Darlehen

Die FHB, DEGI, Köllmann AG und EURO MALLS haben die FIDES Treuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (Fides) im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Köllmann AG und aus dem Projekt Space Park gemeinsam beauftragt, im Wege einer Due Diligence die im Space Park-Projekt involvierten Köllmann-Gesellschaften zu untersuchen. Die Fides ist in der Folgezeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 nur noch für DEGI und FHB gemeinsam tätig gewesen. Die Fides stellte mit Vermerk vom 24. Juli 2002 über die Due Diligence fest, dass die Space Park KG die in Rede stehende Bürgschaft für das SWGDarlehen übernommen hatte. Aus dieser Feststellung der Fides hat die DEGI weder gegenüber der FHB/BIG/SWG noch, soweit bekannt, gegenüber der Köllmann AG oder anderen irgendwelche Folgen hergeleitet. Vielmehr hatte sich die Dresdner Bank AG im Rahmen der Fortführungsverhandlungen nach Scheitern ihres ersten Vermarktungsanlaufes für den Space Park damit einverstanden erklärt, dass die von der EU Kommission verlangte Zahlung der Zinsen auf das SWG-Darlehen, die eigentlich die Space Park Development KG schuldete, von der Space Park KG übernommen wurde. Daraufhin veranlasste die Dresdner Bank AG die Space Park KG, an die SWG aufgrund der Bürgschaft auf den Darlehens-Zins-Anspruch der SWG einen Betrag in Höhe von rund 3,5 Mio. zu zahlen. Diese Zahlung erfolgte aufgrund der von der Rechtsabteilung der Dresdner Bank erarbeiteten Ergänzungsvereinbarung (vom 15. Dezember 2003) zur Eckpunktevereinbarung vom 10. Dezember 2002. Darin haben die Beteiligten, u. a. die Space Park KG, die DEGI und die SWG, auf Vorschlag der DEGI bzw. der Dresdner Bank AG als Rechtsgrund für die vorerwähnte Zahlung ausdrücklich die Leistung auf die Bürgschaft der Space Park KG vereinbart. Im Anschluss an die Zahlung wurde die Bürgschaftsurkunde vereinbarungsgemäß an die Space Park KG zurückgegeben. Die Bürgschaft der Space Park KG für das SWG-Darlehen ist von der SWG also nicht gezogen worden.

Da die Bezahlung der Zinsen für das SWG-Darlehen durch die Space Park KG aus dem Rechtsgrund Bürgschaft von der Dresdner Bank AG ausdrücklich gewollt war, kann von einem durch die FHB verursachten Schaden nicht die Rede sein.

11. Am 10. März 2005 übersandte die Space Park KG der SWG den Entwurf einer Klageschrift gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Space Park KG, die am 1. April 2005 beim Landgericht Mainz eingereicht wurde. In dem Klageentwurf ist die einleitend dargestellte Behauptung enthalten, FHB/BIG habe die Space Park KG durch Erwirkung der Bürgschaft geschädigt. Daraufhin hat die BIG eine mit dieser Angelegenheit noch nicht befasste Anwaltskanzlei mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragt. Die Dresdner Bank AG hat Vertreter der FHB am 29. April 2005 in den Verhandlungen über die Vermarktung des Space Parks auch über die eingereichte Klage und die darin enthaltenen Vorwürfe informiert, nachdem die BIG die FHB bereits vorab hierüber informiert hatte. Die Vertreter der FHB haben den Vorwürfen widersprochen, zugleich ist senatsseitig dazu eine Prüfung veranlasst worden.

12. Besicherung der Konzern-Bürgschaft der Köllmann AG:

Die Köllmann AG bestellte am 27. August 1999 eine Eigentümerbriefgrundschuld über 11 Mio. DM im Range nach Fremdgrundschulden (25,565 Mio. zuzüglich Zinsen) an einem ihrer Grundstücke. bezüglich dieser Grundschuld zugunsten von FHB. BIG erhielt Ablichtungen dieser Urkunden.

In einem vom 1. September 1999 datierten Schreiben der Köllmann AG an die BIG, heißt es, dass die Grundschuld der Unterlegung der bestehenden Konzernbürgschaft der Köllmann AG für das SWG-Darlehen dienen sollte. Eine vertragliche Verpflichtung hierzu bestand nicht.

Das Original des Grundschuldbriefes wurde allerdings an FHB nicht übergeben. Damit ist die Grundschuld nicht wirksam an FHB abgetreten worden. Die Köllmann AG verkaufte mit Vertrag vom 19. Novemer 2002 das mit der Grundschuld belastete Grundstück an eine Immobiliengesellschaft.

Am 10. Dezember 2002 wurde die so genannte Eckpunkte-Vereinbarung zwischen FHB, Space Park KG und Köllmann AG abgeschlossen. In § 3 der Eckpunkte-Vereinbarung wurde geregelt, dass die ausdrücklich anerkannte Übertragungeinerzehnprozentigen Beteiligung an der Space Park KG auf die SWG an Erfüllungs statt getilgt wird. Mit wirksamer Übertragung dieser Kommanditbeteiligung sollte die Köllmann AG dann aus sämtlichen Verpflichtungen, einschließlich ihrer Konzernbürgschaft für das SWG-Darlehen, entlassen werden.

