Rettungswachenbereiche im Saarland

Wurden für die einzelnen Rettungswachenbereiche im Saarland jeweils eigene Verträge abgeschlossen und wer sind in den Rettungswachenbereichen die gegenwärtigen Vertragspartner des Rettungszweckverbandes?

Zu Frage 1: Der Rettungszweckverband Saar hat öffentlich-rechtliche Verträge zur Übertragung von Aufgaben des Rettungsdienstes mit folgenden Beauftragten abgeschlossen:

· Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Landesverband Saarland,

· Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Landesverband Saarland,

· Malteser Hilfsdienst e.V. (MHD), Landesverband Saarland,

· Landeshauptstadt Saarbrücken (Berufsfeuerwehr) und

· Kreisstadt Neunkirchen (Feuerwehr).

Mit diesen Beauftragten wurden inhaltsgleiche öffentlich-rechtliche Verträge zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) abgeschlossen, wobei § 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages die Möglichkeit von Unterverträgen mit nachgeordneten Organisationseinheiten einräumt.

Von dieser Möglichkeit haben der DRK-Landesverband Saarland und der ASB-Landesverband Saarland Gebrauch gemacht. Der ASB Landesverband Saarland hat die Durchführung des Rettungsdienstes an den Rettungswachen Saarbrücken-Brebach und Neunkirchen (gemeinsam mit der Feuerwehr Neunkirchen) auf die ASB Sozial- und Pflegedienste gGmbH übertragen. Der DRK- Landesverband Saarland hat Unterbeauftragungsverträge mit den DRK-Kreisverbänden Homburg, St. Ingbert, St. Wendel, Merzig-Wadern und Saarlouis sowie dem DRK-Ortsverein Dillingen. Mit dem Grundvertrag und den Unterverträgen ist die Durchführung des Rettungsdienstes an folgenden Rettungswachen auf das DRK übertragen:

Theresia Saarbrücken-Rastpfuhl und Tholey beauftragt. Außerdem betreiben die Feuerwehren der Städte Saarbrücken und Neunkirchen Rettungswachen an ihren Standorten in Saarbrücken und Neunkirchen.

Wann enden die Verträge bzw. welche Kündigungsmöglichkeiten und ­fristen sehen die Verträge vor?

Zu Frage 2: Die Beauftragungsverträge werden für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Alle Verträge verlängern sich um jeweils weitere fünf Jahre nach Ablauf, sofern sie nicht von einem der beiden Vertragspartner vorab gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils ein Jahr zum Ablauf der Fünf-Jahres-Frist.2.2010 28.2.

Vom Grundsatz der fünfjährigen Laufzeit abweichend ist der Vertrag mit dem DRK Landesverband zum Betrieb der NEF (Notarzteinsatzfahrzeug) ­ Station an der Caritasklinik St.

Theresia Saarbrücken. Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von jeweils einem Jahr, die sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

Dieser Vertrag läuft bis zum 31.12.2009 und könnte bis zum 30.9.2009 zum Jahresende gekündigt werden.

Sind eine Kündigung der bestehenden Verträge und eine Ausschreibung der Rettungswachenbereiche geplant? Wenn ja, für wann? Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 3: Grundsätzlich ist derzeit seitens des Rettungszweckverbandes nicht geplant, die bestehenden Beauftragungsverträge zu kündigen und neu auszuschreiben.

Nach § 8 Abs.3 Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) erfolgt eine öffentliche Ausschreibung durch den Rettungszweckverband bei Neu- oder Wiederbesetzung eines Rettungswachenbereichs. Eine Neu- oder Wiederbesetzung eines Rettungswachenbereichs stehen derzeit nicht an. Eine reine Leistungserweiterung durch Hinzutritt eines weiteren Rettungsmittels stellt dabei keine erhebliche Änderung der Beauftragung dar, die den Vertrag auf eine neue Grundlage stellen würde und den Tatbestand einer Wiederbesetzung erfüllen würde. Dies gilt auch bei einer örtlichen Verschiebung bestehender Vorhaltung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 SRettG verpflichtet den Rettungszweckverband auch nicht, in bestehende Verträge ­ etwa durch Kündigung ­ einzugreifen. Auch die Verlängerung eines auslaufenden öffentlichen Auftrags ist ohne öffentliche Ausschreibung möglich, wenn bereits im Ursprungsvertrag eine Verlängerungsoption in der Weise angelegt ist, dass die Verlängerung entweder durch bloße Nichtausübung eines Kündigungsrechts oder durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei ohne Mitwirkung der anderen Partei herbeigeführt werden kann.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2008 ­ X ZB 32/08 ­ zur Frage der Ausschreibungspflichtigkeit rettungsdienstlicher Leistungen im Submissionsmodell ist für das Saarland grundsätzlich nicht einschlägig. Das Submissionsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass das dem Leistungserbringer zustehende Entgelt direkt vom jeweiligen Träger des Rettungsdienstes gezahlt wird. In diesem Falle sieht der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für einen ausschreibungspflichtigen entgeltlichen Dienstleistungsauftrag als gegeben an. Wird das Entgelt dagegen ­ wie im saarländischen Rettungsdienst ­ nicht vom Träger, sondern von Dritten (von den Benutzern oder deren Krankenkassen) gezahlt, liegt eine vom GWB-Vergaberegime ausgenommene Dienstleistungskonzession vor.

Eine Sonderstellung nimmt der Vertrag mit dem DRK-Landesverband zum Betrieb der NEFStation an der Caritasklinik St. Theresia Saarbrücken ein. Im Gegensatz zu den anderen Beauftragungsverträgen sieht dieser Vertrag vor, dass dem DRK-Landesverband Saarland keine Beförderungsentgelte, sondern eine mit dem Rettungszweckverband Saar vereinbarte und jährlich fortgeschriebene pauschalierte Kostenerstattung zufließt. Dieser Vertrag wäre somit dem Submissionsmodell zuzuordnen. Derzeit wird vom Rettungszweckverband Saar geprüft, ob dieser Vertrag fristgerecht gekündigt und zum 1.1.2010 neu ausgeschrieben wird.