Cross-Border-Leasing (CBL): Auswirkungen der Finanzkrise auf Land und Kommunen

Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Finanz- und Wirtschaftskrise stellt auch die saarländischen Kommunen vor schwierige Herausforderungen. Mitte der neunziger Jahre begannen Städte und Gemeinden damit, Teile der kommunalen Infrastruktur wie Kanalnetze, Wasserversorgung, Straßenbahnschienen und sonstige Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge langfristig an US-Investoren zu verkaufen, um sie im Anschluss wieder zurück zu leasen. Viele Städte und Gemeinden erwarteten damals schnelle Finanzspritzen für die knappen kommunalen Haushalte. Auch die Stadt Saarbrücken hat im Jahr 2002 die Idee favorisiert, das städtische Kanalnetz im Rahmen eines CrossBorder-Leasing-Geschäftes an eine US-Firma zu vermieten und wieder zurückzuleasen. Im Zuge der Finanzkrise hat sich die Kritik bestätigt, dass die Kommunen mit CBL-Geschäften langfristig finanzielle Verluste erleiden und ihren Auftrag der öffentlichen Daseinsvorsorge nur noch bedingt erfüllen können. Die spezifischen vertraglichen Haftungsverpflichtungen (Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, Herabstufung im Rating der beteiligten Banken und Versicherer) können für die Kommunen erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Cross-Border-Leasing-Geschäfte sind in den USA seit 2004 per Gesetz verboten und zu rechtswidrigen Scheingeschäften erklärt."

Vorbemerkung der Landesregierung:

Wie in der Vorbemerkung der Fragestellerin bereits erwähnt ist, sind Cross-BorderLeasing-Geschäfte in den USA mittlerweile gesetzlich verboten und zu rechtswidrigen Scheingeschäften erklärt.

Die Landesregierung hat sich in der Vergangenheit mit Cross-Border-Leasing-Geschäften befasst, diese als hoch riskant bewertet und daher grundsätzlich als nicht genehmigungsfähig erachtet. Bei dieser Bewertung spielten folgende Gesichtspunkte eine zentrale Rolle:

- Die Verträge richten sich nach US-amerikanischem Recht, wodurch es auch für die Kommunalaufsichtsbehörden schwierig wäre, eine abschließende und vollständige Rechtsprüfung der durch die kommunalen Körperschaften vorzulegenden Verträge vorzunehmen.

- Es besteht die Gefahr des Abgleitens in ein Scheingeschäft und damit das Risiko, dass die steuerliche Konstruktion, die den Barwertvorteil hervorbringt und das ganze Geschäft trägt, zusammenbricht.

- Die Kommune muss für die Laufzeit des Mietvertrages die Funktion des Wirtschaftsgutes nachweisen, ansonsten droht ihr Schadenersatz.

- Der Gerichtsort liegt in den USA, was das Prozessrisiko noch unkalkulierbarer macht.

- Es bestehen darüber hinaus folgende Risiken: Das Risiko des Konkurses des US-Eigenkapitalinvestors, das Insolvenzrisiko der beteiligten Banken, das Risiko von Rechtsänderungen sowohl im amerikanischen als auch im deutschen Steuerrecht, das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung des Vertragsgegenstands, das Risiko der vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge Kündigung durch den US-Eigenkapitalinvestor.

Nach Kenntnis der Landesregierung haben im Saarland weder Gemeinden, Gemeindeverbände noch Zweckverbände Cross-Border-Leasing-Geschäfte getätigt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat im Jahr 2002 Überlegungen angestellt, das städtische Kanalnetz im Rahmen eines Cross-Border-Leasing-Geschäfts an eine USFirma zu vermieten, hat jedoch hiervon ­ auch nach vorbereitenden Gesprächen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, in denen dieses auf die Risiken solcher Geschäfte hingewiesen hat ­ Abstand genommen.

Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich Cross-Boarder-Leasing-Geschäfte hinsichtlich ihrer Risiken?

Liegen der Landesregierung Informationen darüber vor, welche bzw. wie viele Kommunen und kommunale Zweckverbände im Saarland CrossBorder-Leasing-Geschäfte in welchen Größenordnungen getätigt haben?

Welche Rolle spielt bei der Bewertung und einer möglichen Genehmigung solcher Geschäfte durch die Landesregierung bzw. die Kommunalaufsicht die Frage nach öffentlichen Fördermitteln?

Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis darüber, dass sich eine Reihe von deutschen Städten um Bundeshilfen für die Verluste aus Cross-Border-Leasing-Geschäften bemühen? Wie ist diesbezüglich der Sachstand betreffend saarländische Kommunen?

Wie beurteilt die Landesregierung die finanziellen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Abwicklung von CBL-Verträgen der Kommunen?

Wie schätzt die Landesregierung im Hinblick auf die Diskussion um CBL-Geschäfte das Risiko von Schadensersatzforderungen bei den Kommunen ein?

Zu den Fragen 1 bis 6: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Soweit sich deutsche Städte um Bundeshilfen für die Verluste aus Cross-Border-Leasing-Geschäften bemühen, hat die Landesregierung dies aus der Medienberichterstattung vernommen.

Inwieweit entspricht es der Intention der Landesregierung, dass sich Kommunen an Steuersparmodellen beteiligen?

Zu Frage 7: Die Kommunen haben wie alle anderen Steuerschuldner das Recht, ihre steuerlichen Aufwendungen im Rahmen der durch die Steuergesetze gegebenen Möglichkeiten zu reduzieren. Die Landesregierung hat hierauf keine Einflussmöglichkeiten, es sei denn, es ergeben sich - wie etwa bei Cross-Border-Leasing-Geschäften - kommunalaufsichtliche Genehmigungstatbestände, die das finanzielle Risiko für die Kommune als nicht vertretbar erscheinen lassen.