II. Information der parlamentarischen Gremien über das SWGDarlehen und die spätere Beteiligung der SWG an der SPKG

Die Entwicklung des Space-Park-Projektes ist intensiv von den parlamentarischen Gremien begleitet worden. Finanzierungsfragen sind in den üblichen Verfahren nach Befassung der zuständigen Gremien abgewickelt worden. Darüber hinaus ist einzelnen Abgeordneten immer wieder Akteneinsicht gewährt worden.

Im Zeitablauf sind im Zusammenhang mit den aktuell aufgeworfenen Fragen insbesondere folgende parlamentarische Befassungen zu nennen:

12. November 1998: zur Kenntnis genommen, und die Eckpunkte insbesondere auch zur Beteiligung der DEGI und zur Finanzierung des Projektes beschlossen. Diese enthielt u. a. ein öffentliches Fördervolumen von 77,5 Mio. DM (GRWMittel). Der Verkauf des SWG-Grundstücks an die DEGI wurde Ende 1998 vollzogen, die Sprecher/-innen der Fraktionen in der Wirtschaftsdeputation wurden darüber schriftlich informiert.

6. Mai 1999:

Die Wirtschaftsförderungsausschüsse nehmen die ausverhandelten Eckpunkte des Space-Park-Ansiedlungsvertrages sowie die Änderungen gegenüber dem am 12. November 1998 beschlossenen Konzept zur Kenntnis.

5. Oktober 2000:

Die Wirtschaftsförderungsausschüsse wurden über die EU-Entscheidung vom 21. September 2000 informiert, wonach nur GRW-Mittel von 58,8 Mio. DM, statt der beantragten 77,5 Mio. DM, genehmigt wurden. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der FHB aus der Rahmenvereinbarung zur Zahlung des gesamten Betrages, wurde nach haushaltsrechtlich zulässigen und EU-konformen Lösungen für die Leistungen des Restbetrages (18,6 Mio. DM, fortan auch als GRW-Ersatzmittel bezeichnet) gesucht.

8. November 2000:

In der Wirtschaftsdeputation gab der zuständige Abteilungsleiter einen detaillierten mündlichen Bericht über die Darlehensvergabe und dessen Umschuldung auf die SP Development ­ unter Aufrechterhaltung der Haftung der SPKG. Oktober/November 2000: Umfassende Akteneinsichtnahme von Frau Dr. Trüpel in mehreren Terminen, wobei ihr auch die Viererverträge der Darlehensumschuldung zugänglich waren. Von Frau Dr. Trüpel wurden von zahlreichen Unterlagen Kopien gefertigt.

13. März 2001:

Aufgrund einer Großen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat der Senat die Bremische Bürgerschaft über das SWG-Darlehen unterrichtet, siehe Mitteilung des Senats (Bürgerschafts-Drucksache vom 13. März 2001).

5. Dezember 2001:

Im Rahmen eines Sachstandsberichtes wurde die Wirtschaftsdeputation über eine beabsichtigte Beteiligung Bremens an der Köllmann AG informiert.

10. September 2002:

In Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. August 2002 hat der Senat über die Darlehensgewährung im Januar 1999 zunächst an die Space Park KG und den Schuldnerwechsel auf die Space Park Development KG unter gleichzeitiger selbstschuldnerischer Haftung der Space Park KG berichtet (Drucksache 15/1238). 26. September 2002:

Die Wirtschaftsförderungsausschüsse wurden über das mit der DEGI/Dresdner Bank verhandelte Fortführungskonzept für den Space Park informiert. In diesem Zusammenhang wurde die beabsichtigte Kapitalbeteiligung ­ jetzt an der Space Park KG ­ bekräftigt. Die Eckpunktevereinbarung, die den Ausstieg der Köllmann-Gruppe aus dem Projekt regeln sollte, wurde auf dieser Basis im Dezember 2002 abgeschlossen.

25./26. November 2003:

Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft und der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 16/88) wurden noch einmal die Umstände und Gründe der Darlehensvergabe dargelegt.

16. Dezember 2003:

Dem Haushalts- und Finanzausschuss wird über die Umsetzung der aus Dezember 2002 durch eine vorgesehene Ergänzungsvereinbarung zur Eckpunktevereinbarung berichtet. In diesem Rahmen stimmt der ausdrücklich der Tilgung des SWG-Darlehens durch Übertragung der zehnprozentigen Beteiligung der SP Development an der SPKG auf die SWG sowie der Zahlung einer Kapitaleinlage in Höhe von 9,5 Mio. zu. Daraufhin wurde die Ergänzungsvereinbarung zur Eckpunktevereinbarung am 23. Dezember 2003 abgeschlossen.

