Gleichwertigkeitsprüfung

Zur Gleichwertigkeitsprüfung wird zugelassen, wer

1. einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllt,

3. ein außerhalb des EU-/EWR-Bereiches abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen kann, das dem Inhalt der staatlichen (Abschluss-)Prüfung der jeweiligen Studienrichtung nicht entspricht,

4. ausreichende Deutschkenntnisse nachweist,

5. in keinem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat und

6. höchstens an einer Gleichwertigkeitsprüfung ohne Erfolg teilgenommen hat.

(3) Die Überprüfung erfolgt

- vor der Sachverständigenkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte-, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt oder Ärztin gestellt hat,

- vor der Sachverständigenkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte-, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin gestellt hat,

- vor der Sachverständigenkommission bei der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ­ psychotherapeutin gestellt hat,

- vor der Sachverständigenkommission bei der Apothekerkammer des Saarlandes, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker oder Apothekerin gestellt hat.

(4) Für die Tätigkeit der Sachverständigenkommission können die Heilberufekammern von dem Approbationsbewerber oder der Approbationsbewerberin Gebühren nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung erheben.

(5) Tritt der Approbationsbewerber oder die Approbationsbewerberin nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so muss er oder sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz mitteilen.

Genehmigt das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall einer Krankheit kann das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihm benannten Arzt verlangen.

(6) Eine nicht bestandene Gleichwertigkeitsprüfung oder ein Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.

(7) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

1. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommissionen,

2. die Berufung der Mitglieder,

3. die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

4. die fachlichen und beruflichen Inhalte der Gleichwertigkeitsprüfung.