Besoldungsgruppe

Zur Ausschöpfung der Stellenobergrenzen sind im Haushaltsjahr 2008 zwei Stellenhebungen von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9 erfolgt.

Eine Einschätzung dahingehend, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit alle Mitarbeiter im Werkdienst der Justizvollzugsanstalt Ottweiler die der Dienstpostenbewertung ihrer Funktionsstelle entsprechende Besoldungsgruppe erreichen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Zum einen ist der gesamte Werkdienst der saarländischen Justizvollzugsanstalten in diese Berechnung einzubeziehen. Zum anderen richten sich Beförderungsentscheidungen nach Beförderungsreife sowie Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber. Auch die Höhe der in Zukunft zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beeinflusst diese Frage. Daher ist ein isolierter Blick auf den derzeitigen Stellenkegel kein Mittel zur Einschätzung von Beförderungschancen.

Im Hinblick darauf, dass die Obergrenzen beim Werkdienst bereits günstiger sind als in anderen Laufbahnen des mittleren Dienstes, ist eine Änderung der Stellenobergrenzen zurzeit nicht beabsichtigt.

Die Landesregierung strebt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landes eine weitere Ausschöpfung der derzeitigen Stellenobergrenzen an.

Zweiter Kfz-Meister:

a) Welche Besoldungsgruppe soll der vorgesehene zweite Kfz-Meister im Werkdienst erhalten?

b) Seit wann ist die Stelle ausgeschrieben und worin sieht die Landesregierung die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Besetzung dieser Stelle?

Zu Frage 5: a)

Zur Erhöhung des Ausbildungsangebotes in der Kfz-Werkstatt der Justizvollzugsanstalt Ottweiler ist 2008 eine Stelle der Besoldungsgruppe A 7 für einen Oberwerkmeister geschaffen worden.

- 4 Drucksache 13/2456 (13/2425) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode b) Nachwuchskräfte für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten werden aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes rekrutiert, die über eine Meisterausbildung in einem Handwerk verfügen.

Deshalb erfolgen Stellenausschreibungen für den Bereich des Werkdienstes in der Weise, dass in den Stellenausschreibungen für den Aufsichtsdienst der Justizvollzugsanstalten Hinweise aufgenommen werden, dass besonderes Interesse an Bewerberinnen und Bewerbern besteht, die über eine Meisterqualifikation verfügen. Entsprechende Ausschreibungen sind am 02. November 2007 und am 30. Oktober 2008 erfolgt.

Auf die Ausschreibungen haben sich bisher lediglich zwei Kfz-Meister beworben, von denen einer der Einladung zum Eignungstest nicht gefolgt ist, der andere sich im Auswahlverfahren als nicht geeignet erwiesen hat.

Die Landesregierung sieht vorrangig zwei Gründe für das bisherige geringe Aufkommen von potentiellen Bewerbern: Zum einen die gute Stellenmarktsituation für KfzMeister auf dem freien Arbeitsmarkt, zum anderen der Umstand, dass im Rahmen der notwendigerweise vorgeschalteten Ausbildung zum Vollzugsbediensteten Anwärterbezüge gezahlt werden, die in Ansehung der finanziellen Erwartungen eines Kfz-Meisters als zu gering eingestuft werden. Da Werkdienst und allgemeiner Vollzugsdienst dieselbe Ausbildung im Justizvollzugsdienst durchlaufen, scheidet eine Besserstellung des Werkdienstes während der Ausbildungszeit aus.

Die Stelle wird im laufenden Jahr erneut ausgeschrieben. Sollte weder über diesen Weg noch durch eine nachträgliche Meisterausbildung eines im allgemeinen Vollzugsdienst Beschäftigen mit Kfz-Gesellenbrief die Nachwuchsgewinnung im Werkdienst sicherzustellen sein, wird bei der Reform des saarländischen Besoldungsrechts eine Neubewertung der Stellensituation zu erörtern sein.

Ausbildungsmaterial:

Wie hoch waren im Jahr 2008 die Ist-Ausgaben für Ausbildungsmaterial und Probewerkstücke (Kapitel 05 08, Titel 525 71)?

Zu Frage 6: Für Ausbildungsmaterial und Probewerkstücke hat die Justizvollzugsanstalt Ottweiler im Jahr 2008 11.114,06 EUR verausgabt.

Geschäftsleiter:

a) Wird eine Änderung des Stellenkegels im Hinblick darauf erwogen, dass der Geschäftsleiter zusätzlich auch die Vertretung des Anstaltsleiters wahrnimmt und der derzeitige Stellenkegel seine Beförderung in die ihm zustehende Besoldungsgruppe A 13 verhindert?

- 5 Drucksache 13/2456 (13/2425) Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode b) Wie weit sind die Überlegungen gediehen, die bisher nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Tätigkeit der Geschäftsleiter im saarländischen Strafvollzug analog zum Rechtspflegerbereich künftig nach A 13 mit Amtszulage zu bewerten?

c) Wo sieht die Landesregierung Schwierigkeiten, die Geschäftsleiter aus dem Stellenkegel herauszulösen, nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zu vergüten oder sie in den höheren Dienst überzuleiten?

Zu Frage 7: a)

Die Beförderungsämter der Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes unterfallen den allgemeinen Obergrenzen des § 1 Abs. 2 SBesG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BBesG. Danach darf bei Stellen der Besoldungsgruppe A 13 eine Obergrenze von 6% nicht überschritten werden. Von den 18 Stellen, die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst zur Verfügung stehen, ist eine Stelle in Besoldungsgruppe A 13 (Geschäftsleiter JVA Saarbrücken) ausgebracht. Damit ist die Obergrenze (1,08) ausgeschöpft.

Die Tatsache, dass der Geschäftsleiter der JVA Ottweiler zum stellvertretenden Anstaltsleiter mit einer Abwesenheitsvertretung bestellt ist, begründet keine Änderung des Stellenkegels im Sinne einer Ausdehnung der Obergrenze.

Die Möglichkeit, Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage auszustatten, ist für Beamte der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes nicht eröffnet (BBesO, Fußnote 13 zu Besoldungsgruppe A 13: „für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können... mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden."). Gründe für eine analoge Anwendung der für den Rechtspflegerbereich geltenden Besoldungsregelung auf die Geschäftsleiter der saarländischen Vollzugsanstalten sind nicht ersichtlich, so dass die Landesregierung keinen Anlass für eine entsprechende Neuregelung sieht.

Es sind keine Gründe erkennbar, die eine Herauslösung der Geschäftsleiter der saarländischen Vollzugsanstalten aus dem Stellenkegel des gehobenen Dienstes rechtfertigen. Eine Überleitung in den höheren Dienst im Wege eines Verwendungsaufstieges setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus, den Beamten im höheren Dienst einzusetzen.

Diese Voraussetzung ist in den saarländischen Justizvollzugsanstalten, die jeweils über einen höheren Dienst verfügen, nicht erfüllt. Das derzeitige Stellengefüge im gehobenen Dienst erscheint auch im Hinblick auf die damit verbundenen Funktionen insgesamt ausgewogen, so dass kein Änderungsbedarf gesehen wird.