfür ist im Saarland das Ministerium für Umwelt (MfU) und als nachgeordnete Behörde das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).

Im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung werden Spielwaren gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) den Bedarfsgegenständen zugeordnet. Hierfür sind im Saarland das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (MJAGS) und das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (LSGV) zuständig.

Um bei Vorkommnissen im Spielzeugbereich angemessen reagieren zu können, wurde zwischen MJAGS und MfU folgendes Vorgehen festgelegt:

Die chemische Untersuchung und Beurteilung (z.B. Schwermetalle, Speichelfestigkeit) erfolgt durch das LSGV.

Die technische Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das LUA in Zusammenarbeit mit einem Institut in Rheinland-Pfalz (Geräteuntersuchungsstelle im Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz).

Wie häufig werden derartige Kontrollen durchgeführt und wie viele Beanstandungen gab es in den letzten neun Monaten? (Bitte Kontrolldatum und Ergebnisse der Kontrollen von Juni bis Dezember 2008 und Januar bis März 2009 auflisten!)

Zu Frage 2: Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat als zuständige Marktüberwachungsbehörde im Bereich des technischen Verbraucherschutzes in dem in Rede gestellten Zeitraum von Juni 2008 bis einschließlich März 2009 an insgesamt 17 Tagen Spielzeug auf dem saarländischen Markt kontrolliert. Die Kontrollen haben am 03.07., 08.07., 11.07., 22.07., 25.07., 05.08., 08.08., 20.08., 22.08., 26.08., 29.08., 05.09., 09.09., 12.09., 19.09. und 09.10.2008 sowie am 17.03.2009 stattgefunden. Die vom LUA geführte Jahresberichtsstatistik enthält keine Angaben über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen, sondern nur die (bisherige) Gesamtzahl der überprüften Produkte mit und ohne Mängel. Daher können im Nachhinein keine Angaben über die Anzahl und das Ergebnis der an den vorgenannten Tagen jeweils durchgeführten Kontrollen gemacht werden. Zusammenfassend können zum Ergebnis der Kontrollen jedoch folgende Aussagen getroffen werden:

Im Rahmen der so genannten reaktiven Marktüberwachung, initiiert durch Mängelmeldungen, die dem LUA über das europaweite Schnellwarnsystem „RAPEX" zugeleitet worden waren, wurde nach 36 verschiedenen Spielzeugprodukten mit ernstem Risiko für die Gesundheit von Kindern gezielt gesucht bzw. das Verkaufspersonal in den verschiedenen Handelsunternehmen befragt. Diese Produkte wurden am saarländischen Markt nicht vorgefunden mit zwei Ausnahmen: Im ersten Fall war das betreffende Spielzeug zuvor zwar im Handel angeboten, aber vom Lieferanten zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits zurückgerufen worden. Im zweiten Fall wurden Softbälle und -würfel, bei denen ein begründeter Verdacht auf gefährliche Inhaltsstoffe bestand und die zudem nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet waren, auf Veranlassung des LUA auf freiwilliger Basis aus dem Verkauf genommen und beseitigt.

Zusätzlich hat das LUA im Rahmen der aktiven Marktüberwachung (eigeninitiierte Tätigkeit) im oben genannten Zeitraum (3. Quartal 2008) eine speziell auf Spielzeug ausgerichtete Schwerpunktaktion durchgeführt, wobei 150 verschiedene Produkte überprüft worden sind. Bei 5 Produkten wurden Mängel bzgl. der Kennzeichnungspflicht (fehlende CE-Zeichen) bzw. der Anweisungen zum Gebrauch (irreführende Angaben zum Fülldruck bei Spielbällen) festgestellt, deren Beseitigung veranlasst worden ist.

Ferner wurden 12 weitere Produkte, die von kleinen Kindern gerne in oder an den Mund geführt werden wie z. B. Malstifte, Puppen, Nachbildungen von Haushaltsgegenständen und Badespielzeuge, einer Laboruntersuchung auf Schwermetalle beim LSGV zugeführt. In den untersuchten Proben konnten erfreulicherweise keine Schwermetalle festgestellt werden.

- 2 Drucksache 13/2431 (13/2382) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Insgesamt wurden beim LSGV im Jahr 2008 45 Spielzeugproben zur Untersuchung eingereicht. Im Zeitraum von Juni bis Dezember 2008 wurden 35 Spielzeugproben untersucht, davon wurden 2 Proben beanstandet:

· Fingermalfarben, Eingangsdatum 29.07.08, Beanstandungsgrund: Kennzeichnungsmängel

· Schlüsselanhänger in Form eines Stofftiers, Eingangsdatum 05.11.08, Beanstandungsgrund: Irreführende Auslobung

Im Zeitraum von Januar bis März 2009 wurden 15 Spielzeugproben zur Untersuchung eingereicht. Bei diesen Proben liegen allerdings noch keine Ergebnisse vor.

