Auch für den Erstattungsanspruch wurde die Verjährung entsprechend der Verjährungsvorschriften in § 4 Abs

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 53 Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen des Befreiungsverfahrens, dass die Befreiung nur auf Antrag (Absatz 1 Satz 1) und nur mit Wirkung für die Zukunft (Absatz 5) gewährt werden kann. Der Antrag ist aber nicht mehr bei den Sozialbehörden, sondern unmittelbar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen (Absatz 4). Hierdurch werden erhebliche Einsparungen bei den Sozialbehörden ermöglicht. Zusammen mit der Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen (Absatz 2). Die Befreiung ist nach Absatz 6 Satz 1 nunmehr grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des jeweils zur Befreiung berechtigenden Sozialleistungsbescheides zu befristen. Bei derartigen - befristeten - Bescheiden nach Absatz 2 sind die Rundfunkanstalten nur bei der Dauer der Befreiung an die Entscheidung der jeweiligen Sozialbehörde gebunden. Bei unbefristeten Bescheiden kann dagegen die Befreiung auf die Dauer von drei Jahren befristet werden, wenn eine Änderung der zur Befreiung berechtigenden Umstände möglich ist (Satz 2). Nach Absatz 6 Satz 3 endet die Befreiung kraft Gesetzes zu dem Termin, zu dem der jeweils dafür die Voraussetzung bildende Sozialleistungsbescheid unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

Zu Nummer 7:

§ 5a wird gestrichen. Auf die Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 8:

Auch für den Erstattungsanspruch wurde die Verjährung entsprechend der Verjährungsvorschriften in § 4 Abs. 4 nun ausdrücklich an die jeweils geltenden Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst.

Zu Nummer 9:

Durch den neuen § 8 Abs. 4 soll zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit die Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials erleichtert werden.

Die Landesrundfunkanstalten bzw. deren Rechenzentrum, die GEZ, haben in den vergangenen Jahren neben der Durchführung von Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen auch von den Möglichkeiten der in der Bundesrepublik zulässigen Adressbeschaffung Gebrauch gemacht. So werden von privaten Adresshändlern zunächst Adressen gekauft, dann mit dem GEZ-Bestand abgeglichen und die dort nicht gefundenen Personen angeschrieben (so genannte Mailings). Da sich die Zulässigkeit dieser Adressbeschaffung nach den jeweiligen landesrechtlichen Datenschutznormen richtet und diese zum Teil unterschiedlich ausgestaltet sind, wird mit Absatz 4 durch den Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wie auch bei § 8 Abs. 2 Satz 4 im Hinblick auf den internen Datenschutzbeauftragten der GEZ, eine für alle Länder einheitliche, gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen, wonach insbesondere die Datenerhebung bei Dritten, nämlich den Adresshändlern, ermöglicht wird. Die Landesrundfunkanstalten bzw. die GEZ haben damit zunächst die gleichen Möglichkeiten zur Adressbeschaffung wie jede nicht-öffentliche Stelle. Aufgabenspezifische Beschränkungen sowie die von der verwaltungsrechtlichen Rechtssprechung entwickelten Grundsätze für ein Massenverfahren wie den Rundfunkgebühreneinzug sind zu berücksichtigen. Die Bestimmung soll aber nicht nur die Datenbeschaffung zur Feststellung, ob ein öffentlich-rechtliches Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, erleichtern, sondern bei bestehenden Teilnehmerverhältnissen einen effektiven und kostenmindernden Einzug der Rundfunkgebühr gewährleisten.

Zu Nummer 10:

Mit § 10 Abs. 1 wird das Datum der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - wie bei allen anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen - auf den 31. Dezember 2008 festgelegt.

§ 10 Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass mit Übernahme der Befreiungsregelungen unmittelbar in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag die entsprechende Verordnung in jedem Land entfällt.

Zu Nummer 11:

Durch die Übergangsbestimmungen soll das Vertrauen der Betroffenen in die bislang bestehende Rechtslage geschützt werden. Denn durch § 10 Abs. 2 sind die landesgesetzlichen Befreiungsverordnungen aufgehoben worden und § 5a ist entfallen. Allerdings gilt dieser Schutz einerseits nur für eine bestimmte Zeit und andererseits bei den Befreiungen nur, wenn bereits bestandskräftige Befreiungsbescheide vorliegen. Die Befristung der Befreiungsbescheide in Absatz 1 auf den 31. März 2008 ergibt sich aus der bislang höchstmöglichen Befreiungsdauer von drei Jahren, während die Befristung nach Absatz 2 ihren Grund in der Befristung des bisherigen § 5a hat.

§ 11 Abs. 1 erfasst nur Befreiungsbescheide, die nach einem Antrag und aufgrund des bisherigen § 6 in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Befreiungsverordnung ergangen sind. Die Gebührenfreiheit kraft Gesetzes (z.B. Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1) fällt nicht darunter. Erforderlich ist ein Bescheid, der vor In-Kraft-Treten und damit vor dem 1. April 2005 bestandskräftig geworden ist. Er gilt für die im Bescheid angesprochene Dauer, die in der Praxis bei Sozialhilfeempfängern oder Studenten ein Jahr und bei gesundheitlichen Befreiungsgründen regelmäßig drei Jahre beträgt. Bescheide, für die am 1. April 2005 die Monatsfrist zur Einlegung eines Widerspruchs noch nicht abgelaufen ist oder die sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden, unterliegen nicht dem Vertrauensschutz nach Absatz 1. Auch die allgemeinen Regelungen zur Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte bleiben von Absatz 1 unberührt. Damit kann die Landesrundfunkanstalt auch weiterhin z. B. durch Täuschung erlangte Bescheide, welche vor dem 1. April 2005 bestandskräftig geworden sind, aufheben.

Absatz 2 ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind.

Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005.

VI. Begründung zu Artikel 6

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

1. Allgemeines Schwerpunkt der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist die Neufestsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr. Erstmals wird vom Gebührenvorschlag der KEF begründet abgewichen. Darüber hinaus werden als Reformelemente das Institut der Selbstverpflichtung als möglicher Teil des Bedarfsermittlungsverfahrens aufgenommen, die Prüfbefugnisse der KEF erweitert sowie ein grundsätzliches Kreditverbot verankert.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Nummer 1 enthält die Änderungen des § 1.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 stellt sicher, dass abgegebene Selbstverpflichtungen der Rundfunkanstalten der KEF vorzulegen sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Selbstverpflichtungen sind dabei darzustellen. Die in Absatz 2 Satz 5 vorgenommene Ergänzung zielt auf mehr Transparenz ab. Deshalb wird die KEF zusätzlich ermächtigt, Aussagen zur Zuordnung der Kosten zu bestimmten Aufgabenfeldern zu verlangen.