10. März 2004: Bericht über den Umsetzungsstand des Projektes Space Park an die Deputation für Wirtschaft und Häfen insbesondere über die weiteren Schritte zur Umsetzung der Ergänzungsvereinbarung sowie das EU-Verfahren zum SWG-Darlehen.

III. EU-Verfahren zum SWG-Darlehen

Die EU-Kommission hatte in Gesprächen Ende des Jahres 2003 die Beseitigung der im SWG-Darlehen enthaltenen unzulässigen Beihilfe durch

- kurzfristige Barzahlung der aufgelaufenen Zinsschuld unter Inanspruchnahme des Bürgen Space Park KG einerseits und

- Tilgung der Darlehenshauptschuld durch Übernahme eines Zehn-Prozent-Anteils an der SPKG an Erfüllung statt im Grundsatz anerkannt, jedoch den Nachweis einer ausreichenden Werthaltigkeit der übernommenen Anteile durch eine Wirtschaftprüfungsgesellschaft gefordert.

Da die Vermarktungsbemühungen für den Shoppingteil des Space Parks im Verlauf des Jahres 2003 zum Erliegen gekommen waren, erwies sich die Untermauerung einer positiven Entwicklungsprognose für das Gesamtprojekt als schwierig. Im Frühjahr 2004 zeichnete sich zudem im Anfang 2004 eröffneten Space Center eine nicht den Erwartungen entsprechende Besucher entwicklung ab.Deshalb konnte der Nachweis einer ausreichenden Werthaltigkeit von der mit der Prüfungbeauftragten Gesellschaft Haarmann, Hemmelrath & Partner nicht mehr erbracht werden.

Die Frage der Werthaltigkeit der Space-Park-Beteiligung wie zuvor die des an die Space Park Development gewährten Darlehens war für die SWG-Bilanz von Bedeutung. Auch wenn später Abschreibungen auf die entsprechenden Bilanzpositionen erforderlich geworden sind, hat dies ­ entgegen den zeitweiligen Befürchtungen des Geschäftsführers ­ zu keinem Zeitpunkt zu einer Überschuldung der SWG geführt. Dies wird die PWC als Abschlussprüferin der SWG bestätigen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 hat die EU-Kommission dem hierfür zuständigen Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass sie ihre Entscheidung vom 17. September 2003 zu SP Development als nicht vollständig umgesetzt ansieht.

Bremen bzw. BIG/SWG haben daraufhin zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung folgende Schritte eingeleitet und darüber auch die Kommission mit Schreiben vom 30. November 2004 und 10. März 2005 informiert:

· Der Darlehensschuldnerin, die seit 17. Juni 2004 unter SP Entertainment Development firmiert (Handelsregister beim Amtsgericht Husum), wurde zunächst eine Zahlungsaufforderung über den ­ nach bereits eingegangener Zinszahlung ­ verbliebenen Darlehensbetrag geschickt.

· Wegen der nach deutschem Recht drohenden Verjährung der Rückzahlungsforderung zum Jahresende 2004 hat der Anwalt der SP Entertainment Development auf Drängen Bremens mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 eine Verzichtserklärung seiner Mandantin auf die Einrede der Verjährung übersandt. Der Verzicht ist befristet bis zum 31. Dezember 2005.

· Die SP Entertainment Development hat die Aufforderung der SWG zur Rückzahlung des Darlehens mit der Begründung zurückgewiesen, das Darlehen sei bereits durch Übertragung des Zehn-Prozent-Anteils an der Space Park & Co. KG getilgt. Weiterer Briefwechsel hierzu führte zu keiner Verständigung.

· Die SWG hat nunmehr auf Anweisung des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem SWG-Darlehen und zur Erfüllung der Auflagen der EU-Kommission am 7. März 2005 beim Landgericht Flensburg eine Teilklage wegen Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen eingereicht. Die Form einer Teilklage wurde gewählt, um das Kostenrisiko zu minimieren, da erwartet wird, dass die Prozessgegnerin schon aufgrund der Einforderung des Teilbetrags wird Insolvenz anmelden müssen und die SWG selbst bei erfolgreicher Klage wegen mangelnder finanzieller Mittel der SP wird. Dieses Vorgehen beeinträchtigt rechtlich ­ im Rahmen des erklärten Verjährungsverzichtes ­ die spätere Geltendmachung des vollen Rückforderungsbetrages nicht.

· Die SP Entertainment Development hat ihrerseits am 4. Februar 2005

Klage zum Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben, um die Feststellungen der Kommission in deren Schreiben vom 20. Oktober 2004 für nichtig erklären zu lassen. Die Klage der SP Entertainment Development ist beim als Rs. T-44/05 anhängig.

· Die SWG hat zudem über ihren Anwalt ihre Forderung aus der Konzernbürgschaft der Köllmann AG im Insolvenzverfahren der (als Rechtsnachfolgerin der Köllmann AG) angemeldet. Aufgrund der Insolvenz der leben auch Forderungen der FHB aus einem Besserungsschein, über den mehrfach berichtet wurde, wieder auf, die nun ebenfalls in dem Insolvenzverfahren angemeldet wurden.