Wie hoch ist der Anteil der Beanstandungen von Produkten, die im Inland hergestellt wurden, und solchen, die im Ausland hergestellt wurden?

Zu Frage 3: Da nach der geltenden EG-Spielzeugrichtlinie keine Verpflichtung besteht, die Produkte mit dem Herstellungsland zu kennzeichnen, führen weder das LUA noch das LSGV Statistiken über das Herkunftsland der überprüften Spielzeugprodukte. Dies wäre auch in vielen Fällen nur mit großem Aufwand möglich, da außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hergestellte Produkte in der Regel lediglich mit der Anschrift des Bevollmächtigten des jeweiligen Herstellers oder des Importeurs mit Sitz im EWR versehen sind. Auch können Produkte, die mit der Anschrift eines Herstellers mit Sitz im EWR gekennzeichnet sind, in Drittländern (z.B. in China) im Auftrag des Herstellers oder dort in einer unselbständigen Niederlassung angefertigt worden sein.

Laut der Auswertung aller von Deutschland ausgehenden „RAPEX"-Meldungen im

1. Halbjahr 2008 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund handelte es sich bei 40 (37%) von 108 bemängelten Produkten um Spielzeug aus China, während nur 1 Spielzeug (Spielzeug aus Kunststoff mit verbotenem Weichmacher) in Deutschland hergestellt worden war. Bei weiteren 9 bemängelten Spielzeugprodukten konnten keine Angaben zum Herkunftsland gemacht werden.

(Quelle: Informationsschrift „Gefährliche Produkte 2008", Ausgabe 02/2008, BAuA)

Die beiden Spielzeugproben, die im Jahr 2008 vom LSGV beanstandet wurden, waren mit „Made in China" gekennzeichnet. Insgesamt waren im Jahr 2008 von den 45 untersuchten Spielzeugproben 19 als „Made in China" gekennzeichnet.

Von den bisher 15 eingereichten Spielzeugproben im Jahr 2009 sind 3 als „Made in China" und 1 Probe als „Made in India" gekennzeichnet.

Sind der Landesregierung Prüfergebnisse anderer behördlich zugelassener Prüfstellen (z.B. für das GS-Zeichen) bekannt? Wenn ja, wie lauten etwaige Beanstandungen?

Zu Frage 4: Spielzeug wird vor dem Inverkehrbringen ggf. nur im Rahmen einer EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 der Spielzeugrichtlinie oder des freiwilligen Verfahrens über die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes von einer behördlich zugelassenen Stelle bzw. GS-Stelle geprüft.

In beiden Fällen ist ein entsprechender Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle erforderlich. Diese unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung. Entspricht das Produkt nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der EG-Spielzeugrichtlinie und ggf. den sonstigen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften, darf die beauftragte Prüfstelle keine EGBaumusterbescheinigung ausstellen bzw. kein GS-Zeichen zuerkennen.

Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden werden hierüber nicht automatisch in Kenntnis gesetzt. Werden von einer Marktüberwachungsbehörde bei der Überprüfung eines mit GS-Zeichen versehenen Produktes Mängel festgestellt, kann sie im Einzelfall die der GS-Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfberichte zum Vergleich mit dem vorliegenden Produkt von der GS-Stelle anfordern. Den im Saarland zuständigen Behörden (MfU u. LUA) sind derzeit keine Prüfergebnisse zugelassener Prüfstellen bekannt.

Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, um die Sicherheit von Spielzeug besser zu gewährleisten?

Zu Frage 5: Das Saarland hat im Bundesrat bei der Behandlung des Entwurfs der EUSpielzeugrichtlinie in einem gemeinsamen Antrag mit Bayern die Bundesregierung aufgefordert, sich in den weiteren Beratungen des Richtlinienvorschlages dafür einzusetzen, dass

- keine Ausnahmen in Bezug auf das Verwendungsverbot von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden (k/e/f-)Stoffen zugelassen werden,

- alle allergenen Duftstoffe im Spielzeugbereich verboten werden,

- die Migrationsgrenzwerte für bestimmte toxikologisch besonders kritische Elemente, wie z. B. Blei und Quecksilber, durch Stoffverbote ersetzt werden,

- durch weitere geeignete Maßnahmen ein hohes Gesundheitsniveau für Kinder garantiert wird, wie z. B. bestehende Regelungen zu k/e/f-Stoffen aus dem Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien auf Kunststoffspielzeug zu übertragen und

- freiwillige nationale Prüfzeichen wie das GS-Zeichen so lange verwendet werden dürfen, bis ein ebenso effektives EU-einheitliches Prüfzeichen eingeführt wird.

Zur Marktüberwachung sind auch in diesem Jahr beim LUA und LSGV Schwerpunktaktionen bzgl. der Sicherheit von Spielzeug geplant, die voraussichtlich während des Vorweihnachtsgeschäfts stattfinden werden.